Neben dem Besitz, der Verbreitung und dem Erwerb von Kinderpornografie wurde auch der Bereich der Jugendpornografie vom Gesetzgeber strafrechtlich geregelt. Auch für Delikte dieser Art drohen erhebliche Strafen.
Wir wollen Ihnen hierfür eine Übersicht zum § 184c StGB „Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte“ und dessen strafrechtlichen Konsequenzen geben und aufzeigen, wie ein versierter Strafverteidiger arbeitet und Beschuldigten helfen kann.
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Welches Alter fällt unter Jugendpornografie?
Im Gegensatz zur Kinderpornografie (§ 184b StGB), welche Kinder unter 14 Jahre betrifft, weisen Darsteller bei Jugendpornografie ein Alter zwischen 14 und 18 Jahren auf. Oft ist es nicht einfach, zwischen erlaubter Pornografie und strafbarer Jugendpornografie zu unterscheiden. Dies liegt zum einen daran, dass Begrifflichkeiten wie „Teen“ sowohl für Pornografie mit Volljährigen als auch für illegale Jugendpornografie verwendet werden. Zum anderen ist heutzutage nicht immer einfach festzustellen, ob eine Person sechzehn, siebzehn oder achtzehn alt ist.
Jedoch beziehen sich die Altersgrenzen nicht stets auf das wirkliche Alter der Darsteller. Es gibt sogenannte „Scheinjugendliche“ oder „Scheinkinder“. Dies sind Personen, welche die jeweilige Scheingrenze von vierzehn bzw. achtzehn Jahren tatsächlich überschritten haben, allerdings gegenüber einem objektiven Betrachter den Eindruck erwecken, es handele sich um Kinder oder Jugendliche, die sexuelle Handlungen vornehmen. In solchen Fällen sind im Einzelfall sämtliche Begleitumstände des Geschehens zu einer Beurteilung heranzuziehen. So zum Beispiel ein Begleittext, in welchem die Volljährigkeit der Darsteller versichert wird.
Wann handelt es sich um jugendpornografischen Inhalt?
Nicht sämtliche Aufnahmen von Jugendlichen fallen unter den Straftatbestand gemäß § 184c StGB. Das Material muss einen eindeutigen sexuellen wirklichkeitsnahen Inhalt haben. Wenn das Gesetz von jugendpornografischen Schriften oder Inhalten spricht, ist jegliche Art von Aufzeichnung gemeint, also nicht nur Darstellungen in Papierform. Hierunter fallen auch Bild-, Video- und Audiodateien. Auch ist irrelevant, ob diese in Papierform, auf einem USB-Stick oder einer Festplatte vorliegen bzw. zugänglich gemacht werden.
Zudem muss das Material die Darstellung eines Geschehens mit sexuellen Inhalten beziehungsweise Handlungen umfassen. Reine Nacktbilder ohne eine Körperhaltung, welche objektiv betrachtet auch eine sexuelle Stimulation bewirken soll, fallen nicht unter den Begriff Jugendpornografie. Nach § 184c, Absatz 1 b) und Abs. c) muss eine „aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung“ oder „eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes“ vorliegen.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
Für den Besitz von Jugendpornografie (§184c Absatz 3) sieht der Gesetzgeber einen Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Über die tatsächliche Höhe des Strafmaßes entscheiden dabei verschiedene Faktoren, wie z. B. die Explizität des Materials oder die Vorgeschichte des Verurteilten.
Die Verbreitung oder Veröffentlichung jugendpornographischer Inhalte wir nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Verbreitung ist wie bei kinderpornografischen Schriften nach 184b StGB, wenn Dateien oder allgemein jugendpornografische Schriften für Dritte oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Handelt der Täter gewerbsmäßig mit jugendpornographischem Material oder ist Teil einer Bande, „die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengefunden hat“, kann er nach § 184c, Abs. 2 mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Der Versuch ist ebenfalls eine Straftat.
Anwalt bei Jugendpornografie - Wie hilft ein Strafverteidiger?
Neben den strafrechtlichen Folgen drohen bei einem Verfahren oftmals private und berufliche Konsequenzen für die Beschuldigten, ohne dass es zwingend zu einer Verurteilung kommen muss. Beamte, vor allem Lehrer, müssen im Falle einer Verurteilung mit massiven beruflichen Konsequenzen rechnen. Oft wird Jugendpornografie mit kinderpornografischen Schriften von Bekannten und Nachbarn „sittlich“ auf dieselbe Stufe gestellt. Somit droht im Falle einer Hauptverhandlung eine massive Stigmatisierung Ihrer Person. Auch eine Hausdurchsuchung ist einem solchen Verfahren keine Seltenheit.
In Fällen der Jugendpornografie ist daher eine Verfahrenseinstellung oberstes Ziel eines Strafverteidigers. Oft kann die öffentliche Hauptverhandlung verhindert und das Strafverfahren auf schriftlichem Weg beendet werden. Im besten Falle wird dem Umfeld von dem Vorwurf nichts bekannt. Hierfür stehen unterschiedliche Verteidigungsstrategien zur Verfügung. Geht es um Jugendpornographie an der Grenze zur Volljährigkeit, erweist sich schon der Nachweis eines Vorsatzes als problematisch. Auch in der Frage, ob ein wirklicher „Besitz“ gegeben ist, kann in der Verteidigung angesetzt werden. Gerade wenn eine Betrachtung im Internet stattgefunden haben soll, ergibt sich die Frage, inwieweit man tatsächlichen Besitz erlangt hat und sich strafbar gemacht zu haben.
Die Rechtsprechung nimmt an, dass schon das Speichern im Cache (der Festplatte) ausreichend ist. Dies geschieht bei Internetbrowsern stets automatisch. Wenn die Speicherung auf einer Festplatte gezielt deaktiviert wurde, erfolgt eine Zwischenspeicherung lediglich im flüchtigen Arbeitsspeicher. In solchen Fällen liegt kein Besitz vor. Des Weiteren wird oft nur die IP-Adresse eines jeweiligen Internetanschlusses ermittelt. Damit ist nicht geklärt, welche Person zur jeweiligen Zeit auch tatsächlich den Computer genutzt hat.
Vorsatz bei Downloads jugendpornografischer Inhalte
Außerdem muss der Wille des Beschuldigten zum Herunterladen und Besitz vorhanden gewesen sein. Oft jedoch werden jugendpornografische Vorschaubilder auf legalen Pornoseiten versteckt. Mögliche Hinweise auf unbemerktes Herunterladen von Bilddateien kann eine detaillierte Auswertung ergeben.
Im Falle des gerichtlichen Ernstfalls ist auch diese Materie des Sexualstrafrechts hoch komplex. Es ist zwingend notwendig, dass Sie sich direkt an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Ein versierter Rechtsanwalt kennt dieses juristische Minenfeld genau und weiß, wie man sensibel, aber bestimmt in Ihrem Interesse eine erfolgreiche Verhandlung führen kann.
Keine Aussage machen!
Wichtig zu beachten ist, dass Sie bei keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden machen sollten, auch nicht bei einer Vorladung. Auch wenn Sie dadurch die Vorwürfe ausräumen möchten, könnten Sie durch eine Aussage das Nachsehen haben. Wenden Sie sich sofort nach Kenntnis über ein derartiges Ermittlungsverfahren vertrauenswürdig an einen Fachanwalt für Strafrecht mit Expertise im Sexualstrafrecht.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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