Anwalt für Sexualstrafrecht » Schnelle Hilfe bei Sexualdelikten
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen wir bundesweit Mandanten bei jeglichen Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht.
Wird Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen, sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren.
Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Strafverteidiger.
Mit unserer Strafverteidigung möchten wir nicht nur für einen guten Ausgang des Strafverfahrens sorgen, sondern unsere Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren schützen.
Unsere Kanzlei ist stets für Sie erreichbar und durch die Nutzung modernster und sicherer Kommunikationsmittel gewährleisten wir eine bundesweite Beratung und Vertretung.
In unzähligen Fällen erreichten unsere Anwälte eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch. Wir stehen energisch, leidenschaftlich und kompetent an Ihrer Seite.
Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie benötigen einen erfahrenen Anwalt? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen schnell, diskret und unkompliziert.
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Das sagen Mandanten über uns.
„Menschlich, authentisch und engagiert.“ So bezeichnete ein zufriedener Mandant unsere Arbeit.
Mittlerweile haben wir +1.500 positiver Bewertungen von echten Mandanten gesammelt und unsere Leistungen sowie Expertise war oftmals Bestandteil der medialen Berichterstattung. Doch lassen wir unsere Mandanten hierbei selbst zu Wort kommen.
Das sollten Sie beachten.
Bei Sexualstraftaten erfahren Beschuldigte meist durch eine polizeiliche Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder einer Festnahme von den Anschuldigungen. Danach stellen sich viele Fragen:
Im Sexualstrafrecht drohen harte und drastische Konsequenzen – zum einen strafrechtlich und unter Umständen auch familiär, gesellschaftlich und beruflich. Sie sollten daher nicht untätig bleiben und folgende Punkte beachten.
Bleiben Sie ruhig und besonnen. Gibt es ein konkretes Opfer, nehmen Sie keinen Kontakt auf. Dies kann ein Haftgrund für eine Untersuchungshaft sein.
Versuchen Sie nicht die Tat auszuräumen. Jedes Wort, dass Sie sagen, wird von der Staatsanwaltschaft gegen Sie verwendet. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten und als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Ein kompetenter Anwalt für Sexualstrafrecht wird sofort Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufnehmen und dafür Sorgen, dass Sie nicht weiter belästigt werden. Außerdem wird er Akteneinsicht beantragen und die Beweise und Indizien genauestens prüfen. Daraufhin kann eine zielgerichtete Verteidigung aufgebaut werden.
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Was das Gebiet des Sexualstrafrechts angeht, dürfen wir uns durchaus als „Experten“ bezeichnen. Von der Durchschnittskanzlei unterscheiden wir uns, da wir nicht einfach Strafrecht praktizieren. Wir weisen eine Spezialisierung auf, die unerlässlich ist für Ihr Verfahren. Ob sexueller Missbrauch oder exhibitionistische Handlungen, wir übernehmen bundesweit Ihre bestmögliche Verteidigung.
Außerdem können wir feststellen, dass für unsere Mandanten neben unserem Erfolg bei der Verteidigung unsere diskrete und engagierte Dienstleistung positiv aufgenommen wird. Wir sind bemüht, unsere Verfahren außergerichtlich abzuhandeln, sodass kein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt. In wenigstens der Hälfte der Fälle führen unsere Verteidigungsschriften dazu, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Bereits zu Anfang des Ermittlungsverfahrens beschäftigen wir uns mit belastenden Zeugenaussagen, um diese auszuwerten.
E-Mails und Telefonate unserer Mandanten werden umgehend und diskret beantwortet.
Unser Honorar und Preise sind angemessen, wir bieten Ihnen ein faires, transparentes und pauschales Angebot damit Sie wissen, woran Sie sind. Daher sollten Sie Ihr Verfahren in Hände geben, welche Erfahrung im speziellen Rechtsgebiet Sexualstrafrecht haben.
Unsere Kanzlei verfügt über Räumlichkeiten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Als erfahrene Verteidiger für Sexualstrafrecht sind wir bundesweit in ganz Deutschland tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten und in jeder Instanz des Verfahrens.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von jungen und erfahrenen Anwälten für Sexualstrafrecht. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zur Strafverteidigung und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen sich unsere Anwälte aus, sodass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
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| Paragraf | Deliktsbezeichnung | Strafmaß | Verjährungsfrist | Versuch strafbar | Vergehen / Verbrechen | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|---|---|
| § 174 StGB | Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre | Ja (§ 176 Abs. 6 analog nicht, aber nach allg. Regeln bei Vergehen nur wenn angeordnet – hier nein) | Vergehen | Ruhen der Verjährung gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers |
| § 174a StGB | Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Schutz von Abhängigkeitsverhältnissen |
| § 174b StGB | Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Amtsträgereigenschaft erforderlich |
| § 174c StGB | Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Häufig relevant bei Ärzten, Therapeuten |
| § 176 StGB | Sexueller Missbrauch von Kindern | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr | 20 Jahre | Ja | Verbrechen | Ruhen der Verjährung gem. § 78b StGB |
| § 176a StGB | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren; in schweren Fällen nicht unter 5 Jahren | 20 Jahre bzw. 30 Jahre bei Höchstmaß über 10 Jahre | Ja | Verbrechen | Qualifikationen z.B. Eindringen, gemeinschaftliche Tat |
| § 176b StGB | Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge | Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslang | Keine Verjährung (§ 78 Abs. 2 StGB) bei lebenslanger Freiheitsstrafe | Ja | Verbrechen | Erfolgsqualifikation |
| § 176c StGB | Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Nein | Verbrechen | Erfasst u.a. Vorbereitungshandlungen |
| § 176d StGB | Vermittlung von Kindern für sexuelle Handlungen | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | 10 Jahre | Ja | Vergehen / teilweise Verbrechen | Qualifikationen möglich |
| § 176e StGB | Verabredung des sexuellen Missbrauchs von Kindern | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Eigenständiges Vorfeld-delikt |
| § 177 Abs. 1 StGB | Sexueller Übergriff | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren | 10 Jahre | Ja | Vergehen | „Nein heißt Nein“-Grundsatz |
| § 177 Abs. 2 StGB | Sexuelle Nötigung | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren | 10 Jahre | Ja | Vergehen | Gewalt, Drohung oder schutzlose Lage |
| § 177 Abs. 5 StGB | Vergewaltigung | Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren | 20 Jahre | Ja | Verbrechen | Eindringen in den Körper |
| § 177 Abs. 6–8 StGB | Besonders schwere Fälle / Qualifikationen der Vergewaltigung | Freiheitsstrafe nicht unter 3, 5 Jahren bzw. höhere Mindeststrafe | 20 bis 30 Jahre | Ja | Vergehen | Waffen, gemeinschaftliche Tat, schwere Gesundheitsschäden |
| § 178 StGB | Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge | Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslang | Keine Verjährung bei lebenslang | Ja | Verbrechen | Erfolgsqualifikation |
| § 180 StGB | Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Schutz Minderjähriger |
| § 180a StGB | Ausbeutung von Prostituierten | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; Qualifikation bis 5 Jahre | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Prostitutionsausbeutung |
| § 181a StGB | Zuhälterei | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren | 10 Jahre | Nein | Vergehen | Ausbeuterische Kontrolle |
| § 182 Abs. 1 StGB | Sexueller Missbrauch von Jugendlichen | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Schutz Jugendlicher unter 16 Jahren |
| § 183 StGB | Exhibitionistische Handlungen | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | 3 Jahre | Nein | Vergehen | Täter muss männlich sein |
| § 183a StGB | Erregung öffentlichen Ärgernisses | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | 3 Jahre | Nein | Vergehen | Öffentliche sexuelle Handlung |
| § 184 StGB | Verbreitung pornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe; Qualifikationen bis 3 Jahre | 3 bzw. 5 Jahre | Teilweise | Vergehen | Umfasst Telemedien |
| § 184a StGB | Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Teilweise | Vergehen | Auch Besitz teilweise strafbar |
| § 184b Abs. 1 StGB | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | 20 Jahre | Ja | Vergehen / teilweise Verbrechen | Darstellung Kinder unter 14 Jahren |
| § 184b Abs. 2 StGB | Verbreitung kinderpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 10 Jahren | 20 Jahre | Ja | Verbrechen | Gewerbsmäßiger Handel / Bandenmäßiger Handel |
| § 184b Abs. 3 StGB | Wiedergabe oder Besitz kinderpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren | 5 Jahre | Ja | Vergehen | Digitale Speicherung ausreichend |
| § 184c StGB | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; Qualifikationen bis 5 Jahre | 5 Jahre | Teilweise | Vergehen | Darstellung Jugendlicher zwischen 14–18 Jahren |
| § 184d StGB | Verbreitung pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Internetbezug |
| § 184e StGB | Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren | 20 Jahre | Ja | Verbrechen | Auch virtuelle Veranstaltungen |
| § 184f StGB | Ausübung verbotener Prostitution | Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze | 3 Jahre | Nein | Vergehen | Sperrbezirke etc. |
| § 184g StGB | Jugendgefährdende Prostitution | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | 3 Jahre | Nein | Vergehen | Schutz Minderjähriger |
| § 184i StGB | Sexuelle Belästigung | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Ja | Vergehen | Körperliche Berührung mit sexuellem Bezug |
| § 184j StGB | Straftaten aus Gruppen | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Zusammenhang mit Gruppendynamik |
| § 184k StGB | Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Nein | Vergehen | „Upskirting“, heimliche Aufnahmen |
| § 201a StGB | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen | Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Teilweise | Vergehen | Sexuelle Inhalte häufig praxisrelevant |
| § 232 StGB | Menschenhandel | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren; Qualifikationen nicht unter 1 Jahr bzw. höher | 10 bis 20 Jahre | Ja | Vergehen / teilweise Verbrechen | Sexuelle Ausbeutung häufig relevant |
| § 232a StGB | Zwangsprostitution | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren | 20 Jahre | Ja | Verbrechen | Ausbeutung durch Zwang |
| § 232b StGB | Zwangsarbeit mit sexuellem Bezug möglich | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren | 10 bis 20 Jahre | Ja | Vergehen / teilweise Verbrechen | Überschneidung Menschenhandel |
| § 233a StGB | Ausbeutung unter Freiheitsberaubung | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren | 20 Jahre | Ja | Verbrechen | Qualifizierte Ausbeutung |
| § 234b StGB | Verschleppung zur sexuellen Ausbeutung | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren | 20 Jahre | Ja | Verbrechen | Grenzüberschreitende Fälle |
| § 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB | Nachstellung mit sexuellem Bezug (Stalking) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Nein | Vergehen | Häufig in Sexualstrafverfahren relevant |
| § 240 StGB | Nötigung mit sexuellem Bezug | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | 5 Jahre | Ja | Vergehen | Auffangtatbestand |
| § 131 StGB | Gewaltdarstellung mit sexualisiertem Inhalt möglich | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | 3 Jahre | Nein | Vergehen | Teilweise Überschneidung mit Pornographie |
Über 1.500 bearbeitete Strafrechtsfälle bei Sexualdelikten zeugen von unserer Erfahrung im Sexualstrafrecht. Ihre Situation ist uns nicht unbekannt und wir wissen genau welche Schritte zu unternehmen sind, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Wir bieten Ihnen Schutz, Diskretion und eine kompetente sowie effektive Strafverteidigung im Sexualstrafrecht.
Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. In unserem Erstgespräch werden wir sämtliche offenen Fragen mit Ihnen klären.
Das sogenannte Sexualstrafrecht umfasst Delikte, die sich gegen den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung richten und Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt regeln. Hierzu zählen folgende Gesetze des:
Das Sexualstrafrecht sieht teilweise harte und langjährige Freiheitsstrafen vor. Gerade bei klassischen Sexualdelikten wie dem sexuellen Übergriff, der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Entscheidend sind hierbei immer das konkrete Delikt sowie der Einzelfall. Dazu kommen oft weitere Konsequenzen wie etwa berufliche Probleme oder die gesellschaftliche Ausgrenzung.
Das Ziel einer guten Strafverteidigung in einem Sexualstrafverfahren ist nach Möglichkeit immer die Einstellung des Strafverfahrens. Gerade im Hinblick auf berufliche, familiäre und gesellschaftliche Probleme ist ein vorzeitiges Ausräumen der Vorwürfe mit Hilfe eines Anwalts mehr als empfehlenswert.
Kommt es dennoch zu einer Hauptverhandlung und lässt sich dort aufgrund vorliegender Beweise kein Freispruch erreichen, versucht eine gute Verteidigung die Strafzumessung auf ein erträgliches zu senken.
Garant dafür ist eine effektive und individuelle Verteidigungsstrategie und eine spezialisierte Strafverteidigung. Sämtliche Aussagen und Beweise müssen genauestens untersucht werden. Auch die Arbeit der Ermittlungsbehörden sollte auf eventuelle Rechtsverstöße begutachtet werden.
Bei Sexualdelikten reagieren Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden oftmals sehr empfindlich. Nicht selten droht nach einer Anschuldigung auch eine Hausdurchsuchung, um Beweismittel aufzufinden. Auch eine Untersuchungshaft kann durch einen Haftrichter angeordnet werden, etwa wenn ein Beschuldigter den Kontakt zum vermeintlichen Opfer oder zu Zeugen sucht. Ebenso steht der öffentliche Ruf auf dem Spiel durch eine eventuelle Berichterstattung regionaler oder überregionaler Medien.
Damit Sie Ihre Rechte wahren können und bestens vor gesetzlichen Überschreitungen von Ermittlungsbehörden sowie der Presse geschützt sind, sollten Sie sich sofort nach Bekanntwerden der Anschuldigungen einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht an Ihre Seite holen. Je früher desto besser um den Schaden zu minimieren.
Häufig steht im Sexualstrafrecht Aussage gegen Aussage. Viele Vorwürfe, etwa wegen Vergewaltigung, sind ungerechtfertigt. Solche Anschuldigungen sollte man jedoch nie auf die leichte Schulter nehmen – denn Recht haben und Recht bekommen sind leider nicht dasselbe.
Versuchen Sie nicht auf eigene Faust die Vorwürfe zu entkräften, auch wenn Sie unschuldig sind. Bei einer Aussage können Sie sich schnell um Kopf und Kragen reden, was nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Verweigern Sie deshalb jegliche Aussage und nehmen Sie unbedingt sofort Kontakt zu einem erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht auf. Dieser unterstützt Sie bei Ihrem Problem und arbeitet kompetent daran, die Tat ohne Öffentlichkeit und Hauptverhandlung auszuräumen.
Bei allen Strafsachen richtet sich das Honorar des Anwalts und somit sämtliche Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Umfang und Aufwand bestimmt hierbei die tatsächlichen Kosten.
Bei Dr. Brauer Rechtsanwälte erfahren Sie bereits mit der kostenlosen Ersteinschätzung die für Sie anfallenden Kosten durch eine Vertretung unserer Kanzlei. Zudem gibt es Möglichkeiten wie eine Ratenzahlung oder Pflichtverteidigung. Sprechen Sie uns darauf an.
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