Anwälte für BtMG, Drogendelikte & Drogenstrafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir bundesweit Mandanten bei jeglichen Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Wird gegen Sie wegen eines Drogendelikts ermittelt, sollten Sie keine Aussage machen und sofort einen erfahrenen BtM-Anwalt einschalten. Es drohen harte Strafen und Nebenfolgen.
Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Strafverteidiger im Drogenstrafrecht.
Das Ziel unserer Strafverteidigung bei BtM-Delikten ist nach Möglichkeit die vorzeitige Einstellung des Strafverfahrens.
Unsere Kanzlei ist stets für Sie erreichbar und durch die Nutzung modernster und sicherer Kommunikationsmittel gewährleisten wir eine bundesweite Beratung und Vertretung.
Wir verteidigen Sie gegen sämtliche Anschuldigungen aus dem BtMG-Strafrecht.
Ihnen wird Besitz, Erwerb, Herstellung oder Handel mit illegalen Drogen vorgeworfen? Sie benötigen einen erfahrenen BtMG-Anwalt? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen schnell und unkompliziert.
Jetzt anrufen
oder nutzen Sie unser Formular
Das sollten Sie beachten.
Häufig erfahren Beschuldigte durch eine polizeiliche Vorladung oder einer Hausdurchsuchung von den Vorwürfen gegen sie. Danach stellen sich viele die Fragen:
Der § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) sieht ein breites Strafmaß vor. Verstöße, etwa wegen Erwerb, Besitz oder Handel, können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Sie sollten deshalb nicht untätig bleiben und folgende Punkte beachten.
Als erfahrene BtMG-Anwälte raten wir Ihnen:
Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Bei einer polizeilichen Vorladung sollten Sie nicht erscheinen und unter keinen Umständen sollten sie Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen ein und glauben Sie keinen Drohungen durch Polizeibeamte.
Umso früher eine gute Strafverteidigung einsetzt, umso besser ist es für Sie als Beschuldigter. Wir versuchen für Sie, Ihren Fall außergerichtlich zu klären oder nach Möglichkeit sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dazu sollten Sie jedoch am besten sofort nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens Kontakt zu uns aufnehmen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.
Erstkontakt
Beauftragung
Prüfung
Verteidigung
Jetzt anrufen
oder nutzen Sie unser Formular
Die Drogenpolitik in Deutschland sorgt weiterhin dafür, dass jährlich hunderttausende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) registriert werden. Viele davon landen vor Gericht und teils harte Strafen sind die Folge.
Unsere Anwaltskanzlei hat bereits tausende Verfahren im Drogenstrafrecht (u. a. wegen § 29 BtMG) geführt und Beschuldigte dabei erfolgreich verteidigt. Unzählige Verfahrenseinstellungen konnten wir dabei erreichen.
Durch diese praktische Expertise kennen wir die Abläufe und Methoden der Strafverfolgungsbehörden bei Drogendelikten sehr genau und können Ihnen eine schnelle und kompetente Hilfe garantieren.
Unsere Anwälte beraten und vertreten Mandanten ortsunabhängig in ganz Deutschland. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel und unseren Kanzlei-Standorten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München können wir eine optimale und bundesweite Strafverteidigung gewährleisten. Wir stehen einem BtMG Anwalt aus der Nähe in nichts nach.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von jungen und erfahrenen Anwälten für Drogenstrafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zur Strafverteidigung und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen sich unsere Anwälte aus, so dass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann. Sie erhalten eine individuelle und effektive Verteidigungsstrategie.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen illegalen Drogen? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren!
Nehmen Sie jetzt Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte auf. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Anwalt für BtM-Strafrecht.
Jetzt anrufen
oder nutzen Sie unser Formular
Schnelle Rückmeldung
Kontakt direkt zum Anwalt
Kostenlose Ersteinschätzung
Eine Auswahl anonymisierter Verfahren aus dem Bereich BtMG und Drogenstrafrecht, die wir für unsere Mandanten erfolgreich abgeschlossen haben.
BtMG und Drogenstrafrecht · Staatsanwaltschaft · 2026
Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten wurde wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Vorgeworfen wurde ihm der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Die Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Ergebnis
Wir haben nach Akteneinsicht Stellung genommen und die Tragfähigkeit des Tatvorwurfs hinterfragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Verurteilung ist damit nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.
Baden-Württemberg · Mattis Mayer
BtMG und Drogenstrafrecht · Amtsgericht · 2026
Ausgangslage
Gegenstand des Verfahrens waren bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge sowie Handeltreiben mit Cannabis und mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 34 KCanG und §§ 29, 29a BtMG. Für das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge sieht das Gesetz im Regelfall eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor.
Ergebnis
Wir haben die Umstände der Tat und die persönliche Entwicklung unseres Mandanten herausgearbeitet. Das Gericht nahm für das bewaffnete Handeltreiben ausdrücklich einen minder schweren Fall an und legte den milderen Strafrahmen zugrunde. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, unserem Mandanten blieb die Haft damit erspart.
Baden-Württemberg · Mattis Mayer
BtMG und Drogenstrafrecht · Landgericht · 2025
Ausgangslage
Die Anklage legte unserem Mandanten zur Last, gemeinschaftlich mit weiteren Personen über einen längeren Zeitraum mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben. Im Raum standen bandenmäßiges Handeltreiben nach § 30a BtMG sowie mehrere Einzeltaten des Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG. Die Strafandrohung für bandenmäßiges Handeltreiben reicht bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, für das einfache Handeltreiben bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ergebnis
Wir haben die Annahme einer Bande und die Zuordnung der einzelnen Taten in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Landgericht hat unseren Mandanten vom Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens sowie von den übrigen angeklagten Fällen freigesprochen. Eine Einziehung von Taterträgen erfolgte nicht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Nordrhein-Westfalen · Philipp Neumann
BtMG und Drogenstrafrecht · Landgericht · 2025
Ausgangslage
Der Anklagevorwurf lautete auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor. Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, in einer Wohnung eine größere Menge Amphetamin aufbewahrt zu haben, die nach den Ermittlungen zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen sein soll.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Landgericht hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen unseres Mandanten wurden der Staatskasse auferlegt.
Rheinland-Pfalz · Patrick Bass
BtMG und Drogenstrafrecht · Amtsgericht · 2023
Ausgangslage
Der zugelassene Anklagesatz legte unserem Mandanten den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln sowie den versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last. Die Anklage stützte sich auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, namentlich auf § 29 BtMG. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Ergebnis
Nach Akteneinsicht haben wir dargelegt, dass ein zentraler Sicherstellungsbericht der Ermittlungsbehörden einem Beweisverwertungsverbot unterlag und deshalb nicht herangezogen werden durfte. Zudem ergab die sachverständige Überprüfung, dass die sichergestellte Substanz keinen Betäubungsmittelgehalt aufwies. Das Amtsgericht hat unseren Mandanten in allen Anklagepunkten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Nordrhein-Westfalen · Patrick Bass
BtMG und Drogenstrafrecht · Amtsgericht · 2023
Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde ein Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln, sowie weitere, nicht näher bezeichnete Straftaten vorgeworfen. Eine Anklageschrift lag nicht vor, sodass sich der genaue Umfang des Vorwurfs nur mittelbar aus dem Urteil ergab. § 29 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Raum stand zugleich eine Unterbringung nach § 64 StGB.
Ergebnis
Wir haben die Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt hinterfragt und konnten aufzeigen, dass unser Mandant unter einer akuten psychischen Erkrankung stand. Das Amtsgericht folgte den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, verneinte die Schuldfähigkeit und hat unseren Mandanten vollständig freigesprochen. Auch die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB hat das Gericht verneint. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Rheinland-Pfalz · Max Bartusch LL.M.
BtMG und Drogenstrafrecht · Amtsgericht · 2023
Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Eine Anklageschrift lag nicht vor, sodass sich der Tatvorwurf nur mittelbar aus dem Urteil ergab. Die Strafandrohung für Verstöße gegen das BtMG richtet sich nach Art und Menge der Betäubungsmittel und reicht von Geldstrafe bis zu mehrjähriger Freiheitsstrafe.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Amtsgericht hat unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zu einer Verurteilung kam es nicht. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Baden-Württemberg · Patrick Bass
BtMG und Drogenstrafrecht · Landgericht · 2022
Ausgangslage
Die Anklage legte unserem Mandanten gewerbsmäßige Urkundenfälschung durch Herstellung unechter Impfausweise zur Last (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 3 StGB). Für die Urkundenfälschung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Ergebnis
Wir haben herausgearbeitet, dass nicht individualisierte Blankett-Impfausweise nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage nicht vom Tatbestand erfasst waren. Das Landgericht hat unseren Mandanten in diesem Anklagepunkt freigesprochen.
Berlin · Dr. Matthias Brauer LL.M.
BtMG und Drogenstrafrecht · Landgericht · 2022
Ausgangslage
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Bei einer Kontrolle nach der Einreise wurde in dem Fahrzeug, in dem unser Mandant mitfuhr, eine geringe Menge Marihuana aufgefunden. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In erster Instanz war unser Mandant zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Ergebnis
Im Berufungsverfahren haben wir hinterfragt, ob sich das aufgefundene Betäubungsmittel unserem Mandanten zuordnen lässt. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und unseren Mandanten freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Nordrhein-Westfalen · Dr. Matthias Brauer LL.M.
Alle Angaben sind anonymisiert. Jeder Fall ist individuell. Aus den dargestellten Ergebnissen lässt sich kein Anspruch auf einen vergleichbaren Ausgang ableiten.
Betäubungsmittel werden in Deutschland in drei verschiedene Klassen oder „Anlagen“ eingeteilt und aufgeführt. Man unterscheidet zwischen „Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel“ (Anlage 1), „Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungspflichtige Betäubungsmittel“ (Anlage 2) und „Verkehrsfäige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel“ (Anlage 3).
Jeglicher Umgang mit der in Anlage 1 aufgeführten Stoffe ist verboten. Hierunter finden sich etwa Lysergsäurediethylamid (LSD), Kokain oder Mescalin. In Anlage 2 finden sich diejenigen Stoffe die als Zwischenprodukte, Rohstoffe etc. nicht verschrieben oder verbreicht werden dürfen. Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen zu medizinisch-therapeutischen Zwecken verordnet werden, jedoch nur als Zubereitungen (Rezeptur, Fertigarzneimittel). Ansonsten ist der Umgang untersagt. Hierunter fallen etwa Morphin, Tilidin oder Opium.
Seit dem 1. April 2024 fällt Cannabis / Marihuana nicht mehr in die Gruppe von strafbaren Betäubungsmitteln. Obwohl Cannabis nicht mehr als klassisches Btm eingestuft wird, kann dennoch gegen das Gesetz verstoßen werden, wenn eine unerlaubte Menge besessen oder mitgeführt wird. Sollten Sie wegen Cannabis Schwierigkeiten mit den Behörden haben, lesen Sie hier mehr.
Die Strafen im Umgang mit illegalen Drogen findet man im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Am relevantesten ist hierbei der § 29 BtMG. Einem Angeklagten, dem Besitz, Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr oder Ausfuhr vorgeworfen wird, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verurteilt werden. Der reine Konsum ist nicht strafbar nach dem Gesetz.
Wer beispielsweise gewerbsmäßig handelt, als über 21-jähriger illegale Btm an unter 18-jährige verkauft (Abgabe von Drogen an Minderjährige) oder eine nicht geringe Menge in Besitz hat, der kann nach § 29a BtMG mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren bestraft werden.
Bei bandenmäßigem Handeltreiben oder Handeltreiben mit Waffen kann der § 30 BtMG erfüllt sein. Dieser sieht eine Strafe von 2 bis 15 Jahren, beziehungsweise 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vor.
Im Drogenstrafrecht ist unter anderem die Menge der nachgewiesenen illegalen Betäubungsmittel entscheidend. Bei einer geringen Menge für den Eigengebrauch kann unter Umständen das Verfahren eingestellt werden, ansonsten droht nach § 29 BtMG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Wurde jedoch eine nicht geringe Menge an illegalen Drogen festgestellt, ist eine Einstellung des Verfahrens so gut wie ausgeschlossen und es wird vermutlich nach §29a BtMG angeklagt (Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren – Geldstrafe ausgeschlossen).
Damit die genaue Menge beurteilt werden kann, kommt es auf die Wirkstoffmenge an. Hier haben wir Richtwerte für Sie zusammengefasst, ab wann eine nicht geringe Menge beginnt:
Grundsätzlich sollten Sie immer Ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen und zu den Tatvorwürfen schweigen, egal ob bei einer Vorladung wegen BtMG, einem Anhörungsbogen oder während einer Hausdurchsuchung. Die Ermittlungsbehörden möchten Ihnen etwas nachweisen, so kann eine Aussage „ihren Kopf kosten“. Jedes Wort wird dementsprechend ausgelegt und kann Ihnen später um die Ohren fliegen. Wogegen Ihr Schweigen zu keiner Zeit negativ ausgelegt werden darf.
Auch wenn Sie glauben, dass Sie sich mit Ihrer Aussage entlasten, sollten Sie Abstand davon nehmen. Mit Aussagen wie „das habe ich für einen Bekannten aufbewahrt“ oder dergleichen, tun Sie sich selbst nichts Gutes.
Schweigen Sie und kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt mit Fachwissen im BtMG-Strafrecht. Dieser wird alles, was Sie entlastet, gegenüber den Ermittlungsbehörden vortragen und auf eine Einstellung des Verfahrens hinarbeiten. Ihre Aussage können Sie nach Absprache mit einem Rechtsanwalt immer noch in einer Hauptverhandlung vortragen.
Im Zusammenhang mit Herstellung, den Anbau, Besitz oder Handel mit Drogen folgt in vielen Fällen eine Hausdurchsuchung. Dabei wollen die Ermittler weitere Beweise sichern und illegale Betäubungsmittel sicherstellen. Eine solche Durchsuchung ist immer ein einschneidendes Erlebnis. Bleiben Sie ruhig und zurückhaltend. Sie brauchen den Beamten zu keiner Zeit Hilfe leisten und geben Sie auch keine Passwörter oder Pins heraus. Versuchen Sie nicht, Beweismittel wie zum Beispiel Drogen während der Durchsuchung verschwinden zu lassen. Das könnte einen Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr und somit Untersuchungshaft bedeuten.
Informationen zum Verhalten haben wir in unserem umfangreichen Ratgeber „Hausdurchsuchung wegen Drogen“ zusammengefasst.
Es gibt durchaus Möglichkeiten, den Vollzug auszusetzen, wenn ein Verurteilter an einer Drogentherapie teilnimmt. Geregelt ist dies im § 35 BtMG. Welche Voraussetzungen hierbei erfüllt sein müssen, können Sie hier nachlesen: Therapie statt Strafe – § 35 BtMG.
Bei Drogendelikten ist auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB möglich. Der sogenannte Maßregelvollzug soll der Besserung und Sicherung von Straftätern dienen. Weitere Informationen dazu hier: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB.
Grundsätzlich sieht das BtMG keine geringere Strafe für jugendliche Täter vor. Dennoch haben Jugendgerichte bei der Strafzumessung einen weitaus größeren Spielraum und so fallen diese bei verurteilten Jugendlichen in der Regel auch deutlich geringer aus als bei Erwachsenen.
Ein guter Verteidiger wird das Gericht überzeugen, Milde walten zu lassen, damit die Zukunft des Heranwachsenden nicht gefährdet wird. Selbst bei Straftaten wie Drogenhandel im Jugendstrafrecht sind hierbei überschaubare Strafmaße möglich.
Um sich Fachanwalt nennen zu dürfen, benötigt ein Anwalt neben dem theoretischen Wissen eine besondere praktische Erfahrung im jeweiligen Rechtsgebiet. Es gibt keinen Fachanwalt für BtMG, jedoch einen Fachanwalt für Strafrecht. Ein Jurist kann sich jedoch durch seine Expertise weiterhin auf bestimmte Strafrechtsgebiete fokussieren. Dr. Matthias Brauer ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern konnte in den vergangenen Jahren eine große Kompetenz im Betäubungsmittelstrafrecht, insbesondere in der Bestellung von Drogen übers Darknet gewinnen.
Wichtig ist, dass Sie möglichst früh einen spezialisierten Anwalt kontaktieren – am besten dann, wenn Sie von den Ermittlungen gegen Sie erfahren. Ein Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht wird anschließend die Kommunikation mit den Behörden übernehmen, sodass Sie nicht weiter belästigt werden. Zudem wird er sofort Akteneinsicht beantragen, um die Vorwürfe im Konkreten prüfen zu können.
Sind keine ausreichenden Beweise vorhanden oder handelt es sich um eine geringe Menge an Betäubungsmitteln, wird ein Anwalt auf die Einstellung des Verfahrens drängen. Sollte es dennoch zu einer Hauptverhandlung kommen, benötigen Sie einen verhandlungssicheren Partner, der Sie vor den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft vertritt und einen Freispruch oder eine möglichst geringes Strafmaß für Sie verhandelt.
Gerne klären wir die Kostenfrage mit Ihnen. Nutzen Sie hierbei unsere kostenlose Ersteinschätzung. Transparent klären wir Sie über sämtliche Kosten Ihres BtMG-Verfahrens auf. Keine Sorge, wo ein Wille, da ein Weg. Zudem bieten wir unseren Mandanten immer auch die Option einer Ratenzahlung.
Solange die Möglichkeit besteht, ist unser Ziel stets die Einstellung des Verfahrens oder ein Freispruch bei einer späteren Gerichtsverhandlung. Bei eindeutigen Beweisen für den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wollen wir das Strafmaß so gering wie möglich halten. Geldstrafe statt Freiheitsstrafe und die Aussetzung auf Bewährung, falls es zu einer Freiheitsstrafe kommt. Hierbei achten wir nicht nur auf die Verurteilung selbst, sondern auch auf Nebenerscheinungen wie ein BtM-Eintrag im Führungszeugnis oder negative Folgen für die Fahrerlaubnis.
In manchen Fällen ist in der ersten Instanz – Amtsgericht – nicht viel zu gewinnen. Dann bleibt nur die Berufung vor dem Landesgericht oder eine Revision beim Oberlandesgericht.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von ProvenExpert.com. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen