Neben dem Besitz, der Verbreitung und dem Erwerb von Kinderpornografie wurde auch der Bereich der Jugendpornografie vom Gesetzgeber strafrechtlich geregelt. Auch für Delikte dieser Art drohen erhebliche Strafen.1
Wir geben hier eine Übersicht zum § 184c StGB „Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte“ und zeigen auf, welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen und wie ein erfahrener Strafverteidiger helfen kann.2
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Welches Alter fällt unter Jugendpornografie?
Im Gegensatz zur Kinderpornografie (§ 184b StGB), die Kinder unter 14 Jahren betrifft, handelt es sich bei Jugendpornografie um Darstellungen von Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Die Abgrenzung ist schwierig, da etwa Begriffe wie „Teen“ in legalen und illegalen Kontexten verwendet werden.3
Zu beachten ist, dass sich die Beurteilung nicht zwingend nach dem tatsächlichen Alter richtet. Es gibt sogenannte „Scheinjugendliche“, also volljährige Darsteller, die jünger wirken. Entscheidend sind alle Umstände des Einzelfalls, etwa Begleittexte oder Produktionsumstände, die Rückschlüsse auf das Alter zulassen.4
Wann handelt es sich um jugendpornografischen Inhalt?
Nicht jede Darstellung Jugendlicher fällt unter § 184c StGB. Strafbar sind nur Aufnahmen mit sexuell aufreizendem oder geschlechtsbetontem Inhalt. Reine Nacktfotos ohne sexualisierte Pose oder Handlung sind keine Jugendpornografie.5
Unter jugendpornografische Inhalte fallen auch digitale Dateien (Fotos, Videos, Tonaufnahmen) – unabhängig vom Medium oder Speicherort. § 184c Abs. 1 lit. b und c StGB nennt ausdrücklich „aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltungen“ oder die „sexuell aufreizende Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes“.6
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
Der Besitz jugendpornografischer Inhalte (§ 184c Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.7
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, beträgt das Strafmaß nach Abs. 2 zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.8
Anwalt bei Jugendpornografie – Wie hilft ein Strafverteidiger?
Ein Verfahren wegen Jugendpornografie kann gravierende private und berufliche Folgen haben, insbesondere für Beamte oder Lehrer. Ziel eines erfahrenen Strafverteidigers ist daher häufig die Verfahrenseinstellung oder die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung.9
In Grenzfällen (z. B. bei Darstellern knapp unter 18 Jahren) ist häufig schon der Vorsatz oder der tatsächliche Besitz schwer nachweisbar. Auch kann argumentiert werden, dass eine Cache-Speicherung keine Besitzbegründung darstellt, wenn der Nutzer dies technisch verhindert hat.10
Wichtig: Beschuldigte sollten keine Aussage gegenüber der Polizei machen und sofort einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten bundesweit Mandanten im Sexualstrafrecht und bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 184c StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte ↑
- BMJ – Gesetzesänderungen im Sexualstrafrecht ↑
- dejure.org – § 184c StGB ↑
- BGH – Rechtsprechung zur Abgrenzung von Jugendpornografie ↑
- § 184c Abs. 1 b, c StGB ↑
- bpb.de – Aufklärung und Prävention zu jugendpornografischen Inhalten ↑
- § 184c Abs. 3 StGB – Strafrahmen Besitz ↑
- § 184c Abs. 2 StGB – gewerbsmäßiges Handeln ↑
- Strafverteidigung bei Jugendpornografie ↑
- LTO – Rechtsprechung zu Cache-Speicherung und Besitz ↑







