Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) ist – ähnlich wie die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung – ein ehrverletzendes Delikt.
Der Schutzbereich des § 189 StGB dient sowohl dem ehrenden Andenken des Verstorbenen als auch dem Pietätsempfinden der Angehörigen.
Eine Verunglimpfung liegt bei besonders herabsetzenden, respektlosen oder entwürdigenden Äußerungen über Verstorbene vor. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Wird gegen Sie wegen einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ermittelt, sollten Sie keine Aussage machen und möglichst frühzeitig einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren.
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- Was ist die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB?
- Wie macht man sich wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB strafbar?
- Welche Strafe droht bei einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener?
- Gegen mich wird wegen § 189 StGB ermittelt – wie sollte ich reagieren?
- Wie kann mir ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf nach § 189 StGB helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei Ermittlungen wegen § 189 StGB
Was ist die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB?
Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener wird in § 189 StGB unter Strafe gestellt. Wie die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung gehört dieser Straftatbestand zu den sogenannten Ehrverletzungsdelikten. Diese Delikte haben durch die immer häufigere – und oftmals auch sorglosere – Nutzung des Internets sowie sozialer Medien erheblich an Bedeutung gewonnen.
So können herabwürdigende Beiträge auf Facebook, beleidigende Memes oder ehrverletzende Kommentare im Zusammenhang mit dem Tod einer Person strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aber auch Streitgespräche im privaten Umfeld können eskalieren und dazu führen, dass ehrverletzende Äußerungen über Verstorbene getätigt werden.
Schutz der persönlichen Ehre des Verstorbenen
Das geschützte Rechtsgut des § 189 StGB ist die persönliche Ehre des Verstorbenen. Geschützt werden sowohl das ehrende Andenken der verstorbenen Person als auch das Pietätsempfinden der Angehörigen.
Auf den Bekanntheitsgrad des Verstorbenen kommt es dabei nicht an. Auch eine feste zeitliche Grenze für den Schutz des Andenkens besteht grundsätzlich nicht. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Tod können jedoch das historische, wissenschaftliche oder gesellschaftliche Interesse an einer Aufarbeitung und kritischen Auseinandersetzung an Gewicht gewinnen. Die rechtliche Bewertung hängt daher stets vom jeweiligen Einzelfall ab.
Für die strafrechtliche Beurteilung ist zudem von erheblicher Bedeutung, in welchem Zusammenhang die Äußerung erfolgt ist. Eine mögliche Strafbarkeit muss stets mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit abgewogen werden. Eine sachliche und kritische Auseinandersetzung mit dem Leben und Wirken einer verstorbenen Person ist grundsätzlich zulässig. Auch satirische Äußerungen genießen einen gewissen verfassungsrechtlichen Schutz. Erfolgen sie jedoch in einer schmähenden, verächtlich machenden oder herabsetzenden Weise, kann der Tatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB erfüllt sein.
Um beurteilen zu können, ob eine Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder bereits strafrechtliche Grenzen überschreitet, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung.
Wie macht man sich wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB strafbar?
Mit der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist eine besonders schwerwiegende Form der Ehrverletzung gegenüber einer bereits verstorbenen Person gemeint. Der Verstorbene, auf den sich die Äußerung bezieht, muss dabei konkret bestimmbar sein. Die Äußerung oder Handlung muss nach ihrem Inhalt, ihrer Form oder ihrem Beweggrund besonders respektlos, herabwürdigend oder entwürdigend sein. Eine Strafbarkeit nach § 189 StGB kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ehrverletzung eine besonders schwere Kränkung darstellt. Zudem muss die Verunglimpfung von mindestens einer dritten Person wahrgenommen werden.
In Betracht kommen insbesondere beleidigende Äußerungen, Beschimpfungen oder herabsetzende Aussagen über Verstorbene. Strafbar können aber auch entwürdigende Darstellungen in Form von Bildern, Texten oder Videos sein. Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz gewinnen dabei insbesondere Deepfakes, Bildmontagen, Collagen und manipulierte Medieninhalte an strafrechtlicher Bedeutung.
Werturteile und Tatsachenbehauptungen
Sowohl Werturteile – also subjektive Meinungsäußerungen – als auch Tatsachenbehauptungen können den Tatbestand des § 189 StGB erfüllen. Insbesondere falsche Anschuldigungen über Verstorbene können eine Verunglimpfung darstellen. Aber selbst wahre Tatsachenbehauptungen sind nicht automatisch zulässig. Werden sie ausschließlich mit dem Ziel verbreitet, den Verstorbenen herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen, kann ebenfalls eine Strafbarkeit in Betracht kommen. Entscheidend ist stets der konkrete Zusammenhang der Äußerung und die erforderliche Abwägung mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
Können auch Handlungen strafbar sein?
In bestimmten Fällen können auch Handlungen den Tatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erfüllen. Voraussetzung ist, dass diese von Dritten wahrgenommen werden und eine ehrverletzende Aussage über den Verstorbenen zum Ausdruck bringen. Denkbar sind beispielsweise respektlose Gesten gegenüber einem Leichnam oder bewusst ehrverletzende Symbolhandlungen an einem Grab.
Abgrenzung zur Störung der Totenruhe (§ 168 StGB)
Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) ist von der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) zu unterscheiden. Während § 189 StGB den Schutz der Ehre und des Andenkens des Verstorbenen bezweckt, erfasst § 168 StGB insbesondere körperliche Eingriffe oder sonstige respektlose Handlungen gegenüber einem Leichnam, einer Grabstätte oder einem anderen Beisetzungsort.
Verunglimpfung ganzer Opfergruppen
In besonderen Ausnahmefällen können auch Gruppen Verstorbener vom Schutz des § 189 StGB erfasst sein. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Personen durch die Umstände ihres Todes miteinander verbunden sind. Denkbar sind etwa die Opfer eines schweren Verbrechens, eines Krieges oder eines historischen Massenverbrechens.
Zu Verurteilungen wegen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener kam es beispielsweise bereits im Zusammenhang mit ehrverletzenden Äußerungen über die Opfer des Holocaust. In solchen Fällen können sich Überschneidungen mit der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB ergeben, sodass mehrere Straftatbestände gleichzeitig erfüllt sein können.
Welche Strafe droht bei einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener?
Für die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
Wie hoch die Strafe im konkreten Fall ausfällt, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Von Bedeutung sind insbesondere mögliche Vorstrafen, die Art und Schwere der Ehrverletzung sowie die Intensität und Reichweite der Äußerung. Je größer der Personenkreis ist, der von der Verunglimpfung Kenntnis erlangt, desto schwerer wird die Tat in der Regel bewertet.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Verbreitung über das Internet und soziale Medien zu. Ehrverletzende Beiträge auf Plattformen wie Facebook, Instagram, TikTok oder X können innerhalb kürzester Zeit eine große Anzahl von Personen erreichen. Diese erhebliche Reichweite kann sich strafschärfend auswirken und wird von Gerichten regelmäßig bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Wird § 189 StGB nur auf Antrag verfolgt?
Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist grundsätzlich ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur tätig werden, wenn ein wirksamer Strafantrag gestellt wird. Antragsberechtigt sind insbesondere die Angehörigen des Verstorbenen.
Allerdings kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag ermitteln und Anklage erheben, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die ehrverletzenden Äußerungen eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit erlangt haben oder sich gegen Verstorbene richten, die in der Öffentlichkeit besonders bekannt sind.
Meinungsfreiheit vs. Ehrverletzung
Wer mit dem Vorwurf einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener konfrontiert wird, sollte die Angelegenheit nicht unterschätzen. Insbesondere bei Äußerungen im Internet ist die rechtliche Bewertung oft komplex. Häufig stellt sich die Frage, ob eine Aussage noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder bereits die Grenze zur strafbaren Ehrverletzung überschreitet.
Da die genaue Einordnung stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des Vorwurfs.
Gegen mich wird wegen § 189 StGB ermittelt – wie sollte ich reagieren?
Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB ist kein Bagatelldelikt. Wer durch eine Strafanzeige, eine polizeiliche Vorladung oder auf andere Weise von einem Ermittlungsverfahren erfährt, sollte die Situation ernst nehmen und keine vorschnellen Entscheidungen treffen. Aus Sicht der Strafverteidigung haben sich insbesondere die folgenden Verhaltensregeln bewährt:
1. Machen Sie keine Aussage
Wenn gegen Sie als Beschuldigten ermittelt wird, steht Ihnen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen.
Viele Betroffene versuchen, die Angelegenheit durch eine schnelle Erklärung oder Rechtfertigung aus der Welt zu schaffen. In der Praxis führt dies jedoch häufig zu vermeidbaren Problemen. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie regelmäßig nicht, welche Informationen den Ermittlungsbehörden bereits vorliegen und welche rechtliche Bewertung diese vornehmen.
Jedes Wort kann später gegen Sie verwendet werden. Dies gilt selbst dann, wenn Sie lediglich versuchen, Missverständnisse aufzuklären oder Ihre Sicht der Dinge darzustellen. Ihr Schweigen darf Ihnen hingegen weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht negativ ausgelegt werden.
2. Kontaktieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger
Sobald Sie von den Ermittlungen erfahren, sollten Sie möglichst schnell einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um die konkreten Vorwürfe und die Beweislage zu prüfen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die Äußerung tatsächlich strafbar sein könnte oder ob sie möglicherweise noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Haben Sie bereits eine polizeiliche Vorladung erhalten, kann Ihr Anwalt die weitere Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen und den Termin gegebenenfalls für Sie absagen. Dadurch vermeiden Sie das Risiko, sich durch unüberlegte Angaben selbst zu belasten.
Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet, sozialen Medien oder öffentlichen Diskussionen bestehen häufig gute Verteidigungsansätze. Um diese Möglichkeiten nicht durch vorschnelle Aussagen zu gefährden, sollte zunächst die Ermittlungsakte ausgewertet und anschließend eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Wie kann mir ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf nach § 189 StGB helfen?
Nach Übernahme Ihrer Verteidigung wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und auf welche Beweismittel sich die Ermittlungsbehörden stützen. Erst nach Auswertung der Ermittlungsakte lässt sich zuverlässig beurteilen, wie die Beweislage einzuschätzen ist und welche Verteidigungsansätze in Betracht kommen.
Auf dieser Grundlage entwickelt der Anwalt eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf die Besonderheiten Ihres Falls zugeschnitten ist.
Prüfung der Strafbarkeit und der Meinungsfreiheit
Nicht jede kritische, provokante oder geschmacklose Äußerung erfüllt automatisch den Tatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 189 StGB. Häufig stellt sich bereits die Frage, ob überhaupt ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Ein erfahrener Strafverteidiger kennt die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen und kann prüfen, ob die Ihnen vorgeworfene Äußerung möglicherweise noch vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Gerade die Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik, Satire oder Meinungsäußerung einerseits und strafbarer Ehrverletzung andererseits ist oft schwierig und bietet nicht selten erheblichen Argumentationsspielraum.
Darüber hinaus gilt es, mögliche Missverständnisse aufzuklären und den konkreten Kontext der Äußerung umfassend zu berücksichtigen. Nicht selten ergibt sich bei genauer Betrachtung ein völlig anderes Bild als dasjenige, das der Strafanzeige zugrunde liegt.
Schutz Ihrer Rechte im Ermittlungsverfahren
Auch im Ermittlungsverfahren können Fehler passieren. Der Strafverteidiger überprüft daher fortlaufend, ob die Ermittlungsbehörden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten haben und ob Ihre Rechte als Beschuldigter gewahrt werden.
Gerade bei Äußerungen im Internet, in sozialen Netzwerken oder in Messenger-Diensten spielen Fragen der Beweissicherung, der Urheberschaft und der Reichweite einer Veröffentlichung häufig eine wichtige Rolle. Diese Aspekte müssen sorgfältig geprüft werden.
Ziel: Einstellung des Verfahrens oder bestmögliches Ergebnis
Das vorrangige Ziel der Verteidigung besteht regelmäßig darin, das Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen und Ihnen die Belastungen einer öffentlichen Hauptverhandlung zu ersparen.
Selbst wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, bestehen häufig noch gute Möglichkeiten, auf einen Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder zumindest auf eine möglichst milde Sanktion hinzuwirken. Welche Verteidigungsstrategie erfolgversprechend ist, hängt dabei stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Kontakt zum Anwalt bei Ermittlungen wegen § 189 StGB
Wird gegen Sie wegen einer Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ermittelt, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen Sie den Vorwurf zunächst rechtlich prüfen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Beschuldigte bundesweit in Ermittlungs- und Strafverfahren. Nach Prüfung der Ermittlungsakte entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie und setzen uns für die bestmögliche Lösung in Ihrem Fall ein.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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