Wer kinderpornografische oder jugendpornografische Inhalte per E-Mail (z. B. über Gmail) verschickt oder zugesandt bekommt, dem droht häufig ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB. Bei einer Verurteilung drohen harte Strafen.
Hier erfahren Sie, warum Kinderpornografie per E-Mail häufig entdeckt wird, welche Folgen ein Strafverfahren haben kann und was Sie tun sollten, wenn Sie beschuldigt werden.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte bei Kinderpornografie
Schnelle Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
So wird Kinderpornografie in E-Mails entdeckt
E-Mails sind doch privat und können nur vom Absender und Empfänger gelesen und eingesehen werden – oder? Nein. Die meisten Nutzer senden völlig unverschlüsselt über Anbieter wie Gmail, Outlook/Hotmail, Yahoo, GMX oder web.de. Dort können eingehende und ausgehende Mails automatisiert geprüft werden.
Gerade US-amerikanische Tech-Firmen wie Microsoft, Google oder Yahoo scannen regelmäßig die Inhalte – ursprünglich zur Spamabwehr oder Werbeausspielung. Dabei werden aber auch Hashes von bekannten Missbrauchsbildern abgeglichen. Findet das System eine Übereinstimmung, muss der Anbieter das an das NCMEC (National Center for Missing and Exploited Children) melden – inkl. IP, E-Mail-Konto, Zeitstempel.1
Das NCMEC leitet diese Hinweise an das BKA weiter. Von dort geht der Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das LKA/PK. In sehr vielen Fällen folgt dann eine Hausdurchsuchung und die Sicherstellung aller Endgeräte (PC, Laptop, Tablet, Handy, externe Festplatten). Wird dort weiteres Material gefunden, wird das zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Wenn eine Hausdurchsuchung droht oder stattgefunden hat:
Scannen von kinderpornografischen Inhalten – wie gehen E-Mail-Anbieter vor?
Große Anbieter arbeiten mit sog. Hash-Datenbanken (PhotoDNA, ähnliche Verfahren). Jede bekannte kinderpornografische Datei ist dort als eindeutiger Fingerabdruck hinterlegt. Geht bei Gmail eine E-Mail ein, deren Anhang denselben Hash hat wie ein bereits bekanntes Missbrauchsbild, wird das automatisch erkannt und gemeldet.
Das betrifft nicht nur E-Mails, sondern auch: Kinderpornografie per Messenger und Kinderpornografie in der Cloud .
Kinderpornografie via E-Mail – machen sich Empfänger strafbar?
Ja. Wer solche Darstellungen verbreitet, öffentlich zugänglich macht, herstellt oder besitzt, macht sich nach § 184b StGB strafbar. Das gilt auch dann, wenn der Inhalt „nur“ als E-Mail-Anhang oder per Link verschickt wurde.
Bei der Verbreitung (also Weiterleiten einer E-Mail mit solchem Inhalt oder mit einem Link auf eine einschlägige Seite) droht eine Freiheitsstrafe. Auch das bloße Abspeichern eines solchen Anhangs kann als Besitz gewertet werden.
Problematisch ist, dass E-Mails oft automatisch Anhänge zwischenspeichern oder in der Cloud ablegen. Findet die Polizei das später auf dem Gerät oder im Konto, wird Ihnen der Besitz vorgeworfen.
Macht man sich auch als Empfänger einer E-Mail mit kinderpornografischem Material strafbar?
Grundsätzlich: Sobald der Besitz nachgewiesen werden kann, ist er strafbar. Kommt der NCMEC-Hinweis bei den deutschen Behörden an, folgt oft die Durchsuchung. Finden die Ermittler die Datei auf einem Datenträger oder im E-Mail-Konto, wird Ihnen Besitz von Kinderpornografie vorgeworfen.
Ob „unbewusster Besitz“ vorlag, ist eine Verteidigungsfrage und muss sauber herausgearbeitet werden (z. B. automatische Cloud-Synchronisation, Familien- oder Firmenaccount, Malware-Upload, keine Kenntnis des konkreten Inhalts). Aber: Das entscheiden nicht Google oder Gmail, sondern am Ende die deutsche Strafverfolgung.
Anzeige wegen Kinderpornografie per E-Mail – was tun?
Wenn Sie Beschuldigter sind, gelten folgende Grundregeln:
- Ruhe bewahren – nichts löschen, nichts „aufräumen“, keine spontanen Erklärungen.
- Keine Aussage bei Polizei oder LKA, bevor nicht ein Anwalt Akteneinsicht hatte.
- Sofort Strafverteidiger für Sexualstrafrecht kontaktieren – er prüft NCMEC-Report, Beweiskette, Zugriff der US-Provider und die Verwertbarkeit in Deutschland.
Weitere Infos: Kinderpornografie – Vom Verdacht bis zur Hausdurchsuchung
Unsere Kanzlei verteidigt von Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München aus bundesweit bei allen Sexualdelikten, auch bei NCMEC-Fällen und Meldungen durch Gmail & Co. Nutzen Sie die kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.
Quellen & weiterführende Links
- NCMEC – National Center for Missing & Exploited Children (offizielle Website): https://www.missingkids.org/home
- U.S. 18 U.S.C. § 2258A – Pflicht zur Meldung verdächtiger Darstellungen durch „Electronic Service Provider“ (Grundlage für Meldungen von Google, Microsoft, Yahoo).
- BKA, Lagebild „Sexueller Missbrauch von Kindern“ / Meldungen durch US-Dienste – jährliche Berichte (abrufbar über bka.de).
- Zu E-Mail-/Messenger-Scans in den USA und Übermittlung nach Deutschland: Deutscher Anwaltverein, Stellungnahmen zur geplanten EU-Chatkontrolle.
- Gesetzestexte: § 184b StGB – Kinderpornografische Inhalte, § 184c StGB – Jugendpornografische Inhalte, StPO.
- Hintergrund zu automatischer Erkennung: Microsoft PhotoDNA.







