Ermittlungsverfahren wegen jugendpornografischer Inhalte eingestellt
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Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten wurde wegen Verbreitung und jedenfalls Besitzes jugendpornografischer Inhalte nach § 184c Abs. 3 StGB ermittelt. Die Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage nach Akteneinsicht im Einzelnen hinterfragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Verurteilung ist damit nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.
Brandenburg · Max Bartusch LL.M.








