Strafrecht Ratgeber
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Ein Strafverfahren lässt sich in vier verschiedene Stufen einteilen: das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren, das Hauptverfahren und das Vollstreckungsverfahren.
Hier erfahren Sie alles, was Sie als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Verurteilter dazu wissen sollten.
Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, sollten Sie unter keinen Umständen eine Aussage tätigen und sich einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihre Seite holen. Nur so stellen Sie Gleichheit her und können sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt werden.
Damit ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten eingeleitet wird, muss zum einen eine Straftat vorliegen und zum anderen ein tatsächlicher Anhaltspunkt bestehen, dass der Beschuldigte die Straftat tatsächlich begangen hat.
Ein Strafverfahren wird etwa eingeleitet, wenn eine Anzeige bzw. ein Strafantrag durch eine Person gestellt wurde. Der Verdacht kann jedoch auch auf einem anderen Weg zustande kommen, etwa wenn die Ermittlungsbehörden auf eigene Faust ermitteln.
Anfangsverdacht: Vom Anfangsverdacht spricht man, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, die für eine Straftatbegehung sprechen. Dann ist die Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 stopp dazu verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Als Anhaltspunkt zählt hierbei bereits eine Aussage eines Zeugen, unabhängig der Glaubwürdigkeit.
Hinreichender Tatverdacht: Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn es wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte für die begangene Straftat verurteilt wird, als dass er dafür freigesprochen wird. Diese Verdachtsstufe gilt gemäß § 170 Abs. 1 stopp als Voraussetzung für die Klageerhebung.
Dringender Tatverdacht: Wenn ein Ermittlungsstand davon ausgeht, dass eine Verurteilung des Beschuldigten sehr wahrscheinlich ist, spricht man von einem dringenden Tatverdacht. Hierbei kann auch eine Untersuchungshaft angeordnet werden.
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Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Somit dient das Ermittlungsverfahren zur Suche nach belastenden Beweisen. Solange die Verhältnismäßigkeit und der strafverfahrensrechtliche Grundsatz gegeben sind, haben die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) verschiedenste Methoden, um Beweise und Indizien zu suchen und zu erheben. Hierzu zählen etwa:
Mit die wichtigste Ermittlungsmaßnahme ist die Aussage des Beschuldigten selbst. Dabei ist jedoch wichtig zu wissen, dass man einer Vorladung durch die Polizei nicht nachkommen muss. Beschuldigte haben obendrein ein Aussageverweigerungsrecht. Der größte Fehler den ein Beschuldigter machen kann, ist es der Vorladung nachzukommen und eine Aussage zu tätigen.
Alle gesammelten Beweise und Indizien werden in der Ermittlungsakte dokumentiert. Darin befinden sich sämtliche Aussagen (belastende wie entlastende) und Dokumente (z. B. Beschlagnahmeprotokolle), welche die Ermittlungsbehörden zusammengetragen haben. Der Inhalt der Akte kann von den Ermittlungsbehörden sowie vom Beschuldigten (vollumfänglich durch seinen Rechtsanwalt) und unter Umständen vom Anwalt der Nebenklage eingesehen werden. Um eine bestmögliche Strafverteidigung zu verwirklichen, sollte die Akte vor einer Aussage eingesehen werden. Die Akteneinsicht ist ein fundamentaler Bestandteil für die Verteidigung.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage gegen den Beschuldigten erhebt. Hierzu muss jedoch ein hinreichender Tatverdacht vorhanden sein, was bedeutet, dass eine Verurteilung nach Aktenlage wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Sofern keine Einstellung des Strafverfahrens stattfindet, wird die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift an das Gericht und den Beschuldigten senden. Der Beschuldigte wird ab diesem Zeitpunkt Angeschuldigter genannt.
Das zuständige Gericht erhält nun die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und entscheidet, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Diese Phase des Strafverfahrens nennt man auch Zwischenverfahren.
Ein guter Strafverteidiger kann hierbei auch eine Verteidigerschrift aufsetzen und somit auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen seinen Mandanten pochen.
Der zuständige Richter entscheidet nun, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob es zum Hauptverfahren übergeht. Wird die Strafverfolgung fortgeführt, so kommt es zu einem Eröffnungsbeschluss sowie einer Ladung zur Hauptverhandlung. Mit der Fertigstellung des Eröffnungsbeschlusses gilt der einst Beschuldigte als Angeklagte.
Kommt es zum Hauptverfahren, gibt es zwei Möglichkeiten: Strafbefehl oder öffentliche Hauptverhandlung.
Das Gericht hat die Möglichkeit (in der Regel bei kleineren bis mittleren Vergehen) einen Strafbefehl zu erlassen. Hierbei kann eine Geldstrafe oder Bewährungsstrafe von bis zu 12 Monaten ausgesprochen werden. Diese Maßnahme soll der Entlastung der Strafgerichte dienen, da es hierbei zu keiner mündlichen Hauptverhandlung kommt. Es handelt sich hierbei um ein Urteil ohne Gerichtsverhandlung.
Gegen einen Strafbefehl kann der Verurteilte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen.
Öffentliche und mündliche Hauptverhandlung
Legt man Einspruch gegen einen Strafbefehl ein oder will das Gericht ohne Strafbefehl zu einem Urteil kommen, findet eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung statt.
Mündlich heißt, dass die schriftlichen Beweismittel vorgetragen werden und der Beschuldigte vor Gericht erscheinen muss.
Öffentlich bedeutet, dass jedermann Zugang zur Gerichtsverhandlung hat, soweit es die räumlichen Kapazitäten zulassen. Nur in Verfahren gegen Jugendliche kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. In Teilen der Beweisaufnahme ist dies unter Umständen auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes möglich.
Am Ende der Hauptverhandlung wird das Urteil (Verurteilung / Freispruch) gefällt sowie die verhängte Strafe ausgesprochen. Anschließend stehen den Parteien (Angeklagter / Staatsanwaltschaft) noch Rechtsmittel zu, um gegen das Urteil vorzugehen. Eine oder beide Parteien können Berufung oder Revision gegen das Urteil einlegen.
Kam es zu keinem Freispruch und wird das Urteil rechtskräftig, so geht es zum Vollstreckungsverfahren über. Dieses besteht aus der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug. Verhängte Geldstrafen müssen bezahlt oder Haftstrafen ohne Bewährung angetreten werden.
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