Der Maßregelvollzug ist keine Strafe, sondern dient der Besserung und Sicherung. Sein Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten. Oftmals angewendet im Sexualstrafrecht
Eine häufige Maßregel ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Sie kommt nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht und setzt insbesondere eine psychische Erkrankung sowie eine Gefährlichkeitsprognose voraus.
Die Unterbringung nach § 63 StGB wird nicht für eine feste Dauer angeordnet. Sie endet erst, wenn von dem Betroffenen keine erhebliche Gefahr weiterer Straftaten mehr ausgeht und kann daher über viele Jahre andauern.
Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, sollte frühzeitig ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet werden. Idealerweise verfügt dieser sowohl im Sexualstrafrecht als auch im Maßregelvollzug über besondere Erfahrung.
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- Was bedeutet Maßregelvollzug im Sexualstrafrecht?
- Wann wird die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei Sexualdelikten angeordnet?
- Welche psychischen Erkrankungen kommen überhaupt in Betracht?
- Wer entscheidet über die Unterbringung?
- Wie lange dauert die Unterbringung nach § 63 StGB?
- Unterbringung nach § 63 StGB: Wie sollten Betroffene reagieren?
- Was passiert im Maßregelvollzug eigentlich?
- Was ist der Unterschied zwischen Forensik und Gefängnis?
- Ist der Maßregelvollzug schlimmer als ein Gefängnis?
- Welche Rechte haben Untergebrachte?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei einer Unterbringung nach § 63 StGB helfen?
- Kann man gegen die Unterbringung vorgehen?
Was bedeutet Maßregelvollzug im Sexualstrafrecht?
Der Maßregelvollzug ist keine Strafe, sondern die Anordnung und Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung. Diese dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor einem vom Gericht als gefährlich eingestuften Täter. Ziel ist daher nicht die Bestrafung, sondern die Verhinderung weiterer Straftaten. Nach Verurteilungen mit Bezug zu Sexualstraftaten kommen entsprechende Maßregeln vergleichsweise häufig in Betracht.
Der Maßregelvollzug im Sinne des § 63 StGB bedeutet die Unterbringung eines Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus, das auch als forensische Psychiatrie oder umgangssprachlich als „Forensik“ bezeichnet wird. § 63 StGB setzt voraus, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde. Als schuldunfähig gilt gemäß § 20 StGB, wer aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer schweren seelischen Störung nicht in der Lage ist, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ist diese Fähigkeit nicht vollständig aufgehoben, sondern lediglich erheblich vermindert, kann eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorliegen.
Im Gegensatz zu einer Freiheitsstrafe kann eine Maßregel der Besserung und Sicherung – insbesondere die Unterbringung nach § 63 StGB – auch gegenüber Beschuldigten angeordnet werden, die zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig waren. Sie kann neben einer Strafe oder – bei Schuldunfähigkeit – auch isoliert angeordnet werden.
Grundsätzlich können Maßregeln der Besserung und Sicherung auch gegenüber schuldfähigen Tätern angeordnet werden. In diesen Fällen bestehen Strafe und Maßregel nebeneinander, werden jedoch nicht gleichzeitig vollstreckt.
Der Maßregelvollzug ist von einer starken staatlichen Kontrolle geprägt. Die Unterbringung erfolgt entweder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder – unter den Voraussetzungen des § 64 StGB – in einer Entziehungsanstalt. Letztere kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Tat und die vom Gericht angenommene Gefährlichkeit des Täters auf einen Hang zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zurückzuführen sind.
Neben der Sicherung der Allgemeinheit verfolgt die Unterbringung auch das Ziel der Besserung. Der Betroffene soll therapeutisch behandelt werden, damit von ihm nach Beendigung der Unterbringung keine erheblichen Straftaten mehr zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang können – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – auch Zwangsbehandlungen oder Zwangsmedikationen in Betracht kommen. Fehlende Heilungsaussichten stehen einer Unterbringung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht entgegen.
Wann wird die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus bei Sexualdelikten angeordnet?
Im Rahmen des Maßregelvollzugs wird in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, wer aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren schweren psychischen Störung eine Straftat begangen hat und das Gericht von einer Wiederholungsgefahr ausgeht. Nach § 63 StGB ist die Unterbringung anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Gefahrenprognose muss eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten ergeben.
Maßgeblich ist dabei insbesondere die Beurteilung des psychischen Zustands des Betroffenen. Ergibt diese, dass aufgrund seiner Erkrankung künftig weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind, kann eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet werden. Die zu erwartenden Taten müssen dabei ein gewisses Gewicht haben. Bei schweren Sexualstraftaten wird diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits vor Abschluss des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden. Dies erfolgt im Wege der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass später eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wird und dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.
Welche psychischen Erkrankungen kommen überhaupt in Betracht?
Nicht jede psychische Erkrankung rechtfertigt eine Unterbringung nach § 63 StGB. Voraussetzung ist vielmehr, dass aufgrund eines schwerwiegenden psychischen Zustands die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) vorliegen und zugleich eine erhebliche Gefahr weiterer Straftaten besteht.
In der Praxis kommen beispielsweise schwere psychotische Erkrankungen, wahnhafte Störungen, Schizophrenien, bestimmte organische Hirnerkrankungen oder andere schwerwiegende psychiatrische Krankheitsbilder in Betracht. Entscheidend ist jedoch niemals allein die Diagnose. Das Gericht muss stets prüfen, welche konkreten Auswirkungen die Erkrankung auf die Tat hatte und ob künftig weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind.
Wer entscheidet über die Unterbringung?
Über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entscheidet ausschließlich das zuständige Strafgericht. Grundlage hierfür ist regelmäßig ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das den psychischen Zustand des Beschuldigten sowie dessen Gefährlichkeit beurteilt.
Obwohl das Gericht an die Einschätzung des Sachverständigen rechtlich nicht gebunden ist, kommt dem Gutachten in der Praxis häufig eine erhebliche Bedeutung zu. Gerade deshalb sollte das Gutachten sorgfältig überprüft werden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen oder ob das Gutachten fachliche oder rechtliche Schwächen aufweist.
Wie lange dauert die Unterbringung nach § 63 StGB?
Die Unterbringung nach § 63 StGB ist zeitlich nicht von vornherein befristet. Ihre Dauer richtet sich vielmehr danach, ob von dem Untergebrachten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Einschätzung der behandelnden Klinik, das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen sowie die darauf beruhende Entscheidung des Gerichts. Das Sachverständigengutachten enthält regelmäßig eine Gefährlichkeitsprognose, an der sich das Gericht in der Praxis häufig orientiert.
Die zuständige Strafvollstreckungskammer überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung weiterhin vorliegen. Haben sich die Umstände geändert und besteht keine erhebliche Gefährlichkeit mehr, kann die Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder vollständig für erledigt erklärt werden. Umgekehrt ist es jedoch auch möglich, dass der Maßregelvollzug über viele Jahre fortdauert, obwohl eine verhängte Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüßt wäre. Entscheidend ist allein, ob das Gericht den Untergebrachten weiterhin als gefährlich einstuft.
Die gesetzlichen Überprüfungsfristen betragen bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich ein Jahr, bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt regelmäßig sechs Monate. Diese Überprüfungen erfolgen von Amts wegen, das Gericht ist hierzu also verpflichtet. Je nach Einzelfall kann ein Strafverteidiger jedoch darauf hinwirken, dass die Fortdauer der Unterbringung bereits früher überprüft wird oder die Voraussetzungen für eine Aussetzung zur Bewährung sorgfältig neu bewertet werden.
Nach der Entlassung oder der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung wird in vielen Fällen eine Führungsaufsicht angeordnet. Diese kann mit verschiedenen Weisungen und Auflagen verbunden sein und dient der weiteren Überwachung und Unterstützung des Betroffenen.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in unserem Rechtstipp:
Führungsaufsicht nach einer Sexualstraftat
Unterbringung nach § 63 StGB: Wie sollten Betroffene reagieren?
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist zwar keine Strafe, stellt für die Betroffenen und ihre Angehörigen jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Eine solche Anordnung sollte deshalb nicht vorschnell akzeptiert, sondern rechtlich sorgfältig überprüft werden. Insbesondere die Voraussetzungen des § 63 StGB sowie die zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose bieten häufig Ansatzpunkte für eine kritische Prüfung.
In den meisten Fällen ist der Unterbringung bereits ein Strafverfahren und ein gerichtliches Urteil vorausgegangen. Soweit dies ausnahmsweise noch nicht der Fall ist, gilt auch hier der wichtigste Rat: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Unabhängig davon, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, sollten Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden. Dieser übernimmt die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, sodass Sie nicht Gefahr laufen, durch unüberlegte Angaben Ihre eigene Verteidigung zu erschweren. Darüber hinaus wird er Akteneinsicht beantragen, die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sowie die zugrunde liegenden psychiatrischen Gutachten und Gefährlichkeitsprognosen sorgfältig prüfen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.
Was passiert im Maßregelvollzug eigentlich?
Der Maßregelvollzug unterscheidet sich deutlich vom klassischen Strafvollzug. Im Mittelpunkt steht nicht die Bestrafung des Betroffenen, sondern dessen psychiatrische Behandlung sowie der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten.
Die Unterbringung erfolgt in einer forensisch-psychiatrischen Klinik, die je nach individuellem Risiko geschlossen oder in späteren Phasen teilweise geöffnet geführt wird. Zu Beginn werden der Gesundheitszustand und die Gefährlichkeit des Untergebrachten umfassend untersucht. Anschließend wird ein individueller Behandlungsplan erstellt.
Zum Alltag im Maßregelvollzug gehören unter anderem psychiatrische und psychotherapeutische Gespräche, Gruppen- und Einzeltherapien, Arbeitstherapien sowie – soweit medizinisch erforderlich – auch eine medikamentöse Behandlung. Je nach Verlauf können schrittweise Lockerungen, begleitete Ausgänge oder später auch unbeaufsichtigte Ausgänge gewährt werden. Ob und wann solche Lockerungen möglich sind, richtet sich ausschließlich nach der individuellen Entwicklung und der Gefährlichkeitsprognose.
Was ist der Unterschied zwischen Forensik und Gefängnis?
Die Begriffe Forensik und Gefängnis werden häufig gleichgesetzt, unterscheiden sich jedoch grundlegend.
Eine Freiheitsstrafe dient in erster Linie der Ahndung einer begangenen Straftat. Die Dauer der Strafe wird bereits im Urteil festgelegt und endet grundsätzlich nach Ablauf der verhängten Strafzeit.
Die forensische Psychiatrie hingegen ist Teil des Maßregelvollzugs. Hier steht nicht die Bestrafung, sondern die Behandlung einer psychischen Erkrankung sowie die Verhinderung weiterer erheblicher Straftaten im Vordergrund. Die Unterbringung erfolgt deshalb nicht aufgrund der Schuld des Täters allein, sondern wegen der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit. Anders als eine Freiheitsstrafe ist die Unterbringung nach § 63 StGB grundsätzlich nicht zeitlich befristet.
Ist der Maßregelvollzug schlimmer als ein Gefängnis?
Ob der Maßregelvollzug belastender ist als eine Freiheitsstrafe, lässt sich nicht pauschal beantworten. Viele Betroffene empfinden die Unterbringung jedoch als besonders einschneidend, weil ihre Dauer im Voraus nicht feststeht. Während bei einer Freiheitsstrafe bereits mit dem Urteil festgelegt wird, wann die Entlassung erfolgt, endet die Unterbringung erst dann, wenn nach Auffassung des Gerichts keine erhebliche Gefährlichkeit mehr besteht.
Auf der anderen Seite verfolgt der Maßregelvollzug das Ziel, den Betroffenen therapeutisch zu behandeln und ihn auf eine spätere Rückkehr in die Gesellschaft vorzubereiten. Anders als im Strafvollzug stehen deshalb medizinische und psychotherapeutische Maßnahmen im Mittelpunkt. Wie belastend der Maßregelvollzug tatsächlich ist, hängt stets von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.
Welche Rechte haben Untergebrachte?
Auch während einer Unterbringung im Maßregelvollzug behalten Betroffene ihre grundlegenden Rechte. Sie haben insbesondere Anspruch auf eine angemessene medizinische und therapeutische Behandlung, auf eine menschenwürdige Unterbringung sowie auf eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung der weiteren Vollstreckung.
Darüber hinaus bestehen – abhängig von der jeweiligen Gefährlichkeitsbewertung und den landesrechtlichen Vorschriften – unter anderem Rechte auf Besuche, Telefonate, Schriftverkehr sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf Lockerungen des Vollzugs. Werden entsprechende Anträge abgelehnt oder Entscheidungen der Klinik als rechtswidrig empfunden, können diese häufig gerichtlich überprüft werden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann beurteilen, welche rechtlichen Möglichkeiten im konkreten Einzelfall bestehen.
Wie kann ein Strafverteidiger bei einer Unterbringung nach § 63 StGB helfen?
Der Maßregelvollzug stellt für die Betroffenen und ihre Angehörigen eine außergewöhnlich belastende Situation dar. Ziel einer effektiven Verteidigung ist es deshalb, eine Unterbringung nach § 63 StGB möglichst zu verhindern, ihre Auswirkungen zu begrenzen oder – wenn sie bereits angeordnet wurde – den Zeitraum der Unterbringung so kurz wie möglich zu halten. Je nach Einzelfall kann beispielsweise eine Lockerung des Vollzugs, eine vorzeitige Entlassung oder eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung erreicht werden.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Ein erfahrener Strafverteidiger wird sorgfältig prüfen, ob diese tatsächlich vorliegen oder ob sie ganz oder teilweise entkräftet werden können. Darüber hinaus muss bei jeder Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 62 StGB der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Auch insoweit bestehen im Einzelfall häufig Ansatzpunkte für eine kritische rechtliche Überprüfung.
Sie sollten daher einen Strafverteidiger wählen, der über Erfahrung im Maßregelvollzug verfügt. Verfahren, in denen die Schuldfähigkeit oder die Gefährlichkeitsprognose im Mittelpunkt stehen, erfordern sowohl strafrechtliche als auch psychiatrische Fachkenntnisse. Besteht zudem ein Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht, sollte der Verteidiger auch auf diesem Gebiet über besondere Erfahrung verfügen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Verteidigung ist die kritische Prüfung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Der Verteidiger kennt typische Fehlerquellen und kann beurteilen, ob das Gutachten den gesetzlichen Anforderungen genügt oder angreifbar ist. Je nach Sachlage kann es sinnvoll sein, ein weiteres unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen.
Auch während des Maßregelvollzugs endet die anwaltliche Unterstützung nicht. Üben die Vollzugsbehörden ihr Ermessen fehlerhaft aus oder werden Lockerungen, Behandlungsmaßnahmen oder Entlassungsperspektiven rechtswidrig versagt, kann ein Strafverteidiger hiergegen rechtlich vorgehen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung durch das zuständige Landgericht zu beantragen, um die getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen.
Kann man gegen die Unterbringung vorgehen?
Ja. Gegen die Unterbringung nach § 63 StGB bestehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten.
Bereits im Strafverfahren kann die Verteidigung die Voraussetzungen der Unterbringung bestreiten, die Gefährlichkeitsprognose angreifen oder ein weiteres Sachverständigengutachten beantragen. Nach einer entsprechenden Entscheidung kommen – abhängig vom Verfahrensstand – auch Rechtsmittel in Betracht.
Auch während des laufenden Maßregelvollzugs wird regelmäßig überprüft, ob die Voraussetzungen der Unterbringung weiterhin bestehen. Ergibt sich, dass die Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist oder sich die Umstände wesentlich verändert haben, kann die Aussetzung zur Bewährung oder die Beendigung der Unterbringung erreicht werden. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung kann hierbei entscheidend sein.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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