Die Wahrheit spielt, so hart es klingen mag, in einem Ermittlungsverfahren sowie vor Gericht keine entscheidende Rolle. Wichtig sind Indizien und Beweise. Also das, was Ihnen die Staatsanwaltschaft konkret nachweisen kann. Der Fundus der Ermittlungsarbeit findet sich in der Ermittlungsakte.
Somit kann auch nur der, der den Inhalt der Akte kennt, die tatsächliche Beweislage einschätzen.
In unserem Rechtstipp erfahren Sie, warum jeder Beschuldigte einer Straftat (oder Ordnungswidrigkeit) Akteneinsicht beantragen sollte. Ebenso erklären wir, wie Sie Einblick in Ihre Ermittlungsakte erhalten und wann eine Einsicht verweigert werden kann.
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Grundsätzliches zur Ermittlungsakte
Eine Ermittlungsakte wird von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angelegt, wenn diese Erkenntnisse über eine mögliche Straftat erhalten. Diese Erkenntnisse können durch Hinweise von Bürgern oder eigene Wahrnehmungen der eingesetzten Beamten zustande kommen.
In der Ermittlungsakte werden alle Beweismittel, Berichte, Vermerke, vorläufige Einschätzungen, Zeugenaussagen und sonstigen Unterlagen gesammelt, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat stehen. Sie enthält daher alle Details, die für das Verfahren relevant sind. Die Ermittlungsakte ist daher auch die Grundlage für das spätere Verfahren.
Im Rahmen der beantragten Akteneinsicht dürfen Angaben nur ausnahmsweise gegenüber dem Beschuldigten oder dessen Rechtsanwalt zurückgehalten werden. So kann die Behörde dem Anwalt die Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren ganz oder teilweise versagen, wenn – aus ihrer Sicht - dadurch das Ziel der Untersuchung gefährdet werden könnte. Erst nach dem Abschluss der Ermittlungen erhält der Anwalt ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht. Ab diesem Zeitpunkt darf die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger keine Akteninhalte mehr vorenthalten.
Warum und wann sollten Beschuldigte einer Straftat Akteneinsicht beantragen?
Wie so häufig im Leben gilt auch im Strafverfahren, wer schnellstmöglich richtig reagiert, der kann den Lauf der Dinge oftmals noch positiv beeinflussen. Man sollte daher sofort nach dem Bekanntwerden der Ermittlungen Akteneinsicht beantragen – idealerweise durch einen Rechtsanwalt, der anschließend die Strafverteidigung übernimmt.
Dadurch ist es möglich, gegebenenfalls entlastende Beweise und Indizien frühzeitig in das Verfahren einzubringen, bevor sich bei der Staatsanwaltschaft ein festgefahrenes Bild entwickelt hat. Je früher zielgerichtete Zweifel an den Vorwürfen gesät werden können, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung zu beenden. Wer die Aktenlage frühzeitig kennt, der kann die Zeit nutzen, um die ideale Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.
Alle nützlichen Tipps für Beschuldigte eines Strafverfahrens finden Sie hier:
Ratgeber für Beschuldigte im Ermittlungsverfahren
Wer darf Akteneinsicht beantragen?
Akteneinsicht beantragen kann in erster Linie der Verteidiger eines Beschuldigten. Dieser verfügt über die nötige Erfahrung und kann aus den enthaltenen Unterlagen die Grundlage für die Vorwürfe und die bestehende Beweislage ermitteln.
Aber auch der Beschuldigte selbst kann Akteneinsicht beantragen, jedoch mit Einschränkungen. Jedoch muss er die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Behörde (unter Aufsicht) durchführen und hierzu einen Termin vereinbaren. Zudem kann ihm die Akteneinsicht verwehrt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht ist für den Beschuldigten daher eingeschränkt.
Darüber hinaus steht auch den Opfern einer Straftat insbesondere im Rahmen der Nebenklage das Recht auf Akteneinsicht zu. Auch diese können selbst die Akteneinsicht beantragen oder einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen.
Allerdings kann der Umfang der Akteneinsicht für diesen Personenkreis erheblich eingeschränkt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder einer dritten Person entgegenstehen. Zudem kann die Akteneinsicht auch verwehrt werden, wenn dadurch der Untersuchungszweck des laufenden Verfahrens oder auch eines anderen Verfahrens gefährdet wird oder diese das laufende Ermittlungsverfahren erheblich verzögern würde.
Wie kann ich als Beschuldigter Akteneinsicht beantragen?
Am besten ist es, mit der Beantragung der Akteneinsicht einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen. Er hat die notwendige Erfahrung und kann sich zielgerichtet mit dem Akteninhalt auseinandersetzen. Zudem kennt er die Schwachstellen in den Ermittlungen und kann aus dem Erkenntnisstand der Behörde und der bestehenden Beweislage die für Sie beste Verteidigungsstrategie entwickeln.
Sofern sich ein Beschuldigter nicht von einem Anwalt verteidigen lassen möchte, kann er den Antrag auf Akteneinsicht auch selbst stellen. Allerdings gelten hierbei die oben beschriebenen Einschränkungen. Einen Vordruck, mit dem Sie Akteneinsicht beantragen können, finden sie hier:
[icon name="file-pdf-o"] Download - Antrag auf Akteneinsicht
Darf nur ein Anwalt Einsicht in die Akte vornehmen?
Nein, wie oben bereits beschrieben kann auch der Beschuldigte selbst die Akteneinsicht beantragen. Jedoch steht ihm nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu.
Ein Anwalt kann insbesondere in sämtliche Einzelstücke der Akte wie Videos und digitale Daten Einblick nehmen. Selbstverständlich darf der Rechtsanwalt auch die Akte kopieren und Kopien an seinen Mandanten aushändigen.
Akteneinsicht beantragen: Welche Kosten kommen auf mich zu?
Wie so üblich in der Verwaltung fallen auch mit der Beantragung einer Akteneinsicht Kosten an. Diese muss derjenige bezahlen, der die Akteneinsicht beantragt.
Die Kosten für die Akteneinsicht hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Kosten nach dem RVG
Grundsätzlich entsteht eine Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12 Euro. Sofern Kopien aus der Akte angefertigt werden sollen, erhöhen sich die Kosten um 0,50 Euro je Seite.
Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, um die Akteneinsicht unkompliziert gegenüber der Behörde durchzusetzen und die Sachlage auch gleich juristisch bewerten zu lassen, muss mit zusätzlichen Kosten rechnen. Diese bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig vom jeweiligen Streitwert, also von der Schwere der vorgeworfenen Tat.
Zunächst wird eine Auslage für die Aktenversendung in Höhe von 12 Euro fällig. Hinzu kommt eine Grundgebühr nach Nr. 4100 RVG sowie Vorverfahrensgebühr nach Nr. 4104 RVG und Kopierkosten nach Nr. 7000 RVG. Darüber hinaus eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG von 20 Euro und die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent.
Sofern die Akteneinsicht wegen einer Ordnungswidrigkeit durchgeführt wird, fallen nach § 107 Abs. 5 OWiG für die Beantragung der Akteneinsicht pauschal 12 Euro als Auslagen je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung an. Wird die Akte elektronisch geführt, entfällt diese Pauschale.
Pauschalkosten für die Strafverteidigung inklusive Akteneinsicht
Häufig vereinbaren wir mit unseren Mandanten einen Pauschalbetrag für die gesamte Strafverteidigung in einem Fall. Die Kosten für die Beantragung der Akteneinsicht sind darin bereits einberechnet.
Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung für Ihren strafrechtlichen Problemfall. Gerne besprechen wir mit Ihnen sämtliche Details zum Tatvorwurf und ebenso zu den Kosten unserer Vertretung.
Kann die Akteneinsicht verweigert werden?
Ja, in bestimmten Fallkonstellationen kann die Akteneinsicht verweigert werden. Hierbei ist jedoch immer zu prüfen, ob nicht zumindest eine eingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden kann. Dann erhält der Beschuldigte zumindest einen Teil der Akten zur Einsicht.
So wird die beantragte Akteneinsicht regelmäßig verwehrt, wenn dadurch die laufenden Ermittlungen gefährdet werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder Zeugen einschüchtern könnte. Auch kann die Herausgabe der personenbezogenen Daten des Verletzten an den Beschuldigten verweigert werden, um diesen zu schützen.
Des Weiteren kann die Akteneinsicht verweigert werden, wenn dadurch vitale Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden würde, etwa weil dadurch ein V-Mann enttarnt oder gefährdet werden könnte.
Es gibt jedoch auch bestimmte Inhalte der Akten, deren Einsicht nicht verweigert werden darf. Hierzu gehören:
- sämtliche Protokolle zu Vernehmungen des Beschuldigten,
- Gutachten von Sachverständigen,
- sämtliche Protokolle zu richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen einem Rechtsanwalt des Beschuldigten ein Anwesenheitsrecht zusteht.
Was tun, wenn mir die Akteneinsicht verweigert wird?
Es ist nicht unüblich, dass der Antrag auf Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt wird. Gerade wenn der Beschuldigte selbst die Akteneinsicht beantragt, wollen sich die Ermittlungsbehörden nur ungern in die Karten schauen lassen. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf richterliche Entscheidung zu stellen. Dann wird sich ein Richter mit der Sachlage befassen und die Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbehörden überprüfen.
Sofern Ihr Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt wurde, ist es spätestens in diesem Stadium empfehlenswert, einen Strafverteidiger zu beauftragen. Dieser hat die notwendige Erfahrung und kann die getroffene Entscheidung besser einschätzen und gegebenenfalls nachvollziehen.
Dadurch kann er abschätzen, ob ein Antrag auf richterliche Entscheidung Aussicht auf Erfolg hat und welche Strategie hierbei erfolgversprechend ist oder ob dieser Antrag nur unnötige Kosten verursachen würde.
Ihr Anwalt zur Beantragung der Akteneinsicht
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Wir bieten Ihnen eine deutschlandweite Vertretung. Persönliche Beratungsgespräche können gerne über moderne Kommunikationsmittel oder in unseren Kanzleiräumen in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München wahrgenommen werden. Zudem sind wir jederzeit für unsere Mandanten erreichbar und werden jeden Hebel in Bewegung setzen, um auch Ihre Interessen zu verteidigen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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