Die Abgrenzung zwischen der strafbaren Tötung auf Verlangen und möglichen straflosen Formen der Sterbehilfe ist juristisch äußerst heikel und für Laien häufig nur schwer nachvollziehbar. Dabei kommt es auf jedes Detail an.
Eine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB setzt voraus, dass der Täter durch ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Opfers zur Tötung bestimmt wurde.
Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für Angehörige medizinischer oder pflegender Berufe können zudem erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen drohen.
Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
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- Was bedeutet die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB?
- Wann mache ich mich wegen Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar?
- Ist Sterbehilfe strafbar?
- Welche Strafe droht bei einer Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB?
- Gegen mich wird wegen Tötung auf Verlangen ermittelt – was sollte ich jetzt tun?
- Vorwurf der Tötung auf Verlangen: Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Was bedeutet die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB?
Die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB ist ein sehr sensibles Thema, das in der Öffentlichkeit häufig emotional diskutiert wird. Da es um endgültige Entscheidungen geht und sich viele Menschen wünschen, nicht jahrelang leiden zu müssen, sondern selbstbestimmt sterben zu dürfen, steht der Themenbereich rund um die Sterbehilfe auch außerhalb strafrechtlicher Fragestellungen regelmäßig im Fokus.
Weil es sich bei § 216 StGB um ein Tötungsdelikt handelt, ist ein entsprechendes Strafverfahren für Beschuldigte meist mit einer enormen psychischen Belastung verbunden. Häufig stammt die verstorbene Person aus dem unmittelbaren persönlichen Umfeld. Nicht selten sind daher auch pflegende Angehörige mit dem Tatvorwurf konfrontiert.
Aufgrund der Komplexität des Tatbestands wird in vielen Fällen zunächst wegen Totschlags oder sogar wegen Mordes ermittelt. Die rechtliche Abgrenzung erfordert eine fundierte juristische Einschätzung.
Schwierige Abgrenzung zur straflosen Beihilfe zum Suizid
Mit dem Vorwurf der Tötung auf Verlangen sehen sich häufig auch Ärzte oder Angehörige anderer medizinischer beziehungsweise pflegender Berufe konfrontiert. In diesen Fällen geht es meist um die schwierige Abgrenzung zwischen einer strafbaren Tötung auf Verlangen und der grundsätzlich straflosen Beihilfe zum Suizid. Auch hierbei kommt es auf jedes Detail an, um für die Beschuldigten eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln zu können.
Diese komplexen Konstellationen zeigen bereits, dass die Tötung auf Verlangen zum einen ein juristisch äußerst anspruchsvolles Delikt darstellt, weil die Grenzen zu legalen Handlungen und schwereren Straftaten häufig fließend sind. Zum anderen betrifft der Vorwurf regelmäßig sensibelste persönliche und familiäre Lebensbereiche.
Hier sind sowohl viel Fingerspitzengefühl als auch fundierte strafrechtliche Detailkenntnisse erforderlich.
Wann mache ich mich wegen Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar?
Die Tötung auf Verlangen muss rechtlich klar vom Totschlag und vom Mord abgegrenzt werden. Das entscheidende Merkmal des § 216 StGB besteht darin, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des später Getöteten zur Tötung bestimmt wurde.
An dieses ausdrückliche und ernstliche Verlangen stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen. Der Getötete muss insbesondere zu einer eigenverantwortlichen Willensbildung in der Lage gewesen sein und die Tragweite seiner Entscheidung vollständig erkannt haben.
Wann liegt kein ernstliches Tötungsverlangen vor?
War die Willensbildung beispielsweise durch Angst, Verwirrung, Trunkenheit, eine psychische Erkrankung oder andere Umstände eingeschränkt oder stand die Person unter dem Einfluss von Drohungen oder Irrtümern, scheidet ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen regelmäßig aus.
Auch eine bloße Einwilligung in die Tötung oder eine beiläufig geäußerte Bemerkung reichen nicht aus. Der Sterbewillige muss vielmehr aktiv auf den Täter eingewirkt und seinen Wunsch nach der Tötung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben.
Die Tat muss zudem gerade durch dieses Verlangen bestimmt worden sein. Andere Beweggründe dürfen also nicht im Vordergrund gestanden haben. Der Tatentschluss muss unmittelbar durch das Verlangen des Opfers hervorgerufen worden sein.
Warum ist die Tötung auf Verlangen strafbar?
Die Strafbarkeit der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB beruht darauf, dass eine rechtfertigende Einwilligung in die eigene Tötung nach deutschem Strafrecht grundsätzlich nicht möglich sein soll.
Zwar handelt es sich auch bei § 216 StGB um ein Tötungsdelikt, die Tat wird jedoch milder bestraft als Mord oder Totschlag. Hintergrund ist, dass das Opfer sterben wollte und der Täter häufig aus Mitleid handelte, weshalb ihm regelmäßig eine geringere Schuld zugeschrieben wird.
Ist Sterbehilfe strafbar?
Auch diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Der Grat zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit ist in diesem Bereich äußerst schmal, weshalb spezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind und die Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger regelmäßig anzuraten ist.
Im Zusammenhang mit der Sterbehilfe werden verschiedene rechtliche Begriffe verwendet, die klar voneinander abgegrenzt werden müssen.
Aktive Sterbehilfe
Unter aktiver Sterbehilfe versteht man eine Handlung, die direkt und vorsätzlich eine Lebensverkürzung bei einer anderen Person verursacht. Da eine Einwilligung in die eigene aktive Tötung nach deutschem Recht grundsätzlich nicht vorgesehen ist, ist aktive Sterbehilfe strafbar.
Je nach den konkreten Umständen – insbesondere bei Vorliegen eines ausdrücklichen und ernstlichen Tötungsverlangens – kommen hierbei eine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB, aber auch Totschlag oder sogar Mord in Betracht.
Beihilfe zum Suizid
Die sogenannte Beihilfe zum Suizid ist grundsätzlich nicht strafbar, wenn der Suizident die zum Tod führende Handlung eigenverantwortlich und ohne unzulässige Beeinflussung durch Dritte selbst vornimmt.
Für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe ist gemäß § 27 StGB eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat erforderlich. Da der Suizid selbst jedoch nicht strafbar ist und somit keine rechtswidrige Haupttat darstellt, entfällt regelmäßig auch die Strafbarkeit der Beihilfe.
Nimmt hingegen der „Helfende“ – etwa ein Arzt oder Angehöriger – die unmittelbar zum Tod führende Handlung selbst vor, kann dies strafbar sein.
Indirekte Sterbehilfe
Ein weiterer wichtiger Begriff ist die sogenannte indirekte Sterbehilfe. Diese liegt vor, wenn einem todkranken Menschen schmerzlindernde Maßnahmen verabreicht werden, die als mögliche Nebenfolge den Sterbevorgang beschleunigen können.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 1996 eine wegweisende Entscheidung getroffen (BGH, Urteil vom 15.11.1996 – 3 StR 79/96), die die notwendige Abgrenzung zur strafbaren Tötung auf Verlangen verdeutlicht. Dort heißt es:
„Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.“
In solchen Fällen gerät die ärztliche Pflicht zur Lebenserhaltung beziehungsweise Lebensverlängerung in Konflikt mit der Pflicht zur Leidensminderung. Eine gezielte Medikation ausschließlich mit dem Ziel der Lebensverkürzung wäre hingegen nicht straffrei.
Assistierter Suizid
Einen besonders umstrittenen Sonderfall stellt der sogenannte assistierte Suizid dar. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist auch hier, dass die sterbewillige Person das tödliche Mittel selbst und eigenverantwortlich einnimmt.
Mit dieser Frage hat sich auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Es stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses Recht schließt grundsätzlich auch die Unterstützung durch Dritte ein.
In diesem Zusammenhang steht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, mit der das frühere Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB a. F.) für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde.
Passive Sterbehilfe
Von passiver Sterbehilfe spricht man, wenn beispielsweise ein Arzt entsprechend dem Willen des Patienten auf mögliche lebensverlängernde Maßnahmen verzichtet. Diese Form wird häufig auch als Behandlungsabbruch bezeichnet.
Damit die behandelnde Person straflos handelt, muss der Patient ausdrücklich erklärt haben, dass keine weitere Behandlung gewünscht ist. Würde ein Arzt entgegen dem erklärten Patientenwillen weiterbehandeln, könnte dies einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten darstellen und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen – etwa wegen Körperverletzung – nach sich ziehen.
Auch die reine Sterbebegleitung, etwa im Rahmen der Palliativmedizin, ist grundsätzlich zulässig, solange sie nicht durch ein eigenes aktives „Handanlegen“ zur Tötung geprägt ist.
Welche Strafe droht bei einer Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB?
Der Strafrahmen des § 216 StGB sieht für die Tötung auf Verlangen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wie hoch die konkrete Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von verschiedenen Umständen ab. Berücksichtigt werden insbesondere mögliche Vorstrafen, die Einlassung des Beschuldigten – etwa gezeigte Reue – sowie die Motivation zur Tat, beispielsweise ein Handeln aus Mitleid.
Drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen?
Für Angehörige medizinischer oder pflegender Berufe kann eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen zudem erhebliche berufsrechtliche Folgen haben. So kann beispielsweise die Entziehung der Approbation oder ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot drohen.
Gegen mich wird wegen Tötung auf Verlangen ermittelt – was sollte ich jetzt tun?
Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder anderweitig mit dem Vorwurf der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB konfrontiert werden, stellt dies für Betroffene regelmäßig eine enorme emotionale Ausnahmesituation dar. Viele Beschuldigte sind überzeugt, richtig gehandelt zu haben, und verspüren den verständlichen Wunsch, die Situation sofort erklären zu wollen.
Dennoch sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren, um keine folgenschweren Fehler zu machen. Gerade in Verfahren wegen eines Tötungsdelikts können unüberlegte Aussagen erhebliche Konsequenzen haben.
Daher gelten insbesondere folgende Empfehlungen:
- Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebraucht!
Als Beschuldigter haben Sie in einem Strafverfahren ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, solange Sie noch nicht anwaltlich beraten wurden. Mit jeder unüberlegten Aussage besteht die Gefahr, sich versehentlich selbst zu belasten und eine spätere Verteidigung erheblich zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen. Zudem wissen Sie regelmäßig nicht, welche Schlüsse die Ermittlungsbehörden aus einzelnen Aussagen ziehen oder wie diese später interpretiert werden. - Schalten Sie frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger ein!
Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Erfolgsaussichten in einem Ermittlungsverfahren häufig. Ein Anwalt kann zunächst Akteneinsicht beantragen und die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft übernehmen. Dadurch vermeiden Sie das Risiko, durch unbedachte Äußerungen unbeabsichtigt zur eigenen Verurteilung beizutragen.
Vorwurf der Tötung auf Verlangen: Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Nach der Mandatserteilung wird der Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht beantragen. Dadurch kann geprüft werden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise den Ermittlungsbehörden vorliegen.
Für Betroffene ist es zudem ratsam, frühzeitig mögliche medizinische Unterlagen, Schriftverkehr oder relevante Kommunikationsverläufe zu sichern. Auf dieser Grundlage kann der Rechtsanwalt gemeinsam mit Ihnen eine individuelle und maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie entwickeln.
Warum ist eine frühzeitige Verteidigung besonders wichtig?
Gerade bei dem Vorwurf der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB ist die rechtliche Abgrenzung zu straflosen oder weniger schwerwiegenden Handlungen häufig äußerst schwierig. Dadurch bestehen oftmals erhebliche Argumentationsmöglichkeiten zugunsten der Beschuldigten.
Ziel der Verteidigung ist es regelmäßig, bereits im Ermittlungsverfahren eine möglichst frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dadurch kann Betroffenen insbesondere eine emotional belastende öffentliche Hauptverhandlung erspart bleiben.
Sollte dennoch Anklage erhoben werden und es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, wird der Strafverteidiger Ihre Interessen selbstverständlich auch vor Gericht vertreten und auf die Wahrung Ihrer Rechte achten.
Kontakt zu Dr. Brauer Rechtsanwälte
Die Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist auf das Strafrecht spezialisiert und vertritt Beschuldigte bundesweit bei dem Vorwurf der Tötung auf Verlangen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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