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Anwalt bei Kinderpornografie: Schnelle Hilfe bei Erwerb, Besitz oder Verbreitung nach § 184b StGB

Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie

Zuletzt aktualisiert am 10. November 2023

§ 184b StGB: Anwalt beim Vorwurf der Kinderpornografie

Schnell kann es von Ermittlungsbehörden zum Tatvorwurf der Kinderpornografie kommen. Solche Strafverfahren – gerechtfertigt oder nicht – können nicht nur mit einer Verurteilung, sondern auch mit der Vernichtung der sozialen Reputation einhergehen. Umso wichtiger ist es, beim Vorwurf des Besitzes, des Erwerbs oder des Verbreitens von Kinderpornografie zu prüfen, ob eine strafbare Handlung überhaupt vorliegt und in welcher Schwere diese juristisch einzuordnen ist.

Kinderpornografie ist im Strafgesetzbuch unter dem § 184b geregelt. Die Rechtsnorm § 184b StGB regelt im Allgemeinen gesprochen die Verbreitung, sowie den Besitz und Erwerb von kinderpornographischen Inhalten. Im Gegensatz zur in § 184 StGB geregelten Verbreitung pornografischer Inhalte „einfacher“ Natur, ist der Strafrahmen aufgrund von Belangen des Kinderschutzes deutlich erhöht, was auch zu einer „Trockenlegung“ des Marktes für Kinderpornographie führen soll. Im Jahr 2021 wurde der Strafrahmen erneut erhöht, wobei diese Verschärfung aktuell vom Bundesverfassungsgericht geprüft wird. Jeglicher Umgang mit Kinderpornografie gilt seitdem als Verbrechen.




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Wann liegt eine strafbare Handlung wegen Kinderpornografie vor?

10.11.2023

Im Jahre 2015 erfolgte eine umfassende Änderung des § 184b StGB, die das Ziel verfolgte, den Straftatbestand der Kinderpornographie deutlicher zu fassen und umfassender auszuformulieren. Dies sollte vor allem dazu dienen, die Durchsetzung der Rechtsnorm in der Praxis zu erleichtern.

Eine strafbare Handlung gemäß § 184b StGB liegt vor, wenn, ein kinderpornografischer Inhalt besessen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, der

  • die sexuelle Handlungen von und an Kindern,
  • die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  • die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zeigt.

Strafbar macht sich derjenige, der kinderpornographische Schriften besitzt, herstellt, diese veröffentlicht, bewirbt oder verkauft.

Als Kind gilt hierbei wer unter 14 Jahre ist. Beim Alter zwischen 14 und 18 Jahren spricht man von Jugendpornografie. Lesen Sie hierzu unseren Artikel:
Erwerb, Verbreitung und Besitz von Jugendpornografie




Tatobjekt: was sind kinderpornografische Schriften?

10.11.2023

In jedem Fall müssen als Tatobjekt kinderpornografische Inhalte vorliegen, um eine Strafbarkeit wegen Kinderpornografie zu erfüllen. Hierzu zählen Bild- und Tonträger, Abbildungen, Datenspeicher sowie andere Darstellungen mit kinderpornographischen Inhalten.

Ein kinderpornographischer Inhalt nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 a StGB liegt vor, wenn sie Handlungen sexueller Natur an, vor oder von einem Kind (unter 14 Jahre) zum Gegenstand hat. Eine derartige Tatbestandsvariante nimmt ausschließlich Bezug auf Handlungen sexueller Natur mit Kindern und bezieht sich dahingehend auf die §§ 176 – 176 b StGB. Dazu gehören vaginaler, analer oder oraler Verkehr mit Kindern, sowie das Manipulieren an kindlichen Geschlechtsteilen. Wie im Abschnitt „Ab wann ist eine Darstellung von Kindern Kinderpornographie?“ genauer erläutert, kann auch weniger eindeutiges Foto- oder Videomaterial von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen als kinderpornografisch gewertet werden.




Tathandlung: was ist im Zusammenhang mit Kinderpornos strafbar?

10.11.2023

Neben dem Tatobjekt muss auch eine konkrete Tathandlung vorliegen, um eine Strafbarkeit nach § 184b zu rechtfertigen. Hierunter fallen:


Diese einzelnen Tathandlungen möchten wir im folgenden näher erläutern.



Verbreiten von Kinderpornografie

10.11.2023

Diese Tathandlung wird durch § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB normiert. So handelt strafrechtlich relevant, wer kinderpornographische Inhalte einem Personenkreis zugänglich macht. Der Personenkreis darf für den Täter hinsichtlich der Empfänger nicht mehr kontrollierbar sein. Hierzu zählt auch das zur Verfügung stellen für einen bestimmten Kreis zahlreicher Mitglieder. Ob die Empfänger der kinderpornografischen Schriften von diesen tatsächlich Kenntnis nehmen, ist unerheblich. Laut Rechtsprechung des BGH (2 StR 401/12) macht sich wegen Verbreitung auch strafbar, wer in einer Tauschbörse Dritten den Zugriff auf kinderpornografische Dateien ermöglicht.

Der spezifische Verbreitungsbegriff erfordert auch, dass Datenspeicher im Inhalt mit kinderpornographischen Schriften auf eine Stufe gestellt sind. Ein Zugänglichmachen im Internet muss bejaht werden, so die Datei auf dem Rechner des Empfängers angekommen ist und diese mit einem Lesezugriff versehen wurde (BGH – 3 StR 322/13). Hierbei ist irrelevant, ob die Datei auf einem Speichermedium oder dem Arbeitsspeicher angekommen ist. Auch ist es ohne Belang, ob die Daten als Upload übermittelt oder als Download genutzt wurden.



Kinderpornografie „öffentlich zugänglich machen“

10.11.2023

Nach § 184b Abs.1 Nr. 1 Alt. 2 StGB wird das „öffentlich zugänglich machen“ von kinderpornographischem Material unter Strafe gestellt, worunter auch das Vorführen, öffentliche Ausstellen, Anschlagen oder zum Kauf anbieten fällt. Auch hier ist der „unbestimmte Personenkreis“ Tatbestandvoraussetzung.

Die Zugänglichmachung i. d. S. ist auch dann zu bejahen, wenn schon zum Lesezugriff eine Datei ins Netz gestellt wird, wobei die bloße Möglichkeit ausreichend ist und nicht der tatsächliche Zugriff entscheidet. Der Unterschied zum Verbreiten ist hier signifikant.



Drittbesitz von Kinderpornografie

10.11.2023

Eine weitere Tathandlung ist die Beschaffung von Drittbesitz gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hierunter versteht man, dass ein Täter einer näher bestimmten dritten Person willentlich den Zugang und Besitz kinderpornografischer Inhalte ermöglicht. Bezugnehmend auf die zuvor vorgestellten Regelungen ist zu betonen, dass sie ein wirklichkeitsnahes oder tatsächliches Geschehen wiedergeben müssen.

Bei der Besitzverschaffung ist darauf abzustellen, dass das Material so an den Dritten und in dessen Machtbereich gelangt sein muss, dass dieser davon Kenntnis erlangen konnte. Hierfür reicht nicht nur die persönliche Übergabe, sondern bereits die Übermittlung via Zwischenspeicher (etwa E-Mail). Bei der Beschaffung ist bereits die Versuchshandlung erfasst, so etwa das Posten in einem entsprechenden Chat.



Herstellung von Kinderpornografie

10.11.2023

Die Rechtsnorm des § 184 Abs. 1 Nr.3 StGB stellt die Herstellung von Inhalten kinderpornographischen Charakters unter Strafe, sofern ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Ein späteres Verbreiten der hergestellten Bilder oder Videos ist in diesem Falle irrelevant, die reine Reproduktion solcher Inhalte wird hierdurch ebenfalls erfasst. Auch vorbereitende Handlungen zur Erstellung und Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten sind strafbar.



Besitz von Kinderpornographie

10.11.2023

Durch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 wurde mit § 184 b III StGB eine Rechtsnorm für Endverbraucher und Konsumenten kinderpornografischer Schriften eingeführt. Allerdings gilt diese Strafvorschrift wieder analog in Bezug zu realitätsnaher Kinderpornografie. Nicht realitätsnahe Kinderpornografie ist nicht erfasst.

Nach § 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Unternehmung in die Wege leitet, sich kinderpornografisches Material zu verschaffen. Vorgelagerte Versuchshandlungen und Aktivitäten sind ebenfalls strafbar.

Nach § 184b Abs. 2 Alt. 2 StGB ist der Besitz von Kinderpornografie unter Strafe gestellt, um eine weitere Strafverfolgung beim Auffinden von Kinderpornos zu erleichtern. Umstritten ist, ob in einem solchen Fall das Speichern im Arbeits- oder Cachespeicher zur Strafverfolgung von Nöten ist.




Anwalt Sexualstrafrecht - Schutz, Verteidigung, Diskretion

Ab wann ist eine Darstellung von Kindern Kinderpornographie?

10.11.2023

In der Praxis ist der Grat zwischen harmlos erscheinenden Bildern von Kindern, die sich bspw. bücken und einem „Posing-Bild“ von einem Kind, das als kinderpornographische Schrift gewertet werden kann, oftmals sehr schmal.

Laut § 184 Abs. 1 Nr. 1 a StGB wird auch die sexuelle Manipulation an sich selbst oder das Posieren mit dem eigenen Körper ohne Fremdkontakt gedeckt. Vor allem „Posing-Bilder“ von Kindern spielen in diesem Zusammenhang eine gewisse Rolle. Die Nacktheit des dargestellten Kindes ist hierfür nicht erforderlich, auch bei bekleideten Kindern kann eine sexuelle Haltung ausreichend sein.

Wann können Posing-Bilder als Kinderpornografie gelten?

Allerdings ist für eine Strafbarkeit des „Posings“ erforderlich, dass sich durch die Art des Bildes und das aktive Einnehmen bestimmter Körperhaltungen und Positionen durch das Kind eine Situation ergibt, in welcher Gesäß oder Genitalien unbedeckt sind. In diesem Zusammenhang wird zum Teil auch von bewusst sexualisiertem Posing gesprochen, beispielsweise das Spreizen der Beine.

Des Weiteren liegt eine kinderpornographische Schrift gem. § 184 b I Nr. 2 auch vor, wenn die Wiedergabe eines teilweise oder ganz unbekleideten Kindes in bewusst sexualisierter Weise gegeben ist. Hierbei kommt es nicht auf eine gewisse sexuelle Handlung des Kindes, sondern auf eine gewisse Haltung an. Diese 2015 getroffene Neuregelung ist einer sogenannten „Praxisproblematik“ geschuldet, wenn Kinder von Dritten in eine geschlechtsorientierte Position gezwungen oder gefesselt werden. Eine geschlechtsbetonte und somit widernatürliche kindliche Körperhaltung wird dann angenommen, wenn diese altersuntypisch und für gewöhnlich schambesetzt gelten müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind die Haltung selbst für unnatürlich oder geschlechtsbetont hält. Für eine solche Einordnung können Aspekte entscheidend sein, wie z. B. aufreizende Kleidung oder ob die Szenerie gekünstelt bzw. nicht angemessen erscheint, da die Entblößung der Geschlechtsmerkmale vor einer Kamera im Allgemeinen als schambesetzt gilt.

Auch Bilder von schlafenden Kindern können unter Umständen strafbar sein

Bilder von schlafenden Kindern können zum Beispiel auf eine natürliche Körperhaltung hinweisen, auch wenn diese Bilder unter Päderasten aus sexuellen Gründen missbraucht werden. Eine Entscheidung kann nur daher am konkreten Einzelfall erfolgen. Das Tatbestandsmerkmal „ganz oder teilweise unbekleidete Kinder“ wurde gewählt, um eine Problematik in Hinblick auf Reizwäsche oder sexualisierte Verkleidung zu lösen. Im Fokus stand dabei, eine Strafverfolgung in „Posing-Darstellungen“ zu gewährleisten, in denen Gesäß oder Genitalien bedeckt sind.

In der juristischen Praxis folgen aus diesem Tatbestandsmerkmal große Probleme der Abgrenzung zu straffreien Bildern mit bekleideten Kindern. Es ist nicht definiert, welche und wie viele Körperstellen für eine aufreizende Pose unbedeckt sein müssen. Dabei ist an „Posing“ in Badekleidung oder alterstypischer Unterwäsche zu denken. Es ist insoweit darauf abzustellen, ob bei einem objektiven Betrachter von einem sexualisierten Bezug ausgegangen werden muss. Sollten Geschlechtsmerkmale unverhüllt sein, ist der Fall unproblematischer.

Gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 c StGB ist seit 2015 per Definition nach der Gesetzesänderung auch die Wiedergabe von unbekleideten Genitalien oder dem Gesäß des Kindes strafbar. Bei dieser Tatbestandsmöglichkeit ist weder eine bestimmte Haltung noch eine aktive Handlung des Kindes, sondern lediglich eine Fokussierung der Genitalien des Kindes erforderlich. Sachverständige forderten diese Regelung im Gesetzgebungsverfahren, um den Schutzbereich auch auf Nahaufnahmen der Genitalien von Kindern in den schützenden Bereich des § 184b StGB mit einbeziehen zu können. Das Bild muss allerdings sexuell aufreizend sein, um als kinderpornographischer Inhalt zu gelten.

Motivation ist ausschlaggebend, bei bestimmten Aufnahmematerial!

Der sexuelle Bezug muss sich hierbei nicht auf das kindliche Motiv, sondern ausdrücklich auf die Motivation des Aufnehmenden beziehen. Die Wahl des Bildausschnitts, Aufnahmesituation, Kameraperspektive sowie Motivwahl sind hierbei entscheidend. Dabei muss berücksichtigt werden, ob aus objektiver Sicht, das Bild für wissenschaftliche, medizinische oder familiäre Zwecke legaler Natur erstellt wurde oder für den Gebrauch als kinderpornographisches Material.




Ist die Darstellung von fiktiven Handlungen strafbar?

10.11.2023

Weiterhin ist zu beachten, dass auch fiktive Darstellung vom § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB abgedeckt werden. Die Wiedergabe eines wirklichkeitsnahen oder gar tatsächlichen Geschehens ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Auch Comics, vor allem Mangas oder Animes können Gegenstand kinderpornografischer Schriften sein. Wirklichkeitsnähe ist jedoch bei allen Tathandlungen des § 184b StGB so auch bei fiktiven Darstellungen als gegeben anzusehen, im Auge eines tatsächlichen, durchschnittlichen Betrachters.




Welche Strafen drohen im Falle einer Verurteilung?

10.11.2023

Das Strafmaß unterscheidet sich je nach Tatvariante. Eine Verurteilung wegen Herstellung oder Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten hat nach § 184b Abs. 1 StGB seit dem 1. Juli 2021 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zur Folge. Dadurch ist eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO nicht mehr möglich und die Vermeidung einer Hauptverhandlung vor Gericht erschwert. Im Fall einer Verurteilung ist die Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis unumgänglich. Das kann drastische Nachteile mit sich bringen, wenn dessen Vorlage (z. B. bei einer beruflichen Bewerbung) erforderlich ist.

Die Höhe des tatsächlichen Strafmaßes hängt hierbei von verschiedenen Faktoren ab. Neben der Deutlichkeit des kinderpornografischen Materials gehören hierzu nicht nur die Art und Gezieltheit von Verbreitung oder dem öffentlich Zugänglichmachen. In der Praxis zählt auch die Vorgeschichte des Verurteilten, insbesondere dann, wenn bereits in der Vergangenheit vergleichbare Delikte geahndet wurden.

Durch die Erhöhung des Mindeststrafmaßes auf ein Jahr Freiheitsstrafe gilt die Verbreitung von Kinderpornografie jetzt grundsätzlich als Verbrechen. Sofern der kinderpornographische Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, beträgt die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Wenn die Straftat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, droht nach § 184b Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren.

Für Beschaffung und Besitz von kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, droht gemäß § 184b Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Seit der Verschärfung des Strafmaßes 2021 bei § 184b StGB ist generell eine bloße Geldstrafe nicht mehr möglich.




Anwalt bei Kinderpornografie – Wie hilft ein Strafverteidiger?

10.11.2023

Wie bereits an dieser Übersicht ersichtlich, handelt es sich juristisch gesehen, bei Verfahren zu 184b StGB um eine hochkomplexe Materie, die für den Laien und insbesondere Verdächtige nur schwer zu überblicken ist. Sowohl kinderpornografische Schriften als Tatobjekt als auch die unterschiedlichen Tathandlungen, die notwendige Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung sind, bieten für Verdächtige zahlreiche Fallstricke, selbst dann, wenn sie zu Unrecht beschuldigt wurden oder sich aus ungeklärten Umständen verfängliches Material in ihrem Besitz befindet.

Ein Fachanwalt und versierter Strafverteidiger im Sexualstrafrecht kennt diese komplizierte juristische Materie genau und weiß sowohl in der Theorie, welche Gesetze unter welchen Bedingungen wie greifen, als auch aus der Praxiserfahrung vor Gericht, wie man ein solches Verfahren strategisch und erfolgsorientiert im Interesse des Mandanten führen kann. Hierbei kann eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielen:

  • Wie gelangte das Material in Ihren Besitz?
  • Liegt ein Besitz vor?
  • Unter welchen Voraussetzungen haben die Ermittlungsbehörden von dem Material erfahren?
  • Waren drastische Schritte, wie etwa eine Hausdurchsuchung, in Ordnung?
  • Ist das Material kinderpornografischer Natur?

Dies sind nur ein paar Beispiele der Fragen, die sich ein kompetenter Rechtsanwalt stellt, wenn er ein Mandat im Bereich Kinderpornografie übernimmt. Insbesondere in diesem hochbrisanten Gebiet ist es unerlässlich, dass Sie von den Ermittlungen über die Beweisaufnahme bis hin zum gerichtlichen Ernstfall einen starken Berater und Partner an Ihrer Seite haben. Nur so können Sie eine Verurteilung verhindern oder abwenden oder das Strafmaß senken.

Verhalten bei einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie

Machen Sie unter keinen Umständen Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch wenn Sie noch so fest von Ihrer Unschuld überzeugt sind und Sie die Angelegenheit damit ausräumen wollen. Das Gesagte wird in jedem Fall gegen Sie verwendet werden. Einer Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht Folge leisten, sofern diese nicht ausdrücklich von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Das muss aus der Vorladung eindeutig hervorgehen.

Beim Verdacht einer Straftat nach § 184b StGB müssen Beschuldigte auch mit einer Hausdurchsuchung rechnen. Dabei werden typischerweise Computer, Smartphones und andere elektronische Datenträger als mögliche Beweismittel beschlagnahmt.

Wichtige Hinweise zum richtigen Verhalten in dieser Situation erhalten Sie in unserem Spezialartikel:
Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie.

Nehmen Sie nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens sofort Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht auf, der auf das Sexualstrafrecht spezialisiert ist. Warten Sie keinesfalls auf eine Anklageschrift, sondern melden Sie sich sofort, wenn Sie von den Vorwürfen Kenntnis erlangen. Ein starker Strafverteidiger wird unverzüglich Akteneinsicht beantragen, Sie vor übereifrigen Ermittlern schützen und alles unternehmen, dass die Sache so schnell wie möglich bereinigt wird.

Die Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte vertritt bundesweit Mandanten im Sexualstrafrecht auch bei Vorwürfen der Kinderpornografie. Wir haben Kanzleistandorte in Bonn, Frankfurt, Stuttgart, Dresden, Hamburg und Berlin. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie am besten sofort Kontakt über Telefon, E-Mail, Formular oder WhatsApp zu uns auf. Unsere Rechtsanwälte sorgen für maximalen Schutz, Diskretion und eine starke Verteidigung.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

Sie haben konkrete Fragen oder benötigen einen starken Rechtsbeistand: Dann nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und sprechen Sie mit einem unserer Experten.


Fachanwalt f?r Strafrecht - Dr. Matthias Brauer LL.M.



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Anwalt bei Kinderpornografie: Schnelle Hilfe bei Erwerb, Besitz oder Verbreitung nach § 184b StGB Zuletzt aktualisiert: 10.11.2023 von Dr. Matthias Brauer LL.M

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