Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB1 kann eine Existenz zerstören. Neben beruflichen und gesellschaftlichen Problemen drohen mitunter Haftstrafen.
Eine öffentliche Hauptverhandlung kann weitere Probleme mit sich bringen. Nicht selten folgen daraufhin auch reißerische Zeitungsartikel.
Mit einer erfahrenen und starken Strafverteidigung kann ein Gerichtsprozess unter Umständen abgewendet werden.
Beschuldigte sollten unter keinen Umständen eine Aussage tätigen und schnellstmöglich Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt aufnehmen.
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Ist es beim Vorwurf gemäß § 184b StGB möglich, eine Gerichtsverhandlung abzuwenden?
Ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie – sei es wegen Besitzes, Verbreitung oder des Verdachts auf „Download“ – trifft die Betroffenen meist wie ein Schlag. Neben den massiven strafrechtlichen Folgen steht vor allem die Angst im Raum, dass der Fall in die Öffentlichkeit dringt: eine Hauptverhandlung, Zuhörer, Presse, vielleicht Bekannte im Zuschauerraum – und das eigene Leben steht offen zur Schau. Gerade in kleineren Orten kann bereits die bloße öffentliche Wahrnehmung des Vorwurfs den sozialen Ruin bedeuten – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Die gute Nachricht: Nicht jedes Strafverfahren wegen § 184b StGB1 endet mit einer öffentlichen Hauptverhandlung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine außergerichtliche Erledigung – diskret und ohne öffentliche Bühne – möglich. Und: Es ist uns bereits in zahlreichen Städten gelungen, Hauptverhandlungen vollständig zu vermeiden – darunter Bonn, Koblenz, Zittau, Dresden, Stuttgart, Sinzig, Waldbröl, Bingen am Rhein, Offenburg, Ingolstadt, Sinsheim, Groß-Gerau und Ludwigsburg.
Verfahren wegen Kinderpornografie: Welche Alternativen zur Hauptverhandlung gibt es?
Was viele nicht wissen: Es gibt Alternativen zur Hauptverhandlung.
1. Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO2 oder § 153a StPO3
In weniger schweren Fällen – etwa bei wenigen Dateien, ohne Weitergabe, ohne Vortaten – kann bereits im Ermittlungsverfahren oder nach Anklageerhebung eine Einstellung erreicht werden:
- § 153 StPO erlaubt eine Einstellung ohne Auflagen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist.
- § 153a StPO ermöglicht eine Einstellung gegen Auflagen (z. B. Geldzahlung, Therapienachweis, gemeinnützige Arbeit).
Entscheidend ist eine frühe Verteidigerkommunikation mit der Staatsanwaltschaft und die sorgfältige Aufbereitung der persönlichen Verhältnisse.
2. Strafbefehl statt öffentlicher Verhandlung (§§ 407 ff. StPO)4
Ist eine Einstellung nicht erreichbar, kann das Verfahren auch über einen Strafbefehl beendet werden – also im schriftlichen Verfahren, ohne Zuschauer und ohne öffentliche Verhandlung.
Voraussetzung ist, dass das zu erwartende Strafmaß bei höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung liegt. Bei reinem Besitz mit überschaubarem Umfang ist dies oft möglich.
Wer bereits eine laufende Therapie oder Beratung nachweisen kann und sich glaubhaft von dem Verhalten distanziert, erhöht die Chance auf eine diskrete Verfahrensbeendigung erheblich.
Ich möchte eine Hauptverhandlung verhindern – was muss ich tun?
Viele Beschuldigte begehen in der Schocksituation nach einer Hausdurchsuchung oder polizeilichen Vorladung gravierende Fehler: voreilige Aussagen, E-Mails an Ermittlungsbehörden oder den Versuch, Daten „zu erklären“. Dadurch verschlechtern sich die Chancen auf eine diskrete Erledigung erheblich.
Das Wichtigste jetzt:
- Schweigen. Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht – das darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden.
- Sofort einen Strafverteidiger einschalten. Nur dieser erhält Akteneinsicht und kennt den Stand der Ermittlungen.
- Verteidigungsstrategie auf Verfahrenseinstellung oder Strafbefehl ausrichten statt auf öffentliche Hauptverhandlung.
- Therapiebemühungen oder Beratung frühzeitig beginnen und dokumentieren – das zeigt Einsicht und Verantwortungsübernahme.
Ein erfahrener Strafverteidiger übernimmt die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht und stellt sicher, dass Sie keinen unnötigen Schaden durch die Öffentlichkeit erleiden.
Diskrete Strafverteidigung beim Vorwurf Kinderpornografie
Ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie ist eine existenzielle Krise – nicht nur juristisch, sondern auch persönlich, familiär und beruflich. Ziel einer guten Verteidigung ist nicht nur eine milde Strafe, sondern vor allem: keine öffentliche Bloßstellung.
Handeln Sie jetzt – bevor Anklage erhoben wird. Kontaktieren Sie uns für eine diskrete und kostenlose Ersteinschätzung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – gesetze-im-internet.de | dejure.org ↩︎
- § 153 StPO – Einstellung des Verfahrens bei Geringfügigkeit – gesetze-im-internet.de ↩︎
- § 153a StPO – Einstellung des Verfahrens unter Auflagen und Weisungen – gesetze-im-internet.de ↩︎
- §§ 407 ff. StPO – Strafbefehl und schriftliches Verfahren – gesetze-im-internet.de ↩︎
- Bundeszentrale für politische Bildung – Hintergrundartikel „Sexualstrafrecht und digitale Medien“ – bpb.de ↩︎
- Polizei-Beratung.de – „Kinderpornografie im Internet“ – polizei-beratung.de ↩︎







