§ 231 StGB stellt sowohl die Beteiligung an einer Schlägerei als auch die Beteiligung an einem von mehreren verübten Angriff unter Strafe.
Eine Strafbarkeit setzt voraus, dass es infolge der Schlägerei oder des Angriffs zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) oder zum Tod eines Menschen kommt. Bestraft wird bereits die Beteiligung, nicht erst die unmittelbare Verursachung der schweren Folge.
Für die Beteiligung an einer Schlägerei drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Schlägereien verlaufen häufig chaotisch und unübersichtlich, sodass später oft nicht eindeutig geklärt werden kann, wer tatsächlich beteiligt war und welchen Tatbeitrag die einzelnen Personen geleistet haben. Gerade deshalb sollten Sie keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden machen und sich möglichst frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was bedeutet die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB?
- Wann mache ich mich wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB strafbar?
- Welche Strafe droht bei einer Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB?
- Gegen mich wird wegen Beteiligung an einer Schlägerei ermittelt – Was sollte ich jetzt tun?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei
Was bedeutet die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB?
Die Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB soll vor allem Fälle erfassen, in denen es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren Personen kommt, die konkreten Verletzungshandlungen im Nachhinein jedoch nicht eindeutig einer einzelnen Person zugeordnet werden können. Ein Handgemenge in einer Kneipe, eine Rauferei auf einem Volksfest oder eine verabredete Prügelei nach einem Fußballspiel – in solchen Situationen kommt es immer wieder zu schweren Folgen, bei denen sich später nicht mehr aufklären lässt, wer welche Verletzung verursacht hat.
Die Rekonstruktion des genauen Geschehens bereitet aufgrund der Unübersichtlichkeit der Auseinandersetzung häufig erhebliche Schwierigkeiten. Deshalb greifen die „klassischen“ Körperverletzungsdelikte mit einer eindeutigen Zuordnung der Verantwortlichkeit oft nicht. Genau an dieser Stelle setzt § 231 StGB an: Die Vorschrift erweitert die Strafbarkeit und stellt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die bloße Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe.
Wann mache ich mich wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB strafbar?
Es kommen zwei Tatvarianten in Betracht. § 231 StGB stellt sowohl die Beteiligung an einer Schlägerei als auch die Beteiligung an einem von mehreren verübten Angriff unter Strafe.
Wann liegt eine Beteiligung an einer Schlägerei vor?
Unter einer Schlägerei versteht man eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, die mit gegenseitigen Körperverletzungs- oder sonstigen körperlichen Einwirkungen verbunden ist. Kommt es lediglich zwischen zwei Personen zu einer körperlichen Auseinandersetzung, ist § 231 StGB nicht einschlägig. In diesem Fall kommen jedoch die „klassischen“ Körperverletzungsdelikte in Betracht.
Eine Beteiligung liegt vor, wenn jemand aktiv am Tatort an der tätlichen Auseinandersetzung mitwirkt. Dabei können auch mehrere einzelne „Zweikämpfe“ rechtlich als Schlägerei im Sinne des § 231 StGB bewertet werden, sofern sie zeitlich und räumlich in einem inneren Zusammenhang stehen. Eine Gleichzeitigkeit sämtlicher Körperverletzungshandlungen ist hierfür nicht erforderlich.
Auch eine psychische Beteiligung kann nach § 231 StGB ausreichen
Nicht nur eine physische Mitwirkung kann eine Strafbarkeit begründen. Unter Umständen genügt auch eine psychische Beteiligung, wenn sie den Verlauf der Auseinandersetzung fördert. Dies kann beispielsweise durch Anfeuern, das Zurückhalten von Nothelfern oder die Verhinderung einer Schlichtung oder Flucht von Beteiligten geschehen.
Man kann sich daher merken: Für eine Beteiligung an einer Schlägerei ist es nicht zwingend erforderlich, selbst Schläge oder Tritte auszuführen. Bereits unterstützende Handlungen können im Einzelfall ausreichen.
Wann liegt ein von mehreren verübter Angriff vor?
Ein von mehreren verübter Angriff liegt vor, wenn mindestens zwei Personen mit die körperliche Unversehrtheit verletzenden Handlungen gemeinschaftlich auf einen Dritten einwirken. Die Angreifer müssen dabei in feindseliger Willensrichtung handeln. Außerdem muss eine Einheitlichkeit hinsichtlich des Angriffs, des Angriffsziels und des Angriffswillens bestehen.
Im Unterschied zur Schlägerei ist das Opfer hier nicht selbst aktiver Beteiligter, sondern gerät gegen seinen Willen und ohne eigenes Zutun in die Situation.
Voraussetzung der Strafbarkeit: Eintritt einer schweren Folge
Eine Strafbarkeit nach § 231 StGB setzt voraus, dass es infolge der Schlägerei oder des Angriffs zu einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) oder zum Tod eines Menschen kommt.
Eine schwere Körperverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn das Opfer
- das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen,
- das Gehör,
- das Sprechvermögen,
- die Fortpflanzungsfähigkeit
verliert, ein wichtiges Körperglied verliert oder dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann, dauerhaft erheblich entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder eine geistige Krankheit bzw. Behinderung verfällt.
Die Besonderheit des § 231 StGB besteht darin, dass der Täter nicht selbst die schwere Verletzung oder den Tod verursacht haben muss. Ebenso muss sich sein Vorsatz nicht auf diese schwere Folge erstrecken. Es ist sogar möglich, dass die schwere Folge nicht durch eine strafbare Handlung, sondern beispielsweise durch eine Notwehrhandlung verursacht wurde.
Entscheidend ist allein, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schlägerei oder dem Angriff und der schweren Folge besteht.
Gerade wegen der häufig unübersichtlichen und dynamischen Abläufe einer Schlägerei kann bereits eine frühzeitige Beteiligung dazu führen, dass ein Beteiligter auch für schwere Folgen verantwortlich gemacht wird, die erst im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung eintreten. Er kann somit unter Umständen auch für Folgen strafrechtlich einstehen müssen, die von anderen Beteiligten verursacht wurden, obwohl er selbst diese Verletzungen nicht unmittelbar herbeigeführt hat.
Welche Strafe droht bei einer Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB?
§ 231 StGB sieht für die Beteiligung an einer Schlägerei eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Welches Strafmaß im Einzelfall verhängt wird, hängt von den konkreten Umständen des Falls ab.
Bei der Strafzumessung spielen insbesondere einschlägige Vorstrafen, die Gefährlichkeit der Verletzungshandlungen, die Anzahl der Beteiligten und Verletzten, die Verwendung von Waffen oder gefährlichen Gegenständen sowie der Anlass der Schlägerei eine Rolle. Führt die Auseinandersetzung zum Tod eines Menschen, wird sich das Strafmaß regelmäßig am oberen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens orientieren.
Schmerzensgeld und weitere zivilrechtliche Folgen
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können auch zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere Schmerzensgeldforderungen, entstehen. Dies gilt vor allem bei der Tatvariante des von mehreren verübten Angriffs, da hier regelmäßig ein eindeutig bestimmbares Opfer vorhanden ist. Bei gegenseitigen Körperverletzungen können sich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche hingegen unter Umständen gegenseitig aufheben oder mindern.
Häufig kommen weitere Straftatbestände hinzu
Wichtig zu wissen ist, dass § 231 StGB häufig nicht der einzige Tatvorwurf bleibt. Können konkrete Verletzungen oder sogar der Tod eines Opfers einem bestimmten Täter eindeutig zugerechnet werden, kommen zusätzlich Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) oder sogar Tötungsdelikte in Betracht. Diese Straftaten sehen deutlich höhere Strafrahmen vor als die bloße Beteiligung an einer Schlägerei.
Ist für § 231 StGB ein Strafantrag erforderlich?
Die Beteiligung an einer Schlägerei ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Tat von Amts wegen verfolgt wird. Ein Strafantrag des Geschädigten ist daher nicht erforderlich.
Gegen mich wird wegen Beteiligung an einer Schlägerei ermittelt – Was sollte ich jetzt tun?
Wenn Sie durch eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl, eine Hausdurchsuchung oder die Zustellung einer Anklageschrift erfahren, dass gegen Sie wegen einer Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) ermittelt wird, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Vorschnelle Reaktionen oder unüberlegte Aussagen können Ihre Verteidigung erheblich erschweren. Deshalb empfehlen wir folgendes Vorgehen:
1. Machen Sie keine Aussage
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und Ihr Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Jedes noch so gut gemeinte Wort kann später gegen Sie verwendet werden. Bevor Sie Angaben zur Sache machen, sollte zunächst die Ermittlungsakte ausgewertet werden.
2. Kontaktieren Sie möglichst früh einen erfahrenen Strafverteidiger
Je früher ein Strafverteidiger Ihre Verteidigung übernimmt, desto besser sind in der Regel die Möglichkeiten, den weiteren Verlauf des Verfahrens positiv zu beeinflussen. Nach der Mandatierung wird der Verteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen, um die konkreten Vorwürfe und die Beweislage zu prüfen.
Anschließend übernimmt er die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Gerade im frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens lassen sich häufig noch wichtige Weichen stellen, um eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest ein möglichst günstiges Ergebnis zu erreichen.
Wie kann ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei helfen?
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) erfordert strafrechtliche Erfahrung und eine sorgfältige Analyse des häufig unübersichtlichen Sachverhalts. Gerade bei Auseinandersetzungen mit mehreren Beteiligten ist es entscheidend, den genauen Ablauf sowie die Rolle jeder einzelnen Person präzise zu rekonstruieren.
Nach der Mandatierung wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen. Erst dadurch lässt sich zuverlässig beurteilen, welche konkreten Vorwürfe gegen Sie erhoben werden und auf welche Beweismittel sich die Ermittlungsbehörden stützen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Anwalt gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.
In vielen Verfahren kann bereits nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich an der Schlägerei beteiligt war. Häufig stehen sich zahlreiche widersprüchliche Zeugenaussagen gegenüber. Die Situation war meist emotional aufgeheizt, dynamisch und unübersichtlich. Gerade diese Umstände eröffnen häufig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.
Ebenso ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StGB vorliegen. Danach kann eine Strafbarkeit ausscheiden, wenn der Beschuldigte ohne eigenes Verschulden in die Schlägerei oder den Angriff hineingezogen wurde. Darüber hinaus kommen auch Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Nothilfe in Betracht. Selbst Personen, die lediglich versuchen, eine Auseinandersetzung zu schlichten oder Beteiligte voneinander zu trennen, geraten in der Praxis nicht selten in den Verdacht, selbst an der Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, wird der Strafverteidiger seine Verteidigung gezielt hierauf aufbauen.
Kontakt zum Anwalt bei dem Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten seit vielen Jahren Beschuldigte in Ermittlungs- und Strafverfahren. Wird gegen Sie wegen einer Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) ermittelt, sollten Sie keine vorschnellen Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
Unsere Strafverteidiger beantragen zunächst Akteneinsicht, prüfen die Beweislage und entwickeln anschließend eine individuelle Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, das Verfahren möglichst frühzeitig zu einem für Sie günstigen Abschluss zu bringen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte verfügen über Standorte in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertreten Mandanten bundesweit. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt durch einen Strafverteidiger und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Kostenlose Ersteinschätzung - jetzt Kontakt aufnehmen!
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.















