Wenn Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit dem Vorwurf Kinderpornografie konfrontiert sind oder die Ermittlungsbehörden bei Ihnen sogar eine Durchsuchung durchgeführt hat, dann sollten Sie umgehend handeln.
Für Straftaten im Bereich des Tatbestandes Kinderpornografie sieht das Strafgesetzbuch hohe Strafen vor. Am 01. Juli 2021 und 28. Juni 2024 wurde der Strafrahmen angepasst1. Das Strafrecht sieht daher für den Besitz eine Mindeststrafe von 3 Monaten und für das Verbreiten 6 Monate Mindeststrafe vor.2 Dazu kommt, dass ein solcher Vorwurf auch noch extreme soziale Folgen nach sich zieht und eine gesellschaftliche Vorverurteilung zum Zusammenbruch des gesamten persönlichen Umfeldes nach sich ziehen kann.
In unserem FAQ erklären wir, warum Sie die Verteidigung unbedingt einem Fachanwalt für Strafrecht und spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht überlassen sollten.
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- Wann liegt eine strafbare Handlung wegen Kinderpornografie vor?
- Tatobjekt: Was sind kinderpornografische Schriften?
- Welche Strafen drohen bei Kinderpornografie?
- Ist die Darstellung von fiktiven Handlungen strafbar?
- Kann ich auch dann bestraft werden, wenn ich Dateien unwissentlich besessen habe?
- Was sollte ich tun, wenn ich mit der Anschuldigung der Kinderpornografie konfrontiert werde?
Wann liegt eine strafbare Handlung wegen Kinderpornografie vor?
Der Vorwurf der Kinderpornographie bezieht sich auf den Besitz, die Verbreitung, zugänglich Machen, den Erwerb oder die Herstellung von kinderpornografischen Inhalten beziehungsweise Schriften kinderpornographischen Inhaltes.2 Das umfasst etwa Bilder, Videos oder andere Medien, die sexuelle Handlungen an und mit Minderjährigen darstellen oder Kinder speziell sexualisieren.
Eine strafbare Handlung gemäß § 184b StGB liegt vor, wenn ein kinderpornografischer Inhalt besessen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, der
- die sexuelle Handlungen von und an Kindern,
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zeigt.
- In den Darstellungen müssen nicht unbedingt sexuelle Handlungen oder Missbrauch zu sehen sein. Das StGB setzt die Grenze, ab wann es sich bei der Darstellung von Kindern um kinderpornographische Schriften handelt und diese strafbar sind, niedriger an.
Strafbar macht sich derjenige, der kinderpornographische Schriften besitzt, herstellt, diese veröffentlicht, bewirbt oder verkauft.
Als Kind gilt hierbei, wer unter 14 Jahre ist. Beim Alter zwischen 14 und 18 Jahren spricht man von Jugendpornografie. Lesen Sie hierzu unseren Artikel:
Erwerb, Verbreitung und Besitz von Jugendpornografie
Nach deutschem Strafrecht sind diese Taten nach § 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) und § 184c StGB strafbar.3 Bereits das Vorhandensein geringer Mengen stellt eine Straftat nach dem Gesetz dar.
Tathandlung: Was ist im Zusammenhang mit Kinderpornos strafbar?
Verbreiten von Kinderpornografie
Diese Tathandlung wird durch § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB normiert. So handelt strafrechtlich relevant, wer kinderpornographische Inhalte einem Personenkreis zugänglich macht.4 Der Personenkreis darf für den Täter hinsichtlich der Empfänger nicht mehr kontrollierbar sein. Hierzu zählt auch das Zurverfügungstellen für einen bestimmten Kreis zahlreicher Mitglieder. Ob die Empfänger der kinderpornografischen Schriften von diesen tatsächlich Kenntnis nehmen, ist unerheblich. Laut Rechtsprechung des BGH (2 StR 401/12) macht sich wegen Verbreitung auch strafbar, wer in einer Tauschbörse Dritten den Zugriff auf kinderpornografische Dateien ermöglicht.5
Der spezifische Verbreitungsbegriff erfordert auch, dass Datenspeicher im Inhalt mit kinderpornographischen Schriften auf eine Stufe gestellt sind. Ein Zugänglichmachen im Internet muss bejaht werden, sobald die Datei beim Empfänger lesbar ist (Arbeitsspeicher reicht aus).6
Kinderpornographie „öffentlich zugänglich machen“
Nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB wird das „öffentlich zugänglich machen“ von kinderpornographischem Material unter Strafe gestellt, worunter auch das Vorführen, öffentliche Ausstellen, Anschlagen oder zum Kauf Anbieten fällt. Maßgeblich ist hier der unbestimmte Personenkreis.4
Drittbesitz von Kinderpornografie
Eine weitere Tathandlung ist die Beschaffung von Drittbesitz gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hierunter versteht man, dass ein Täter einer näher bestimmten dritten Person willentlich den Zugang kinderpornografischer Inhalte ermöglicht. Auch die bloße Übermittlung über Zwischenspeicher (E-Mail, Messenger) genügt.4
Herstellung von Kinderpornografie
Die Rechtsnorm des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt die Herstellung von Inhalten kinderpornographischen Charakters unter Strafe, sofern ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Auch vorbereitende Handlungen können erfasst sein.7
Besitz von Kinderpornographie
Durch Gesetzesänderungen wurde der Besitz besonders in den Fokus gerückt. Nach § 184b Abs. 3 StGB wird bestraft, wer sich kinderpornografisches Material verschafft oder es besitzt – auch wenn nur wenige Dateien vorhanden sind.2 Umstritten ist nur im Einzelfall, ob rein flüchtige Cache-Dateien bereits genügen; hier kommt es stark auf den Vorsatz an.
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Tatobjekt: Was sind kinderpornografische Schriften?
Es müssen als Tatobjekt kinderpornografische Inhalte vorliegen, um eine Strafbarkeit zu erfüllen. Unter dem Begriff versteht man Bild- und Tonträger, Abbildungen, Datenspeicher sowie andere Darstellungen mit kinderpornographischen Inhalten.3
Ein kinderpornographischer Inhalt nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 a StGB liegt vor, wenn sie Handlungen sexueller Natur an, vor oder von einem Kind (unter 14 Jahre) zum Gegenstand hat. Dazu gehören auch die in den §§ 176 ff. StGB beschriebenen Missbrauchskonstellationen.8
Es kann auch weniger eindeutiges Foto- oder Videomaterial von Kindern ohne konkreten Missbrauch unter bestimmten Voraussetzungen als kinderpornographisch gewertet werden (z. B. „unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung“).9
Die Darstellungen von Jugendlichen kann auch Jugendpornografie als Straftatbestand in Frage kommen.
Welche Strafen drohen bei Kinderpornografie?
Das Strafmaß unterscheidet sich je nach Tatvariante.
Eine Verurteilung wegen Herstellung oder Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten hat nach § 184b Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren zur Folge (je nach Fassung und nach der Absenkung 2024 für bestimmte Konstellationen).1
Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO ist zwar möglich, aber in der Praxis selten und stark vom Einzelfall abhängig.10
Die Vermeidung einer Hauptverhandlung vor Gericht ist schwierig, aber bei überschaubarem Umfang, bei Ersttätern und bei erkennbarer Aufarbeitung nicht ausgeschlossen.
Durch die Verschärfungen gilt die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte regelmäßig als schwerwiegende Sexualstraftat. Sofern der Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, liegt der Strafrahmen niedriger (3 Monate bis 5 Jahre).
Wenn die Straftat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde, wird sie mit Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 184b Abs. 2 StGB).
Für das Verschaffen und den bloßen Besitz von kinderpornografischen Inhalten, die ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, droht gemäß § 184b Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.2
Welche Folgen hat eine Verurteilung nach § 184b?
Neben der eigentlichen Strafe (Geldstrafe kommt selten, meist Freiheitsstrafe auf Bewährung) gibt es weitere schwerwiegende Konsequenzen:
- Eintrag ins Führungszeugnis: Sexualdelikte werden regelmäßig eingetragen – das ist für Bewerbungen und bestimmte Berufe existenziell.
- Berufsverbot / Tätigkeitsverbot: Insbesondere im Umgang mit Kindern (Lehrer, Erzieher, pädagogische Berufe) möglich.
- Soziale Stigmatisierung: häufig schon bei bloßem Verdacht.
Ist die Darstellung von fiktiven Handlungen strafbar?
Ja, seit den Reformen werden auch fiktive oder nicht tatsächlich stattgefundene Darstellungen erfasst, wenn sie den sexuellen Missbrauch von Kindern „wirklichkeitsnah“ abbilden sollen.9 Dazu können auch Manga, Anime, Comics oder KI-generierte Bilder zählen, wenn sie erkennbar kindliche Personen in sexuellen Kontexten zeigen.
Hier kommt es sehr auf die Einordnung des konkreten Materials an – ein Strafverteidiger kann hier ansetzen.
Kann ich auch dann bestraft werden, wenn ich Dateien unwissentlich besessen habe?
Es kommt auf den Vorsatz an. Wenn Sie unwissentlich kinderpornografisches Material auf Ihrem Computer oder Smartphone gespeichert haben (z. B. durch Spam, durch automatisch heruntergeladene Messenger-Dateien oder durch kompromittierte ZIP-Archive), kann eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein.11
Wichtig ist aber, dass dies auch belegt werden kann (Forensik, Browser- und Messenger-Einstellungen). Genau hier setzt die Verteidigung an.
Was passiert, wenn über meinen Internetanschluss verbreitet wurde?
In solchen Fällen arbeiten Ermittler mit der IP-Adresse. Bei offenen WLANs, Familienanschlüssen oder gehackten Routern ist oft nicht klar, wer gehandelt hat. Dann muss die Staatsanwaltschaft den tatsächlichen Täter nachweisen – das gelingt nicht immer.
Ein Anwalt kann hier darauf hinwirken, dass der bloße Anschlussinhaber nicht automatisch als Täter behandelt wird.
Was sollte ich tun, wenn ich mit der Anschuldigung der Kinderpornografie konfrontiert werde?
Wenn Sie mit einem solchen Tatvorwurf konfrontiert sind, sollten Sie sofort Folgendes beachten:
- Ruhe bewahren.
- Keine Aussagen! Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht – das ist Ihr gutes Recht und wird Ihnen nicht negativ ausgelegt.12
- Sofort einen Strafverteidiger einschalten, idealerweise mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht / IT-Bezug.
- Bei Hausdurchsuchung kooperieren, aber nichts inhaltlich sagen.
Bedenken Sie, dass beim Tatvorwurf wegen Kinderpornografie enorme Strafen und der soziale Ruin folgen können. Eine frühe anwaltliche Steuerung (z. B. Einstellung nach § 153a StPO) kann das verhindern.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- BMJ / BT-Drs. zur Reform von § 184b StGB (u. a. 2021, 2024) – Absenkung der Mindeststrafe für bestimmte Besitz-Konstellationen; vgl. auch Darstellung der Kanzlei zur Reform. ↩︎
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – gesetze-im-internet.de | dejure.org ↩︎
- § 184c StGB – Jugendpornographische Inhalte – gesetze-im-internet.de ↩︎
- BT-Drs. 15/2466; BGH zur Auslegung „Zugänglichmachen“ bei Telemediendiensten; vgl. auch Polizei-Beratung „Kinderpornografie im Internet“. ↩︎
- BGH, Beschl. v. 06.02.2013 – 2 StR 401/12 (Filesharing / Tauschbörse und KP). ↩︎
- BGH, Beschl. v. 20.05.2014 – 3 StR 322/13 (Speichern im Arbeitsspeicher als „Besitz“ ausreichend). ↩︎
- §§ 176 ff. StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) als Referenz für die „tatsächlichen Geschehnisse“. ↩︎
- gesetze-im-internet.de – § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern. ↩︎
- bpb.de: „Digitale Sexualdelikte“, besonders Abschnitt zu Posing-Bildern und fiktiven Darstellungen. ↩︎
- §§ 153, 153a StPO – Einstellung des Verfahrens – gesetze-im-internet.de ↩︎
- polizei-beratung.de – „Strafbarkeit beim unbewussten Besitz“ (Hinweischarakter, abhängig vom Vorsatz). ↩︎
- § 136 StPO, § 163a StPO – Belehrung des Beschuldigten / Aussageverweigerungsrecht. ↩︎







