Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei einem Vorwurf nach § 184b StGB
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Ausgangslage
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB. Zu einer Anklage ist es nicht gekommen.
Ergebnis
Wir haben die Ermittlungsakte ausgewertet und für unseren Mandanten Stellung genommen. Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Verurteilung ist damit nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.








