Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB kann eine Existenz zerstören. Neben beruflichen und gesellschaftlichen Problemen drohen mitunter Haftstrafen.
Eine öffentliche Hauptverhandlung kann weitere Probleme mit sich bringen. Nicht selten folgen daraufhin auch reißerische Zeitungsartikel.
Mit einer erfahrenen und starken Strafverteidigung kann ein Gerichtsprozess unter Umständen abgewendet werden.
Beschuldigte sollten unter keinen Umständen eine Aussage tätigen und schnellstmöglich Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt aufnehmen.
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Ist es beim Vorwurf gemäß § 184b StGB möglich, eine Gerichtsverhandlung abzuwenden?
Ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie – sei es wegen Besitzes, Verbreitung oder des Verdachts auf „Download“ – trifft die Betroffenen meist wie ein Schlag. Neben den massiven strafrechtlichen Folgen steht vor allem die Angst im Raum, dass der Fall in die Öffentlichkeit dringt: eine Hauptverhandlung, Zuhörer, Presse, vielleicht Bekannte im Zuschauerraum – und das eigene Leben steht offen zur Schau. Gerade in kleineren Orten kann bereits die bloße öffentliche Wahrnehmung des Vorwurfs den sozialen Ruin bedeuten – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Die gute Nachricht: Nicht jedes Strafverfahren wegen § 184b StGB endet mit einer öffentlichen Hauptverhandlung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine außergerichtliche Erledigung – diskret und ohne öffentliche Bühne – möglich. Und: Es ist uns bereits in zahlreichen Städten gelungen, Hauptverhandlungen vollständig zu vermeiden – darunter Bonn, Koblenz, Zittau, Dresden, Stuttgart, Sinzig, Waldbröl, Bingen am Rhein, Offenburg, Ingolstadt, Sinsheim, Groß-Gerau, Ludwigsburg und weitere.
Verfahren wegen Kinderpornografie: Welche Alternativen zur Hauptverhandlung gibt es?
Was viele nicht wissen: Es gibt Alternativen zur Hauptverhandlung.
1. Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO
In weniger schweren Fällen – etwa bei wenigen Dateien, ohne Weitergabe, ohne Vortaten – kann bereits im Ermittlungsverfahren oder nach Anklageerhebung eine Einstellung erreicht werden:
- § 153 StPO erlaubt eine Einstellung ohne Auflagen, wenn die Schuld als gering anzusehen ist.
- § 153a StPO ermöglicht eine Einstellung gegen Auflagen (z. B. Geldzahlung, Therapienachweis, gemeinnützige Arbeit).
In der Verteidigungspraxis kommt es entscheidend darauf an, die richtigen Argumente zur Entkriminalisierung aufzubauen und frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft in den Dialog zu treten. Wer von Anfang an die richtige Strategie verfolgt, schafft reale Chancen auf eine diskrete Beendigung des Verfahrens.
2. Strafbefehl statt öffentlichen Prozesses (§§ 407 ff. StPO)
Selbst wenn eine Einstellung nicht möglich ist, muss es nicht zwingend zur Hauptverhandlung kommen. Ein Strafverfahren kann auch durch einen Strafbefehl im schriftlichen Verfahren abgeschlossen werden – ohne öffentliche Verhandlung, ohne Zuschauer, ohne mediale Aufmerksamkeit.
Ein Strafbefehl ist nur bei einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr auf Bewährung möglich. Die Anzahl der gefundenen Dateien spielt dabei eine zentrale Rolle – ist der Umfang zu groß, wird die Staatsanwaltschaft in der Regel Anklage erheben.
Entscheidend ist auch hier die richtige Vorbereitung: Wer Therapiebemühungen dokumentieren kann, sich aktiv mit dem Tatvorwurf auseinandersetzt und professionell vertreten ist, erhöht die Chance deutlich, das Verfahren im Strafbefehlsweg beenden zu können. Wir helfen unseren Mandanten dabei, gezielt geeignete Therapieangebote zu finden und nach außen ein konsistentes Bild von Einsicht und Aufarbeitung zu vermitteln – oft mit maßgeblichem Einfluss auf den Verfahrensausgang.
Ich möchte eine Hauptverhandlung verhindern – was muss ich tun?
Viele Betroffene begehen in der Schockstarre nach einer Hausdurchsuchung oder einer polizeilichen Vorladung gravierende Fehler: voreilige Aussagen, unüberlegter Aktionismus, keine anwaltliche Beratung. Doch genau in dieser Phase entscheidet sich, ob das Verfahren zur diskreten Einstellung oder zur öffentlichen Hauptverhandlung führt.
Wir vertreten bundesweit Mandanten in Verfahren wegen Kinderpornografie und wissen: Jeder Fall ist anders – und es ist fast immer mehr möglich, als Sie glauben. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, Ihre Strategie stimmt – und Ihr Verfahren nicht zum öffentlichen Pranger wird.
Als Beschuldigter sollten Sie somit Schweigen. Machen Sie unter keinen Umständen eine Aussage und nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht. Zudem sollten Sie sofort Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger beim Vorwurf Kinderpornografie aufnehmen. Dieser wird die Kommunikation mit den Behörden übernehmen, sofort Akteneinsicht beantragen und Sie bestmgöglich vertreten und verteidigen.
Diskrete Strafverteidigung beim Vorwurf Kinderpornografie
Ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie ist eine existentielle Krise. Wir helfen Ihnen, daraus keine öffentliche Katastrophe werden zu lassen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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