Wer unbefugt Bild- oder Videoaufnahmen von Personen anfertigt und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzt (z. B. bei Nacktbildern), macht sich gemäß § 201a StGB strafbar.1
Aufgrund neuerer Phänomene wie Cybermobbing kam der Gesetzgeber zur Auffassung, dass durch den § 201a StGB in alter Fassung nicht ausreichenden Persönlichkeitsschutz vor unbefugten Aufnahmen besteht.5 Daher trat Anfang 2015 der reformierte § 201a StGB in Kraft.6
Eine Strafverfolgung wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen ist jedoch nur möglich, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt.2
Beschuldigten droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wer eine Anzeige erhalten hat, sollte keine Aussage tätigen und Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt aufnehmen.1
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- Ist es verboten, Personen ohne Erlaubnis zu fotografieren?
- Was regelt der § 201a StGB?
- Wann ist Fotografieren oder Filmen ohne Erlaubnis strafbar?
- Tatbestandsvoraussetzungen § 201a StGB?
- Die Absätze 2 und 3 des § 201a StGB
- Was ist im Zusammenhang mit unerlaubter Bildaufnahme strafbar?
- Strafbarkeit bei Partyfotos auf Facebook?
- Was ist Cybermobbing?
- Wann ist eine Strafverfolgung möglich?
- Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen § 201a StGB?
- Kann das Verfahren eingestellt werden?
- Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen § 201a StGB ermittelt wird?
Ist es verboten, Personen ohne Erlaubnis zu fotografieren?
Dass jedermann heutzutage rund um die Uhr eine hochauflösende Kamera bei sich trägt, hat rechtliche Probleme aufgeworfen, die vor 30 Jahren noch undenkbar waren. Der Gesetzgeber reagiert darauf mit stetig komplexeren und strenger werdenden Regelungen, um die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten zu schützen.
Grundsätzlich ist das zentrale Motiv einer Bildaufnahme entscheidend für deren rechtliche Beurteilung:
Wenn man etwas Bestimmtes (z. B. ein Gebäude, einen öffentlichen Platz oder eine bestimmte Person) fotografiert und auf diesem Bild zufällig im Hintergrund oder am Bildrand ein Passant zu sehen ist, muss man dessen Erlaubnis nicht einholen, um das Bild machen zu können.
Allerdings gilt auch für zufällig mitfotografierte Personen das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet, die Person kann, wenn sie auf einem Bild identifizierbar ist, dessen Verbreitung untersagen.
In geschlossenen Räumen gilt außerdem, dass Bildaufnahmen durch den Inhaber des Hausrechtes genehmigt werden müssen.
Was regelt der § 201a StGB?
Bereits 2004 wurde der § 201a StGB eingeführt, um den höchstpersönlichen Lebensbereich zu schützen. Er sollte schon damals das unbefugte Abbilden mit dem unbefugten Abhören gleichstellen.1 Durch die sogenannte „Edathy-Affäre“ maßgeblich vorangetrieben, bekam der § 201a StGB eine Erweiterung. Dadurch wurden bestehende Strafbarkeitslücken, hauptsächlich im Sexualstrafrecht, geschlossen; speziell sogenannte Posing-Bilder werden nun erfasst.7
Aufgrund der Häufung von Videos und Bildern mit sexuellen, brutalen und demütigenden Inhalten auf Mobilgeräten soll die Weiterverbreitung solcher Inhalte ebenfalls bestraft werden.8
Wann ist Fotografieren oder Filmen ohne Erlaubnis strafbar?
Eine Strafbarkeit entsteht, wenn durch eine Bildaufnahme (Foto oder Video) der höchstpersönliche Lebensbereich und / oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden.1
Gemäß § 201a StGB ist das der Fall, wenn Bildaufnahmen unbefugt hergestellt oder übertragen werden, die:
- eine Person zeigen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum (z. B. Umkleidekabinen oder öffentliche Toiletten) befindet;
- die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen (etwa wenn die Person unbekleidet oder krank ist, schläft oder unter Drogeneinfluss steht);
- in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellen;
- geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.
Gesondert bestraft wird außerdem bei Bildaufnahmen, die die Nacktheit einer Person unter 18 Jahren zum Gegenstand hat. Diese herzustellen, gegen Entgelt anzubieten oder sich gegen Entgelt zu verschaffen ist strafbar als Jugendpornografie oder als Kinderpornografie.34
Tatbestandsvoraussetzungen § 201a StGB?
Der § 201a StGB ist im Regelfall ein Antragsdelikt; ohne Strafantrag wird nur bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt.2
Bis zur Neuregelung beschränkte sich § 201a auf unbefugte Aufnahmen in Wohnungen bzw. gegen Einblick geschützten Räumen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1).1 In der Neufassung werden u. a. Aufnahmen erfasst, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2) sowie das Verschaffen, Gebrauchen oder Zugänglichmachen solcher Aufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 3), soweit der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt ist.1
Auch das unbefugte Zugänglichmachen ursprünglich befugt hergestellter Aufnahmen („Revenge-Porn“) ist erfasst.1
Die Absätze 2 und 3 des § 201a StGB
Absatz 2 stellt unter Strafe, wer Aufnahmen herstellt oder zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schädigen.1 Absatz 3 erfasst das Anbieten/Herstellen/Verschaffen von Aufnahmen, die die Nacktheit Minderjähriger zum Gegenstand haben, gegen Entgelt; auch Tauschgeschäfte sind erfasst.1
Nach Absatz 4 greifen Ausnahmen bei überwiegend berechtigten Interessen (z. B. Lehre, Forschung, Kunst, Berichterstattung).1
Was ist im Zusammenhang mit unerlaubter Bildaufnahme strafbar?
Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Bildaufnahmen sind:
- Herstellung
- Weitergabe
- Veröffentlichung
Wichtig zu beachten:
Die Herstellung einer unerlaubten Bildaufnahme ist auch ohne die Absicht der Weitergabe strafbar.1
Die Weitergabe kann auch strafbar sein, obwohl das Herstellen der Bildaufnahme erlaubt gewesen ist.1
Für eine Strafbarkeit nach § 201a StGB muss weder eine Bildaufnahme gemacht noch verbreitet worden sein. Der Versuch allein ist strafbar!1
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Strafbarkeit bei Partyfotos auf Facebook?
Eine Strafbarkeit kann vorliegen, wenn Partyfotos die Hilflosigkeit oder eine würdeverletzende/peinliche Situation zeigen und die Aufnahmen zugänglich gemacht werden (§ 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2).1
Was ist Cybermobbing?
Wann ist eine Strafverfolgung wegen unerlaubter Bildaufnahmen möglich?
Bei Verstößen gegen § 201 StGB handelt es sich um sogenannte Antragsdelikte. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung nur möglich ist, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Ohne Strafantrag keine Strafverfolgung.2
Wenn jemand gegen seinen Willen fotografiert oder gefilmt worden ist, kann derjenige außerdem gegen die Verbreitung der Aufnahmen auf Unterlassung klagen. Dies ist auch schon möglich, wenn noch keine Verbreitung erfolgt ist. Des Weiteren kann das Opfer die Herausgabe oder Vernichtung des Bildmaterials verlangen.
Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen § 201a StGB?
Verstöße gegen § 201a StGB werden mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren bedroht. Für das konkrete Strafmaß sind die Umstände der Tat, die Absichten des Täters und die Schwere der Schuld entscheidend. Für ein versuchtes Foto unter dem Rock einer Dame („Upskirting“) wird die Strafe geringer ausfallen als für jahrelange gewerbsmäßige Verbreitung heimlicher Sex-Videos.1
§ 201a StGB sieht je nach Variante Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor; das konkrete Strafmaß hängt vom Einzelfall ab (u. a. Vorstrafen, Reue, Intensität des Eingriffs).1
Einträge ins Führungszeugnis richten sich nach der Höhe der verhängten Strafe (maßgeblich ist die Rechtslage des Bundeszentralregisters, nicht § 201a selbst).11
Wenn eine Verbreitung von Bildaufnahmen stattgefunden hat, kann das Opfer außerdem Schadensersatz fordern, der unter Umständen in die Zehntausende Euro gehen kann.
Das fragliche Bildmaterial sowie die Aufnahmegeräte werden eingezogen.1
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Was soll ich tun, wenn gegen mich wegen § 201a StGB ermittelt wird?
Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Bildaufnahmen oder insbesondere deren Verbreitung angestrengt wird, kann es zu Hausdurchsuchungen bei dem Beschuldigten kommen. Nicht selten erfahren die Beschuldigten erst dadurch von den Vorwürfen, dass Polizeibeamten mit einem Durchsuchungsbeschluss vor ihrer Tür stehen.
Bei einem Ermittlungsverfahren nach § 201a StGB sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, Ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen und einen im Sexual-/IT-Strafrecht erfahrenen Verteidiger beauftragen. Nur so erhalten Sie Akteneinsicht und eine belastbare Verteidigungsstrategie.
Wenn Sie eine Anzeige oder eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, beachten Sie folgende Regeln:
- Aussage verweigern!
Sie erfahren von den Ermittlern nicht, was konkret gegen Sie vorliegt. Dadurch laufen Sie Gefahr, sich unabsichtlich durch eine Aussage zur Sache selbst zu belasten. Gehen Sie dieses Risiko nicht ein. Sie haben als Beschuldigter das Recht auf Aussageverweigerung. Diese darf Ihnen nicht negativ angelastet werden. - Anwalt einschalten!
Handeln Sie schnell und kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird für Sie den Kontakt mit den Behörden übernehmen, und Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Im Idealfall sind die Vorwürfe unhaltbar und das Verfahren muss eingestellt werden. Falls das nicht möglich ist, wird Ihr Anwalt zusammen mit Ihnen – basierend auf der Aktenlage – die bestmögliche Strategie zu Ihrer Verteidigung ausarbeiten.
Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht mit großer Expertise im Bereich Cybermobbing und Sexualstrafrecht. Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht und Strafverteidigung spezialisiert. Mit unseren Kanzleistandorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München sind wir bundesweit für Sie da.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – gesetze-im-internet.de ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
- § 205 StGB – Strafantrag bei bestimmten Delikten (u. a. § 201a StGB) – gesetze-im-internet.de ↩︎ ↩︎ ↩︎
- § 184b StGB – Kinderpornographische Inhalte – gesetze-im-internet.de ↩︎
- § 184c StGB – Jugendpornographische Inhalte – gesetze-im-internet.de ↩︎
- bpb – Gesetzesänderungen gegen Übergriffe im Internet (Hintergrund) ↩︎
- BGBl. – Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (Reform u. a. § 201a StGB, 2014/2015) ↩︎
- dejure.org – § 201a StGB (Norm und Hinweise) ↩︎
- Polizei/Polizei-Beratung – Informationen zu Cybermobbing, Bildweitergabe ↩︎
- Polizei-Beratung – Cybermobbing ↩︎
- BZgA – Informationen zu Cybermobbing ↩︎
- BZRG – Bundeszentralregistergesetz (Eintragung ins Führungszeugnis) ↩︎
- § 170 Abs. 2 StPO – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ↩︎
- § 153 StPO – Einstellung wegen Geringfügigkeit ↩︎















