Beim Vorwurf eines Sexualdelikts kommt es häufig zur Untersuchungshaft. Doch auch in diesem Fall haben Beschuldigte Rechte, und eine U-Haft darf nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden.
Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich keine Strafe, sondern dient der Sicherung des Strafverfahrens. Sie darf nur verhängt werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund wie beispielsweise Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt.
Es bestehen Möglichkeiten, die Untersuchungshaft aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann den Haftbefehl prüfen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
Beschuldigte in Untersuchungshaft haben das Recht auf anwaltlichen Beistand. Angehörige sollten daher nicht zögern und umgehend einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren.
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- Was versteht man unter Untersuchungshaft im Sexualstrafrecht?
- Wann wird Untersuchungshaft bei Sexualdelikten angeordnet?
- U-Haft bei Sexualdelikten: Welche Besonderheiten gelten im Sexualstrafrecht?
- Untersuchungshaft wegen Sexualdelikt: Was sollten Beschuldigte und Angehörige jetzt tun?
- U-Haft im Sexualstrafrecht: Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
- U-Haft wegen Sexualdelikt: Jetzt erfahrenen Anwalt kontaktieren
- Häufige Fragen zur Untersuchungshaft im Sexualstrafrecht (FAQ)
Was versteht man unter Untersuchungshaft im Sexualstrafrecht?
Im Gegensatz zur „normalen“ Haft (Strafhaft) ist die Untersuchungshaft keine Strafe, sondern dient dazu, den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens sicherzustellen. Befürchtet die Staatsanwaltschaft, dass sich ein Beschuldigter dem Verfahren entziehen, auf Zeugen oder Beweismittel einwirken oder weitere Straftaten begehen könnte, wird sie die Anordnung der Untersuchungshaft beantragen.
Spätestens am Tag nach der Festnahme wird der Betroffene dem Haftrichter vorgeführt. Dieser entscheidet darüber, ob die Untersuchungshaft fortgeführt, außer Vollzug gesetzt oder aufgehoben wird. Die Untersuchungshaft darf nur so lange andauern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zudem gilt der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz: Verfahren, in denen Untersuchungshaft angeordnet wurde, müssen von den Ermittlungsbehörden besonders zügig bearbeitet werden.
Grundsätzlich soll die Untersuchungshaft eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei besonders umfangreichen oder schwierigen Ermittlungen – darf sie darüber hinaus verlängert werden. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn ein übergeordnetes Gericht der Fortdauer der Untersuchungshaft zustimmt. Werden Ermittlungsverfahren unnötig verzögert, kann dies einen wichtigen Ansatzpunkt für die Strafverteidigung darstellen.
Die Untersuchungshaft ist mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Besuche und Kommunikationsmöglichkeiten sind häufig nur eingeschränkt möglich und unterliegen teilweise einer Überwachung. Deshalb ist es besonders wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger an der Seite zu haben, mit dem eine vertrauliche Kommunikation möglich ist. Dies ist nicht nur für die Entwicklung einer effektiven Verteidigungsstrategie von großer Bedeutung, sondern hilft Betroffenen oft auch im Umgang mit der erheblichen psychischen Belastung der Untersuchungshaft.
Wann wird Untersuchungshaft bei Sexualdelikten angeordnet?
Für die Anordnung der Untersuchungshaft müssen gemäß § 112 StPO mehrere Voraussetzungen erfüllt sein – auch bei Sexualdelikten. Zunächst muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Das bedeutet, dass nach dem bisherigen Ermittlungsstand aufgrund konkreter Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat und später verurteilt wird. Bloße Verdachtsmomente oder allein eine Strafanzeige – auch wegen einer vermeintlichen Sexualstraftat – reichen hierfür nicht aus.
Darüber hinaus muss ein sogenannter Haftgrund vorliegen. Hierzu zählen insbesondere Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr.
Haftgründe bei Untersuchungshaft kurz erklärt
- Von Fluchtgefahr spricht man, wenn zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren oder einer drohenden Strafe durch Untertauchen oder eine Flucht ins Ausland entziehen will.
- Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder verändern beziehungsweise auf Opfer, Zeugen oder Mitbeschuldigte Einfluss nehmen könnte. Dies wird häufig angenommen, wenn während des laufenden Ermittlungsverfahrens Kontakt zum mutmaßlichen Opfer oder zu Zeugen aufgenommen wird.
- Eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die Ermittlungsbehörden davon ausgehen, dass der Beschuldigte in absehbarer Zeit erneut Straftaten begehen könnte.
Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft muss außerdem verhältnismäßig sein. Da sie keine Strafe darstellt und eine spätere Verurteilung nicht vorwegnehmen darf, muss der Freiheitsentzug in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs stehen. Würde beispielsweise ein Ersttäter wegen eines einfachen Diebstahls beschuldigt, bei dem voraussichtlich lediglich eine Geldstrafe zu erwarten wäre, wäre die Anordnung der Untersuchungshaft in der Regel unverhältnismäßig.
Bei schweren Sexualstraftaten wird die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft dagegen häufig bejaht. Dennoch muss immer der konkrete Einzelfall geprüft werden.
Die Untersuchungshaft ist zudem ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung. Der Beschuldigte hat daher Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Betroffene sollten nach Möglichkeit frühzeitig einen erfahrenen Wahlverteidiger beauftragen, da andernfalls ein Pflichtverteidiger bestellt wird.
Zusammengefasst gilt: Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, ein gesetzlicher Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt und die Untersuchungshaft im Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs steht.
U-Haft bei Sexualdelikten: Welche Besonderheiten gelten im Sexualstrafrecht?
Im Sexualstrafrecht wird Untersuchungshaft vergleichsweise häufig angeordnet. Ein Grund dafür ist, dass Sexualdelikte von den Ermittlungsbehörden und Gerichten regelmäßig als besonders schwerwiegend eingestuft werden. Häufig wird zudem eine Wiederholungsgefahr angenommen. Auch die Beweislage ist bei Sexualstraftaten oftmals komplex. Nicht selten wird den Beschuldigten außerdem Verdunkelungsgefahr vorgeworfen, weil befürchtet wird, dass auf Zeugen oder das mutmaßliche Opfer Einfluss genommen werden könnte.
Eine weitere Besonderheit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 112 Abs. 3 StPO kann Untersuchungshaft in bestimmten Fällen sogar ohne das Vorliegen eines klassischen Haftgrundes angeordnet werden, wenn dem Beschuldigten eine besonders schwere Straftat vorgeworfen wird. Hierzu zählen unter anderem der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176c StGB) sowie der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176d StGB).
Hinzu kommt, dass Tatvorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts häufig mit einer erheblichen gesellschaftlichen Stigmatisierung verbunden sind. Trotz der grundsätzlich geltenden Unschuldsvermutung kommt es nicht selten zu Vorverurteilungen im sozialen oder beruflichen Umfeld.
Untersuchungshaft wegen Sexualdelikt: Was sollten Beschuldigte und Angehörige jetzt tun?
Eine Untersuchungshaft stellt für den Betroffenen und sein persönliches Umfeld eine enorme psychische Belastung dar. In den meisten Fällen erfolgt die Festnahme völlig unerwartet, sodass Betroffene auf die Situation nicht vorbereitet sind. In dieser Ausnahmesituation ist es verständlich, möglichst schnell wieder aus der Haft entlassen werden zu wollen. Genau dies führt jedoch häufig zu Fehlern, die sich später kaum noch korrigieren lassen.
Unser Rat für Beschuldigte
- Keinen Kontakt zu mutmaßlichen Opfern oder Zeugen aufnehmen
Im Sexualstrafrecht handelt es sich häufig um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Viele Beschuldigte verspüren das Bedürfnis, mit dem mutmaßlichen Opfer Kontakt aufzunehmen, um die Situation „aufzuklären“ oder „geradezurücken“. Ermittlungsbehörden werten dies jedoch häufig als Verdunkelungsgefahr. Dadurch kann ein Haftgrund begründet oder bestätigt werden. Dies gilt auch für WhatsApp-Nachrichten, Briefe, Telefonanrufe oder Kontaktaufnahmen über Dritte. - Keine Aussage machen – auch nicht bei vermeintlichen Versprechungen
Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie müssen sich nicht selbst belasten, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Bereits unbedachte Äußerungen können die Verteidigung erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. Häufig stellen Ermittlungsbehörden in Aussicht, dass eine Aussage dabei helfen könne, Untersuchungshaft zu vermeiden oder zu verkürzen. Hierbei handelt es sich nicht selten um typische Vernehmungstaktiken, auf die Beschuldigte nicht unvorbereitet reagieren sollten. - Nicht mit Mitgefangenen oder Angehörigen über den Vorwurf sprechen
Egal ob gegenüber Mitgefangenen, in Briefen oder bei Gesprächen mit Angehörigen: Über das laufende Strafverfahren sollte nicht gesprochen werden. Äußerungen können dokumentiert oder später gegen den Beschuldigten verwendet werden. - Frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten
Je früher ein kompetenter Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind in der Regel die Erfolgsaussichten. Nach der Inhaftierung haben Beschuldigte das Recht, einen Angehörigen informieren zu lassen. Dieser sollte schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren. Nur mit dem eigenen Verteidiger sollte über die Einzelheiten des Verfahrens gesprochen werden. Der Rechtsanwalt ist in der Regel die einzige Person, mit der Beschuldigte vertraulich und ohne Überwachung kommunizieren können.
Hinweise für Angehörige
- Die Unschuldsvermutung gilt weiterhin
Ihr Angehöriger befindet sich in einer extrem belastenden Ausnahmesituation. Zusätzliche Vorwürfe oder Rechtfertigungsforderungen helfen in dieser Phase nicht weiter. Sinnvoller ist es, Ruhe zu bewahren und Gespräche über die konkreten Tatvorwürfe möglichst zu vermeiden. - Schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren
Nur ein erfahrener Strafverteidiger kann die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und aktiv gegen die Untersuchungshaft vorgehen. Falls bislang noch kein Anwalt beauftragt wurde, sollten Angehörige dies schnellstmöglich übernehmen. - Kontakt halten – aber nicht über das Verfahren sprechen
Für viele U-Häftlinge sind Kontakte nach außen ein wichtiger emotionaler Halt. Briefe sind grundsätzlich möglich; sinnvoll ist es, Rückporto in Form einer Briefmarke beizulegen. Besuche und mögliche Telefongespräche müssen meist zuvor mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt werden. Dabei sollte jedoch stets beachtet werden, dass Kommunikation in der Untersuchungshaft regelmäßig überwacht wird.
U-Haft im Sexualstrafrecht: Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Nach einer Festnahme sollte keine Zeit verloren werden. Es ist wichtig, unverzüglich einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen, den Haftbefehl prüfen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, damit Sie oder Ihr Angehöriger möglichst schnell aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Gerade zu Beginn des Ermittlungsverfahrens und unmittelbar nach Anordnung der Untersuchungshaft bestehen häufig noch gute Möglichkeiten, das Verfahren in eine für den Beschuldigten günstige Richtung zu lenken.
Der Strafverteidiger wird insbesondere prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft tatsächlich vorliegen. Dabei analysiert er, ob ein dringender Tatverdacht besteht, ob die behaupteten Haftgründe entkräftet werden können oder ob Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen.
Abwehr der Untersuchungshaft durch den Strafverteidiger
Bei der Abwehr einer Untersuchungshaft kommt es vor allem darauf an, Argumente gegen das Vorliegen eines Haftgrundes vorzubringen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hierbei entscheidend helfen.
Eine behauptete Fluchtgefahr kann beispielsweise entkräftet werden, wenn der Beschuldigte über einen festen Wohnsitz verfügt, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis steht, familiär und sozial eingebunden ist und keine relevanten Auslandskontakte bestehen.
Gegen eine Verdunkelungsgefahr spricht insbesondere, wenn keinerlei Versuche unternommen wurden, auf mögliche Zeugen oder mutmaßliche Geschädigte Einfluss zu nehmen.
Auch stabile persönliche und soziale Lebensverhältnisse sowie fehlende Risikofaktoren können gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen.
Haftprüfung oder Haftbeschwerde bei Untersuchungshaft
Kommt es zunächst nicht zu einer Freilassung, wird der Verteidiger in der Regel umgehend eine Haftprüfung beantragen. Dadurch kann es gelingen, die Untersuchungshaft aufheben oder zumindest außer Vollzug setzen zu lassen. Letzteres kommt häufig dann in Betracht, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden, etwa Meldepflichten, Kontaktverbote, die Hinterlegung einer Kaution oder die Abgabe des Reisepasses.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Haftbeschwerde bei einem übergeordneten Gericht einzulegen. Auch hier kann ein erfahrener Strafverteidiger die Erfolgsaussichten einschätzen und die notwendigen rechtlichen Schritte übernehmen.
Entwicklung einer Verteidigungsstrategie im Sexualstrafrecht
Beschuldigte und deren Angehörige benötigen in einer solchen Ausnahmesituation eine starke, erfahrene und kompetente Strafverteidigung. Auf Grundlage der Ermittlungsakte sowie der vorhandenen Beweise und Indizien entwickelt ein erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht eine individuelle Verteidigungsstrategie und bewertet Aussagen sowie Beweismittel kritisch.
Je nach Sachlage kann dadurch unter Umständen eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht, ein Freispruch erwirkt oder zumindest eine Strafmilderung erzielt werden.
Entschädigung bei ungerechtfertigter Untersuchungshaft
Wer zu Unrecht Untersuchungshaft erlitten hat, kann in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet, eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob entsprechende Ansprüche bestehen, und Betroffene bei deren Durchsetzung unterstützen.
Lesen Sie auch unseren Ratgeber: Untersuchungshaft: Ratgeber für U-Häftlinge und Angehörige
U-Haft wegen Sexualdelikt: Jetzt erfahrenen Anwalt kontaktieren
Die Untersuchungshaft ist für Betroffene und deren persönliches Umfeld eine der einschneidendsten Maßnahmen, die im Rahmen eines Strafverfahrens möglich sind. Obwohl weiterhin die Unschuldsvermutung gilt, erfolgt die Inhaftierung häufig ohne Vorwarnung. Neben dem erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit drohen oftmals auch massive berufliche, familiäre und soziale Konsequenzen. Wird Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat angeordnet, gilt dies in besonderem Maße.
Um dieser emotionalen Ausnahmesituation möglichst schnell entgegenzuwirken, sollten insbesondere Angehörige umgehend handeln und einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten. Gerade bei Untersuchungshaft zählt häufig jede Stunde.
Wurden Sie, ein Angehöriger oder ein Freund aufgrund des Vorwurfs eines Sexualdelikts in Untersuchungshaft genommen, zögern Sie nicht, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit im Sexualstrafrecht. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Staatsanwaltschaften, Gerichten und Ermittlungsbehörden.
Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt durch einen Anwalt und nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt zu uns auf.
Häufige Fragen zur Untersuchungshaft im Sexualstrafrecht (FAQ)
Wie schnell muss ich nach der Festnahme dem Haftrichter vorgeführt werden?
Spätestens am Tag nach der Festnahme muss ein Beschuldigter einem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet, ob Untersuchungshaft angeordnet, der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt oder der Betroffene wieder entlassen wird.
Kann Untersuchungshaft auch ohne Verurteilung angeordnet werden?
Ja. Die Untersuchungshaft ist keine Strafe und setzt keine Verurteilung voraus. Voraussetzung ist jedoch ein dringender Tatverdacht sowie ein gesetzlicher Haftgrund wie etwa Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.
Kann ein Haftbefehl wieder aufgehoben werden?
Ja. Ein Haftbefehl kann aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder mildere Maßnahmen ausreichen. Möglich sind beispielsweise Auflagen wie Meldepflichten, Kontaktverbote oder die Abgabe des Reisepasses.
Wie lange darf Untersuchungshaft dauern?
Grundsätzlich soll die Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate andauern. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf sie verlängert werden. Ermittlungsbehörden und Gerichte sind verpflichtet, Verfahren mit Untersuchungshaft besonders zügig zu bearbeiten.
Darf ich in der Untersuchungshaft Besuch empfangen?
Besuche sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch häufig genehmigt werden. Zudem werden Gespräche und sonstige Kommunikation oftmals überwacht. Mit dem eigenen Strafverteidiger darf hingegen vertraulich gesprochen werden.
Sollte ich bei Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Aussage machen?
Beschuldigte haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Ohne vorherige Rücksprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger sollte grundsätzlich keine Aussage gemacht werden.
Was ist der Unterschied zwischen Haftprüfung und Haftbeschwerde?
Mit einer Haftprüfung wird überprüft, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen. Eine Haftbeschwerde richtet sich gegen den Haftbefehl selbst und wird von einem übergeordneten Gericht geprüft.
Bekomme ich eine Entschädigung, wenn sich der Vorwurf als falsch herausstellt?
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Entschädigung, etwa bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens. Ob ein Anspruch besteht, sollte im Einzelfall durch einen Strafverteidiger geprüft werden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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