In Deutschland gab es für die sexuelle Belästigung bis November 2016 keinen eigenen Straftatbestand, obwohl sie in den Medien und im Volksmund bereits ein gängiger Begriff war.
Berührungen unerwünschter Art, ein Klapps auf den Po oder aber ein ungewollter Kuss sind mittlerweile von dem für diese Situationen eingeführten Paragrafen sexuelle Belästigung als Straftat nach § 184i StGB erfasst.
Je nach Art und Intensität einer Belästigung, können allerdings sonstige sexualstrafrechtliche Straftatbestände erfüllt sein.
Bei Handlungen, die erheblicherer körperlicher Natur sind, kann es sich auch um eine sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch oder sogar Vergewaltigung nach § 177 StGB handeln. Verbale Äußerungen wie Sprüche sexualisierter Natur können nach § 185 StGB als sexuelle Beleidigung geahndet werden.
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Wann liegt eine sexuelle Belästigung vor?
Eine Sexuelle Belästigung liegt dann vor, wenn unerwünschte körperliche Berührungen in sexualisierter Weise stattgefunden haben.
Wichtig ist, dass sich das Opfer selbst belästigt fühlt!
Im konkreten Fall kann das mehrere Arten eines Übergriffes bedeuten wie etwa:
- Sexuelle Handlungen als unerwünschter körperlicher Kontakt
- Berührung von Geschlechtsteilen beziehungsweise "Grapschen"
- Aufgedrängte Küsse auf die Wange oder den Mund
- Eine unsittliche Berührung des Hinterns ("Klapps auf den Po")
Ist eine gewisse Erheblichkeitsschwelle bei Belästigungen überschritten, können auch schärfere Sexualstrafbestimmungen greifen. Hier spielt in der Praxis vor allem der § 177 Abs. 5 sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch und Vergewaltigung eine Rolle. Dieser greift dann, wenn der Täter Gewalt gegen das Opfer anwendet, etwa durch Ausnutzen des eigenen Körpergewichts, der eigenen Kraft oder dem Opfer in einer Weise droht, dass Leib und Leben für dieses in Gefahr erscheinen, um sexualisierte Berührungen oder Handlungen durchzuführen.
Auch wenn der Täter das Opfer in eine Situation der schutzlosen Auslieferung, wie z. B. durch Einschließen in einen Raum, zwingt, handelt es sich meist nicht mehr um eine sexuelle Belästigung nach § 184i, sondern bereits um eine sexuelle Nötigung.
Wann liegt eine sexuelle Beleidigung vor?
Zwar existiert im StGB kein Tatbestand, der explizit für sexuelle Beleidigungen formuliert wurde, jedoch kann in der juristischen Praxis eine verbale Äußerung sexueller Natur durch § 185 StGB gedeckt sein. Insbesondere ehrverletzende Aussprüche sind hier von Relevanz. Es wird hier häufig – auch in Vorladungsschreiben durch die Behörden – von einer „Beleidigung auf sexueller Basis“ gesprochen.
Notwendig für eine Beleidigung nach § 185 StGB ist immer eine vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Nichtbeachtung gegenüber der anderen Person. Diese kann verbal aber auch durch Handlungen wie einen gezeigten Mittelfinger erfolgen. Taktlosigkeit, allgemeine nicht auf einzelne Personen gerichtete sexuelle Aussagen oder obszöne und geschmacklose bis hin zu extremen (auch sexualisierten) Witzen sind somit nicht ausreichend.
Eine Strafbarkeit kann allerdings dann vorliegen, wenn Sprüche oder Annäherungsversuche verbaler Art der anderen Person unterstellen, diese sei zum Sexualkontakt bereit oder bei der Wahl ihrer Partner alles andere als wählerisch. Aussagen dieser Art können als Beleidigung auf sexueller Basis gewertet werden. Auch beim offensiven oder demonstrativen Anbieten von Geld für sexuelle Dienstleistungen, die nicht ernstgemeint sind, kann es sich um eine Straftat handeln.
In der Praxis bedeutet dies, dass Worte wie "Hure" oder "Schlampe" durchaus strafrechtlich verfolgt werden können, auch wegen "Beleidigung auf sexueller Basis".
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
Strafen bei sexueller Belästigung
Bei einer Verurteilung nach § 184i StGB - Sexuelle Belästigung - wird der Täter mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz sogar ein höheres Strafmaß vor. Dies ist, wie die Vergangenheit zeigt, durchaus nicht unüblich, da das Delikt u. a. mit dem Ziel geschaffen wurde, potenzielle Täter abzuschrecken.
Strafen bei sexueller Beleidigung
Eine Beleidigung, so auch die sexuelle Beleidigung, wird bei einer Vorurteilung mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren bestraft. Hierbei kommt es vor allem auf die Schwere der Beleidigung und die durch sexualisierte beleidigende Äußerungen vorliegenden Ehrverletzung des Opfers an. Häufig, gerade bei Ersttätern, kommt es hierbei nicht zu einem Gerichtsprozess, sondern zu einem schriftlichen Strafbefehl. Hierbei kann man sich mit einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Strafbefehls gegen die Höhe der Geldstrafe oder den Strafbefehl im Allgemeinen zur Wehr setzen.
Sonderfall: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Oft steht der Vorwurf einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zur Debatte. Außer den genannten Strafrechtsnormen greift hier auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und regelt die Folgen.
Eine sexuelle Belästigung besteht nicht nur im Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber. Dies spielt sich häufig auch zwischen gleichrangigen Angestellten ab. Auch einem Kunden gegenüber kann es zu einer sexuellen Belästigung gemäß AGG kommen. Somit sind neben den strafrechtlichen Folgen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu erwarten. Selbst bei einem Fall wo die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten wird, kann ein solcher Übergriff dazu führen, dass man bei einem solchen Vorwurf seinen Job verliert oder zumindest mit erheblichen Konsequenzen zu kämpfen hat.
Dazu zählen beispielsweise:
- Obszöne Anspielungen, Witze oder Gesten
- Nachrichten über Chat oder Internet mit sexualisierten Inhalten
- Hinterherpfeifen und obszöne Anmache (Sogenanntes "Catcalling")
- Anzügliche Kommentare zum Aussehen einer Person
- Aufdringliche Fragen zum Sexualleben
Konkret heißt es im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dass man dann von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sprechen kann, "wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.”
Was kann ein Anwalt und Strafverteidiger bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat für den Beschuldigten tun?
Anschuldigungen im Strafrecht, insbesondere im Sexualstrafrecht können nicht nur erhebliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Sie bedeuten auch eine Schädigung des eigenen Rufs und drängen Beschuldigte schon vor einer rechtskräftigen Verurteilung an den Rand ihrer bürgerlichen Existenz durch öffentliche Ausgrenzung.
Ein Strafverteidiger, der auf Sexualdelikte spezialisiert ist, kennt das juristische Minenfeld dieser komplizierten Materie aus Straftatbeständen genau. Vielen Mandanten sind die unterschiedlichen Gesetze und deren oben geschilderte Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beschuldigung kaum bekannt, geschweige denn vertraut. Ein versierter Strafverteidiger weiß hingegen, welche Tatbestände konkret in Betracht kommen und worauf die Staatsanwaltschaft bei einem Verfahren abzielt. Er ist in der Lage ruhig, strategisch und gezielt Ihre Interessen zu vertreten und eine Verurteilung abzuwenden oder in erheblichem Maße abzumildern.
Hierbei kommt es nicht nur auf die Gesetze an sich, sondern vor allem auf die Personenkonstellation zwischen Opfer und Täter an. Es ist wichtig, bereits zu Beginn der Ermittlungen, einen fachkundigen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen. Nur so können Sie vorab Akteneinsicht erhalten und die Tatvorwürfe im Einzelnen genauestens prüfen für eine effiziente Verteidigung. Zudem sollten Sie ohne vorherige Absprache mit einem fachkundigen Rechtsanwalt keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden leisten. Nutzen Sie bei einer Vorladung Ihr Aussageverweigerungsrecht und kontaktieren Sie umgehend einen Anwalt für Sexualstrafrecht!
Einen optimalen Schutz und Verteidigung erhalten Sie als Beschuldigter nur durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird dafür sorgen, dass Sie nicht weiter von aufdringlichen Ermittlungsbehörden belästigt werden und versucht, die Öffentlichkeit so gut es geht vom Verfahren auszuschließen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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