Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB gehört zu den sogenannten Ehrverletzungsdelikten und dient dem Schutz der persönlichen Ehre.
Es handelt sich um eine sogenannte Dreieckskonstellation. Die ehrverletzende Tatsachenbehauptung über den Betroffenen muss gegenüber einem Dritten erfolgen.
Üble Nachrede wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. In bestimmten Fällen, insbesondere bei öffentlichen Äußerungen im Internet, drohen Strafverschärfungen.
Wenn Sie eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen übler Nachrede erhalten haben, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
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- Was ist üble Nachrede nach § 186 StGB?
- Wann mache ich mich wegen übler Nachrede nach § 186 StGB strafbar?
- Ist üble Nachrede auch im Internet strafbar?
- Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede, Beleidigung und Verleumdung?
- Gibt es Möglichkeiten der Straflosigkeit bei übler Nachrede?
- Welche Strafe droht bei übler Nachrede nach § 186 StGB?
- Wie sollte ich reagieren, wenn gegen mich wegen übler Nachrede ermittelt wird?
- Wie kann mir ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf der üblen Nachrede helfen?
- Anwaltliche Hilfe bei einer Anzeige wegen übler Nachrede nach § 186 StGB
Was ist üble Nachrede nach § 186 StGB?
Die üble Nachrede gemäß § 186 StGB gehört zu den sogenannten Ehrverletzungsdelikten. Geschützt wird dabei die persönliche Ehre eines Menschen. Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis jedoch häufig äußerst komplex. Die Ehrverletzungsdelikte bewegen sich nämlich im Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit, die als hohes verfassungsrechtliches Gut besonders geschützt ist.
Von zentraler Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen einem Werturteil und einer Tatsachenbehauptung. Gerade diese Abgrenzung bereitet in der Praxis jedoch häufig Schwierigkeiten, da sich Elemente beider Äußerungsformen oftmals miteinander vermischen.
Typische Fälle der üblen Nachrede spielen sich heute vor allem im Internet und in den sozialen Medien ab. Doch auch im Arbeitsleben kommt es immer wieder zu ehrverletzenden Aussagen, die den Tatbestand des § 186 StGB erfüllen können. Gleiches gilt für Streitigkeiten unter Nachbarn oder innerhalb des privaten Umfelds.
Wann mache ich mich wegen übler Nachrede nach § 186 StGB strafbar?
Nach § 186 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer in Beziehung auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
„In Beziehung auf eine andere Person“ bedeutet, dass eine sogenannte Dreieckskonstellation vorliegen muss. Der Täter muss die ehrverletzende Behauptung also gegenüber einem Dritten äußern. Die betroffene Person selbst ist damit nicht alleiniger Adressat der Aussage.
Tatsachenbehauptung als Voraussetzung der üblen Nachrede
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zunächst das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung. Unter einer Tatsache versteht man Zustände oder Ereignisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die sinnlich wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Daraus folgt, dass sich bei Tatsachenbehauptungen grundsätzlich feststellen lässt, ob sie wahr oder unwahr sind.
Anders verhält es sich bei bloßen Meinungen oder Werturteilen, die häufig subjektiv geprägt sind. Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist in der Praxis jedoch oft schwierig, da sich beide Elemente miteinander vermischen können. Gerade deshalb ist es bei einem entsprechenden Tatvorwurf regelmäßig sinnvoll, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten.
Was bedeutet „Behaupten“ oder „Verbreiten“?
Die Tatsache muss außerdem entweder behauptet oder verbreitet werden. Unter „Behaupten“ versteht man eine Äußerung, mit der etwas als wahr dargestellt wird. „Verbreiten“ bedeutet dagegen das Weitererzählen oder Weitergeben einer fremden Aussage.
Darüber hinaus muss die behauptete Tatsache ehrenrührig sein. Die Aussage muss also geeignet sein, die persönliche Ehre des Betroffenen zu verletzen, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Entscheidend ist, dass die Gefahr besteht, den persönlichen, sozialen oder sittlichen Geltungs- und Achtungsanspruch einer Person anzugreifen.
Wann gilt eine Tatsache als „nicht erweislich wahr“?
Weiterhin verlangt § 186 StGB, dass die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Wahrheit der Behauptung nicht beweisen lässt. Zugunsten des Betroffenen wird dann grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils von der Unwahrheit der Äußerung ausgegangen.
Die Beweislast liegt damit regelmäßig bei demjenigen, der die ehrverletzende Behauptung aufstellt. Wegen übler Nachrede kann sich deshalb auch strafbar machen, wer ehrverletzende Tatsachen behauptet, ohne sich darum zu kümmern, ob diese tatsächlich wahr oder unwahr sind.
Ist üble Nachrede auch im Internet strafbar?
Die Strafgesetze gelten selbstverständlich auch im Internet. Soziale Medien stellen keinen rechtsfreien Raum dar, auch wenn viele Nutzer irrtümlich davon ausgehen. Werden die oben genannten Tatbestandsmerkmale durch eine Äußerung im Internet erfüllt, kann daher auch dort eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB vorliegen.
Da Äußerungen in sozialen Netzwerken, auf Webseiten oder in Gruppen von Messenger-Diensten häufig von einem größeren, unbestimmten und untereinander nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden können, liegt regelmäßig auch das Merkmal der Öffentlichkeit vor. Dies kann unter Umständen sogar zu einer Strafschärfung führen.
Strafbarkeit bei Google-Bewertungen und Rezensionen
Nicht selten kommt es auch nach negativen Rezensionen oder Bewertungen bei Google und anderen Plattformen zu entsprechenden Strafverfahren. Pauschale Aussagen zur Strafbarkeit sind hierbei allerdings kaum möglich, da es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.
In bestimmten Fällen kann beispielsweise mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB argumentiert werden. Ob eine Bewertung noch zulässige Kritik oder bereits eine strafbare ehrverletzende Äußerung darstellt, bedarf häufig einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier oftmals entscheidend weiterhelfen.
Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede, Beleidigung und Verleumdung?
Neben der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB zählen auch die Beleidigung nach § 185 StGB sowie die Verleumdung gemäß § 187 StGB zu den sogenannten Ehrverletzungsdelikten. Zwischen diesen Straftatbeständen bestehen jedoch wichtige Unterschiede.
Die üble Nachrede und die Verleumdung haben gemeinsam, dass die ehrverletzende Äußerung gegenüber einem Dritten erfolgen muss. Richtet sich die Äußerung dagegen unmittelbar an die betroffene Person selbst, spricht dies eher für eine Beleidigung.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass von der Beleidigung auch Werturteile und reine Meinungsäußerungen erfasst werden können. Die üble Nachrede bezieht sich hingegen ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen.
Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung
Der entscheidende Unterschied zwischen übler Nachrede und Verleumdung liegt im Wissen des Täters über die Unwahrheit der Behauptung.
Bei der Verleumdung gemäß § 187 StGB weiß der Täter, dass die aufgestellte Behauptung falsch ist. Er verbreitet also bewusst eine unwahre Tatsache, um den Ruf oder das Ansehen einer anderen Person zu schädigen.
Bei der üblen Nachrede genügt es dagegen bereits, dass die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist. Der Täter muss die Unwahrheit der Aussage also nicht sicher kennen.
Gibt es Möglichkeiten der Straflosigkeit bei übler Nachrede?
Mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB existiert ein besonderer Rechtfertigungsgrund für die sogenannten Ehrverletzungsdelikte. Die Vorschrift enthält bestimmte Ausnahmen, bei denen grundsätzlich strafbare Äußerungen im Einzelfall dennoch straffrei bleiben können, wenn berechtigte Interessen überwiegen.
Zu den in § 193 StGB genannten Fällen zählen beispielsweise tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen. Auch Vorhaltungen und Rügen von Vorgesetzten gegenüber ihren Untergebenen oder dienstliche Anzeigen und Urteile von Beamten können unter den Schutz der Vorschrift fallen.
Interessenabwägung im Einzelfall entscheidend
Ob tatsächlich eine Straflosigkeit eintritt, hängt jedoch stets von einer umfassenden Interessenabwägung ab. Dabei muss geprüft werden, ob die berechtigten Interessen an der jeweiligen Äußerung im konkreten Fall schwerer wiegen als das Achtungs- und Persönlichkeitsinteresse der betroffenen Person.
Gerade bei Äußerungen im Internet, in Rezensionen oder im beruflichen Umfeld kommt es daher häufig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Nicht jede scharfe Kritik ist automatisch strafbar. Ebenso ist jedoch nicht jede Berufung auf die Meinungsfreiheit erfolgreich.
Welche Strafe droht bei übler Nachrede nach § 186 StGB?
Für die üble Nachrede gemäß § 186 StGB drohen entweder Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
Der Strafrahmen erhöht sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, wenn die üble Nachrede öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten eines Inhalts begangen wird. Dies spielt insbesondere bei Äußerungen im Internet und in den sozialen Medien eine große Rolle.
Üble Nachrede ist ein Antragsdelikt
Bei der üblen Nachrede handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt. Eine strafrechtliche Verfolgung erfolgt daher grundsätzlich nur dann, wenn die betroffene Person einen entsprechenden Strafantrag stellt.
Wer eine Vorladung wegen übler Nachrede, Beleidigung oder Verleumdung erhält, sollte frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Gerade bei Äußerungen im Internet oder in emotional geführten Streitigkeiten bestehen häufig gute Verteidigungsansätze.
Wie sollte ich reagieren, wenn gegen mich wegen übler Nachrede ermittelt wird?
Bei den Ehrverletzungsdelikten kommt es häufig auf kleinste Details an. Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsfreiheit, der Wahrnehmung berechtigter Interessen und einer strafbaren Äußerung sind in der Praxis oft fließend. Umso wichtiger ist es, Ruhe zu bewahren, wenn Sie mit einem entsprechenden Tatvorwurf konfrontiert werden.
Sollte die beanstandete Äußerung im Internet erfolgt sein, empfiehlt es sich, den ursprünglichen Beitrag oder Chatverlauf möglichst frühzeitig durch Screenshots zu sichern. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, ein kurzes Gedächtnisprotokoll zum zeitlichen und inhaltlichen Ablauf anzufertigen.
Wenn Sie eine Anzeige, eine Vorladung oder einen Strafbefehl wegen übler Nachrede nach § 186 StGB erhalten haben oder anderweitig von einem Ermittlungsverfahren erfahren, empfiehlt sich insbesondere folgendes Vorgehen:
Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung
Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf Ihnen rechtlich nicht negativ ausgelegt werden.
Auch einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter grundsätzlich keine Folge leisten. Unüberlegte Aussagen können die spätere Verteidigung erheblich erschweren.
Frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten
Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind in vielen Fällen die Erfolgsaussichten. Ein Rechtsanwalt kann zunächst Akteneinsicht beantragen und die genaue Beweislage prüfen. Anschließend lässt sich beurteilen, ob die Voraussetzungen einer übler Nachrede, einer Beleidigung oder möglicherweise überhaupt keiner Straftat vorliegen.
Zudem übernimmt der Verteidiger die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden und sorgt dafür, dass Sie sich nicht versehentlich selbst belasten. Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet oder in sozialen Medien bestehen häufig gute Verteidigungsansätze.
Wie kann mir ein Strafverteidiger bei dem Vorwurf der üblen Nachrede helfen?
Nach der Mandatserteilung wird der Rechtsanwalt zunächst Akteneinsicht beantragen. Nur so lässt sich feststellen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise den Ermittlungsbehörden vorliegen. Auf dieser Grundlage entwickelt der Strafverteidiger gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Gerade bei Delikten, die auf bestimmten Äußerungen beruhen, kommt es häufig auf jedes noch so kleine Detail an. Die Ehrverletzungsdelikte stehen stets im Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, weshalb in vielen Fällen erheblicher rechtlicher Argumentationsspielraum besteht. Ein erfahrener Strafverteidiger kennt die aktuelle Rechtsprechung und kann daraus gezielt Argumente für Ihre Verteidigung ableiten.
Häufig gute Chancen auf Verfahrenseinstellung
In vielen Fällen gelingt es bereits im Ermittlungsverfahren, eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dadurch kann eine belastende öffentliche Hauptverhandlung oftmals vermieden werden.
Doch selbst wenn Anklage erhoben wird, bestehen häufig weiterhin gute Chancen auf einen Freispruch, eine Einstellung gegen Auflagen oder zumindest auf eine deutliche Milderung des Strafmaßes. Gerade bei Vorwürfen der übler Nachrede, Beleidigung oder Verleumdung ist eine professionelle Verteidigung daher besonders wichtig.
Anwaltliche Hilfe bei einer Anzeige wegen übler Nachrede nach § 186 StGB
Wenn Ihnen eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren und möglichst frühzeitig Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht aufnehmen. Gerade bei Ehrverletzungsdelikten kommt es häufig auf Details, den konkreten Wortlaut der Äußerung und die Umstände des Einzelfalls an.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf die Strafverteidigung spezialisiert und vertreten bundesweit Mandanten in Ermittlungsverfahren und Strafprozessen. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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