Berufung im Strafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Durch die Berufung im Strafrecht wird ein Urteil des Amtsgerichts überprüft. Es können neue Beweise zur Entlastung eingebracht werden.
Wenn Sie mit einer Verurteilung vor einem Amtsgericht unzufrieden sind, ist ein Berufungsverfahren der nächste Schritt, um gegen das Urteil vorzugehen.
Unsere Anwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bei Berufungsverfahren in ganz Deutschland.
Die Gerichte in Deutschland sind chronisch überlastet und Richter am Amtsgericht müssen eine Vielzahl von Verfahren abarbeiten. So bleibt für das einzelne Verfahren wenig Zeit und die Folge sind oftmals Urteile, die nicht so hingenommen werden sollten.
Hier kann ein erfahrener Anwalt für Strafrecht ansetzen. Durch seine Fachkenntnis und Erfahrung kann er Schwächen im Urteil des Amtsgerichts leicht erkennen und zugunsten seines Mandanten im Berufungsverfahren nutzen.
Eine Berufung kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Verurteilte mit der Höhe der verhängten Strafe unzufrieden ist.
Nicht selten sind Verurteilte mit der Leistung ihres Strafverteidigers vor dem Amtsgericht unzufrieden. Ein Anwaltswechsel ist jederzeit möglich und gerade dann sinnvoll, wenn man das Vertrauen in den bisherigen Anwalt verloren hat und gegen ein Urteil vorgehen möchte.
Ebenso ist es möglich, einen zweiten oder gar dritten Anwalt in einem Strafverfahren einzusetzen.
Zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir besprechen gerne alle Einzelheiten Ihrer Strafsache und legen für Sie Berufung ein.
Sie möchten gegen ein Urteil Berufung einlegen? Nutzen Sie die Erfahrung unserer auf Strafrecht spezialisierten Anwälte.
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Sobald Berufung eingelegt wird, wird das vorherige Urteil nicht rechtskräftig. Es besteht die Chance auf einen Freispruch oder zumindest auf ein milderes Urteil.
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem das Urteil eines Amtsgerichts überprüft werden kann. Der Unterschied zum Rechtsmittel der Revision: Der Fall wird komplett neu verhandelt und nicht nur auf Rechtsfehler geprüft. Im Berufungsverfahren können neue Beweise vorgelegt werden, z. B. neue Zeugen oder Sachverständigengutachten. Im Revisionsverfahren wäre das nicht mehr zulässig.
Die Berufungsverhandlung der neuen Tatsacheninstanz findet vor der kleinen Strafkammer am zuständigen Landgericht statt. Es darf kein Richter daran teilnehmen, der bereits an der ersten Verurteilung mitgewirkt hat.
Eine Berufung ist gemäß § 312 StPO nur gegen Urteile von Amtsgerichten (Amtsrichter oder Schöffengericht) möglich, nicht aber von Landgerichten oder Oberlandesgerichten.
Und auch hier gibt es eine Einschränkung: Wenn ...
gilt das Prinzip der sogenannten Annahmeberufung. In diesen Fällen muss das Berufungsgericht die Berufung erst durch Beschluss annehmen.
Nein, das ist nicht zwingend notwendig. In der Praxis ist es aber sinnvoll. Als Experte hat der Rechtsanwalt alle Fristen im Blick und sorgt für eine formal einwandfreie Einlegung der Berufung.
Wenn Sie selbst tätig werden wollen, um die Frist nicht zu versäumen, beachten Sie: Die Berufung muss zu Protokoll der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts oder schriftlich eingelegt werden.
Eine Einlegung per Fax reicht für die Erfüllung der Schriftform aus. Schriftlich heißt nicht notwendig, dass der Schriftsatz eigenhändig unterschrieben sein muss, es wird aber dazu geraten.
Ja, anders als beim Rechtsmittel der Revision können hier neue Beweismittel eingebracht werden, die in der ersten Instanz noch nicht vorgetragen wurden. Das gilt allerdings für beide Seiten, also nicht nur für den Angeklagten, sondern auch für die Staatsanwaltschaft. Bei der Berufung kann das gesamte Urteil einer Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht unterzogen werden.
Hier kommt es darauf an, wer die Berufung eingelegt hat. Erfolgte sie durch den Angeklagten, dann darf die Strafe im Berufungsurteil nicht höher sein als in der ersten Instanz.
Dieses Verschlechterungsverbot oder Verböserungsverbot betrifft aber nur das Strafmaß. Andere Punkte, z. B. die Bewährungsauflagen, kann das Berufungsgericht ändern, d. h. auch verschärfen.
Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt, kann sich das Strafmaß verschlechtern. Es besteht dann die Möglichkeit, dass man zu einer härteren Strafe verurteilt wird als beim Amtsgericht.
Eine Ausnahme davon gibt es, wenn ein Staatsanwalt zugunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat – weil ihr etwa das Strafmaß bei der Verurteilung zu hoch erschien. In diesem Fall gilt gemäß nach § 331 Abs. 1 StPO ebenfalls das Verschlechterungsverbot.
Die Frist für die Berufungseinlegung ist recht kurz: innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils. Falls das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte und dieser nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils zu laufen.
Für die Berufungsbegründung hat man dann eine weitere Woche Zeit.
Eine Begründung ist nicht zwingend nötig, aber üblich. Ein Strafverteidiger wird immer eine Berufungsbegründung verfassen und darin die Punkte aufführen, die geprüft werden sollen.
Es muss nicht das gesamte Urteil angegriffen werden. Man kann die Berufung auch auf einzelne Punkte beschränken, wie z. B. das Strafmaß oder die Tatsache, dass eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Formal vorgeschrieben ist die Angabe des Amtsgerichts, dessen Urteil angefochten werden soll, sowie das Aktenzeichen des Strafverfahrens.
Mit der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils der ersten Instanz gehemmt. Die dort ausgesprochene Strafe darf nicht vollstreckt werden. Eine eventuell angeordnete Untersuchungshaft bleibt davon unberührt.
Das Gericht, dessen Urteil überprüft werden soll, legt die Akten nach Eingang der Berufung der Staatsanwaltschaft vor. Diese leitet sie dann an das zuständige Landgericht weiter. Dort wird die neue Verhandlung vorbereitet. Bei längerer Dauer des Strafverfahrens muss sie allerdings erneut überprüft werden.
Die Berufungshauptverhandlung läuft fast genauso ab wie die Hauptverhandlung in der ersten Instanz. In der Berufungsinstanz dürfen Schriftstücke und Zeugenaussagen aus der Vorinstanz verlesen werden. Das bedeutet aber nicht, dass in dem neuen Prozess wichtige Zeugen nicht mehr gehört werden. Der Verteidiger kann beantragen, dass diese erneut ihre Aussage machen müssen, damit sich auch das neue Gericht selbst ein Bild machen kann.
Am Ende des neuen Strafprozesses entscheidet das Gericht, ob die Berufung verworfen oder angenommen wird. Im Falle der Annahme wird das bisherige Urteil aufgehoben und ein neues Urteil gefällt.
Für die Wahl eines eigenen Berufungsanwalts kann es verschiedene Gründe geben:
Im Fall eines ungünstigen Urteils in der ersten Instanz sind Beschuldigte nicht selten unzufrieden mit der Arbeit des bisherigen Strafverteidigers. Manchmal wird seine Kompetenz bezweifelt. Oder der Beschuldigte ist der Auffassung, dass nicht alle aus seiner Sicht wichtigen Beweise eingebracht wurden.
Diese Kritik ist nicht immer gerechtfertigt, in manchen Fällen aber schon. Es ist das gute Recht jedes Angeklagten, seinen Verteidiger zu wechseln.
Es kommt vor, dass der Rechtsanwalt in der ersten Instanz sich mit dem Fall leider nur oberflächlich beschäftigt hat. Oder ihm fehlen bestimmte Fachkenntnisse, weil er nicht auf das Strafrecht spezialisiert hat. Deshalb sollte mit der Berufung ein Fachanwalt für Strafrecht beauftragt werden.
Es gibt zwar vor dem Landgericht in Strafsachen nicht grundsätzlich einen Anwaltszwang, aber bei der Berufung geht es um viel. Deshalb sollte man die rechtliche Vertretung einem Fachmann übertragen.
Das ist möglich. Dann ist aber nur noch das Rechtsmittel der Revision zulässig. Eine Beweisaufnahme zur Überprüfung des Sachverhalts erfolgt bei der Revision nicht mehr. Die Rechtskraft wird aber erneut gehemmt.
Zu Beginn prüft ein guter Strafverteidiger die Akte und analysiert die Hauptverhandlung der ersten Instanz vor dem Amtsgericht. Anschließend bespricht er die Möglichkeiten mit seinem Mandanten und legt Berufung vor dem zuständigen Landgericht ein und begründet diese.
Je nach Möglichkeiten können neue Beweise eingebracht werden, Zeugen nochmals vorgeladen werden oder auch persönliche Umstände des Angeklagten vorgebracht werden, die der Milderung der Strafe dienen.
Die im Strafrecht erfahrenen Anwälte von Dr. Brauer Rechtsanwälte kennen die Arbeit von Amtsrichtern und Schöffengerichten sehr genau und können schnell einschätzen, ob eine Berufung in Ihrem konkreten Verfahren erfolgversprechend ist. Das Ziel unserer Strafverteidigung ist stets ein Freispruch oder zumindest eine mildere Strafe als in der ersten Instanz.
Sie halten das Urteil der ersten Instanz für falsch und überlegen deshalb Berufung einzulegen? Sie sind mit der Höhe der Bestrafung nicht einverstanden? Sie finden, dass Ihr bisheriger Rechtsanwalt nicht alle entlastenden Beweismittel eingebracht hat? Aus welchem Grund auch immer Sie Ihr Urteil anfechten wollen - wir bieten eine deutschlandweite, individuelle und durchsetzungsstarke Verteidigung.
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