Wer kinderpornografische oder jugendpornografische Inhalte per E-Mail (z. B. über Gmail) verschickt oder zugesandt bekommt, dem droht häufig ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB. Bei einer Verurteilung drohen harte Strafen.
Hier erfahren Sie, warum Kinderpornografie per E-Mail häufig entdeckt wird, welche Folgen ein Strafverfahren haben kann und was Sie tun sollten, wenn Sie beschuldigt werden.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie?
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So wird Kinderpornografie in E-Mails entdeckt
E-Mails sind doch privat und können nur vom Absender und Empfänger gelesen und eingesehen werden – oder? Falsch gedacht. Zwar gibt es relativ sichere E-Mail-Anbieter und darüber hinaus Verschlüsselungssysteme wie etwa PGP, jedoch verwenden dies die wenigsten Nutzer. Häufig werden Anbieter wie web.de, GMX oder gerade auch Gmail von Google für die elektronischen Nachrichten verwendet.
Gerade US-amerikanische Tech-Firmen wie Microsoft, Google oder Yahoo scannen regelmäßig die Inhalte auch beim E-Mail-Verkehr. Vordergründig geht es bei diesem Scannen um die Ausspielung personalisierter Werbeanzeigen. Doch dabei werden oftmals auch Kinderpornos als Bild- und Videodateien entdeckt. Die Anbieter aus den USA sind anschließend verpflichtet, diesen Umstand dem NCMEC zu melden, einschließlich IP-Adresse und weiteren Daten zur Ermittlung der Person.
Das NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) veranlasst dann das Weiterleiten dieser Daten an das BKA (Bundeskriminalamt) in Deutschland und von dort geht es an die zuständigen Behörden wie das Landeskriminalamt des jeweilligen Bundeslandes oder die entsprechende zuständige Polizeidienststelle. Meist folgt darauf eine Hausdurchsuchung mit der Sicherstellung sämtlicher elektronischen Speichermedien wie PC, Laptop und Smartphone. Wird anschließend Kinderpornografie oder Jugendpornografie gefunden, drohen harte Strafen.
Wenn eine Hausdurchsuchung droht oder bei Ihnen eine Durchsuchung stattgefunden hat, lesen Sie unseren umfangreichen Ratgeber:
Scannen von kinderpornografischen Inhalten – wie gehen E-Mail-Anbieter vor?
Unternehmen wie Google haben eine Datenbank, in der sie einen digitalen Fingerabdruck jeder bekannten kinderpornografischen Datei abgespeichert haben. Die gescannten Dateien, Videodateien und Bilder werden automatisiert mit diesen Daten abgeglichen und so können schließlich derartige Inhalte identifiziert werden.
Neben E-Mails sind auch Nachrichten per Messenger und Dateien in der Cloud davon betroffen.
Kinderpornographie via E-Mail – Machen sich Versender und Empfänger strafbar?
Wer Kinderpornografie verbreitet, öffentlich zugänglich macht, herstellt oder besitzt, der macht sich nach § 184b StGB strafbar. Bei der Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen droht dem Internetnutzer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist bei einer Verurteilung nicht möglich. Auch das Weiterleiten solcher Mails zählt als Verbreitung und wird die Polizei oder das Landeskriminalamt auf den Plan rufen. Das Gleiche gilt, wenn in der Nachricht ein Link auf eine Internetseite oder eine Newsgroup enthalten ist, die kinderpornografische Darstellungen enthält.
Macht man sich auch als Empfänger einer E-Mail mit kinderpornografischem Material strafbar?
Macht man sich auch als Empfänger einer E-Mail mit kinderpornografischem Material strafbar?
Ganz klar, wem Besitz von Bild, Videos oder Abbildungen von Minderjährigen bei sexuellen Handlungen nachgewiesen werden kann, der wird auch bestraft. In den meisten Fällen folgt nach dem Hinweis des NCMEC ein Ermittlungsverfahren mit einer Hausdurchsuchung. Wird dabei eine Datei mit strafbaren Darstellungen entdeckt, ganz gleich ob auf einem Speichergerät oder im Postfach, wird Ihnen auch der Besitz von Kinderpornografie oder Jugendpornografie vorgeworfen.
Macht man sich auch als Empfänger einer E-Mail mit kinderpornografischem Material strafbar?
Ganz klar, wem Besitz von Bild, Videos oder Abbildungen von Minderjährigen bei sexuellen Handlungen nachgewiesen werden kann, der wird auch bestraft. In den meisten Fällen folgt nach dem Hinweis des NCMEC ein Ermittlungsverfahren mit einer Hausdurchsuchung. Wird dabei eine Datei mit strafbaren Darstellungen entdeckt, ganz gleich ob auf einem Speichergerät oder im Postfach, wird Ihnen auch der Besitz von Kinderpornografie oder Jugendpornografie vorgeworfen.
Anzeige wegen Kinderpornografie per E-Mail – Was tun?
Wenn Sie Beschuldiger sind, gelten folgende Grundregeln:
- Ruhigbleiben und überlegt handeln!
- Machen Sie keine Aussage bei den Ermittlern und nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht!
- Kontaktieren Sie unverzüglich einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht!
Ein erfahrener Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht wird sofort bei der örtlichen Polizeidienststelle Akteneinsicht beantragen und daraufhin mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie für Ihren Fall entwickeln. Weitere Informationen zum Ermittlungsverfahren haben wir in unserem Ratgeber für Sie zusammengefasst:
Kinderpornografie - Vom Verdacht bis zur Hausdurchsuchung
Wenn Sie eine Anzeige wegen Verbreitung strafbarer sexueller Abbildungen nach § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) erhalten haben, helfen wir Ihnen gegen die Anschuldigungen. Von unseren Kanzlei-Standorten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München aus verteidigen wir deutschlandweit bei allen Sexualdelikten. Diskretion, Schutz und eine starke Verteidigung sind dabei garantiert.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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