Anwalt bei Kinderpornografie
Dr. Brauer Rechtsanwälte – Anwälte bei Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie
Dr. Brauer Rechtsanwälte – Anwälte bei Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie
Der Vorwurf des Besitzes, der Verbreitung oder des Erwerbs von Kinderpornographie kann die Existenz massiv bedrohen.
Beschuldigte sollten keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für Kinderpornografie einschalten. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem Fachanwalt und erfahrenen Strafverteidiger.
Wir stehen an Ihrer Seite diskret und ohne Vorverurteilung. Wir sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie nicht schutzlos den Ermittlungsbehörden ausgeliefert sind.
In zahlreichen Fällen erreichten wir bereits eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine milde Strafe.
Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Hamburg, Berlin, Frankfurt, Dresden, Stuttgart, Nürnberg und München. Durch moderne Kommunikationsmittel sind wir stets gut erreichbar.
Ihnen wird ein Delikt im Zusammenhang mit Kinderpornografie vorgeworfen? Dann benötigen Sie einen spezialisierten Anwalt. Wir helfen Ihnen schnell, diskret und unkompliziert.
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Das sollten Sie beachten.
Ein Vorwurf im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie ist für die Betroffenen oft eine existentielle Bedrohung. Meistens erfahren Beschuldigte durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung von den Anschuldigungen. Danach stellen sich viele Fragen:
Bei Kinderpornografie-Delikten drohen harte und drastische Konsequenzen – zum einen strafrechtlich und unter Umständen auch familiär, gesellschaftlich und beruflich. Das Gesetz kennt da keine Gnade, daher sollten Sie nicht untätig bleiben und folgende Punkte beachten:
Bleiben Sie ruhig und besonnen. Jeder Schritt, der nun unternommen wird, muss zuvor gut durchdacht werden.
Versuchen Sie nicht die Tat auszuräumen. Jedes Wort, dass Sie sagen, wird gegen Sie verwendet. Einer Aufforderung zu einer Aussage durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten und als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Ein kompetenter Fachanwalt wird sofort Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufnehmen und dafür Sorgen, dass Sie nicht weiter belästigt werden. Außerdem wird er Akteneinsicht beantragen und die Beweise und Indizien des Ermittlungsverfahrens genauestens prüfen. Daraufhin kann eine zielgerichtete Strategie aufgebaut werden.
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Der Vorwurf des Umganges mit kinderpornografischem Material zählt zu den schwerwiegendsten Anklagepunkten im Strafrecht und das Gesetz sieht harte Strafen vor. Viele Beschuldigte fühlen sich überwältigt und wissen nicht, wie sie auf eine Durchsuchung, Festnahme oder die Konfrontation mit solchen Anschuldigungen reagieren sollen. Wir bieten Ihnen schnelle, professionelle Unterstützung, um die ersten Schritte einzuleiten und Ihre Rechte von Anfang an zu schützen.
Ein solcher Vorwurf hat nicht nur juristische, sondern auch weitreichende persönliche Konsequenzen. Der gute Ruf eines Menschen kann innerhalb kürzester Zeit massiv beschädigt werden. Daher legen wir besonderen Wert auf Diskretion und den Schutz Ihrer Privatsphäre. Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um alle Schritte umfassend zu planen und Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten aufzuklären.
In einigen Fällen ist es möglich, durch eine frühzeitige Intervention das Verfahren positiv zu beeinflussen oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Sollten die Anschuldigungen haltlos sein, ist es unser Ziel, Ihre Unschuld so schnell wie möglich nachzuweisen und weitere Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zu verhindern.
Sollten Sie von einer Hausdurchsuchung betroffen sein oder eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, gilt es, schnell zu handeln und die richtige Verteidigungsstrategie zu wählen. Verzichten Sie darauf, sich ohne rechtlichen Beistand zu äußern, und setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Nur so können Sie verhindern, dass Sie sich durch unüberlegte Aussagen weiter belasten.
Unsere Kanzlei verfügt über Räumlichkeiten in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München. Als erfahrene Rechtsanwälte sind wir bundesweit in ganz Deutschland tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten und in jeder Instanz des Verfahrens.
eben dem Tatobjekt muss auch eine konkrete Tathandlung vorliegen, um eine Strafbarkeit nach § 184b zu rechtfertigen. Hierunter fallen:
Diese einzelnen Tathandlungen möchten wir im folgenden näher erläutern.
Diese Tathandlung wird durch § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB normiert. So handelt strafrechtlich relevant, wer kinderpornographische Inhalte einem Personenkreis zugänglich macht. Der Personenkreis darf für den Täter hinsichtlich der Empfänger nicht mehr kontrollierbar sein. Hierzu zählt auch das zur Verfügung stellen für einen bestimmten Kreis zahlreicher Mitglieder. Ob die Empfänger der kinderpornografischen Schriften von diesen tatsächlich Kenntnis nehmen, ist unerheblich. Laut Rechtsprechung des BGH (2 StR 401/12) macht sich wegen Verbreitung auch strafbar, wer in einer Tauschbörse Dritten den Zugriff auf kinderpornografische Dateien ermöglicht.
Der spezifische Verbreitungsbegriff erfordert auch, dass Datenspeicher im Inhalt mit kinderpornographischen Schriften auf eine Stufe gestellt sind. Ein Zugänglichmachen im Internet muss bejaht werden, so die Datei auf dem Rechner des Empfängers angekommen ist und diese mit einem Lesezugriff versehen wurde (BGH – 3 StR 322/13). Hierbei ist irrelevant, ob die Datei auf einem Speichermedium oder dem Arbeitsspeicher angekommen ist. Auch ist es ohne Belang, ob die Daten als Upload übermittelt oder als Download genutzt wurden.
Nach § 184b Abs.1 Nr. 1 Alt. 2 StGB wird das „öffentlich zugänglich machen“ von kinderpornographischem Material unter Strafe gestellt, worunter auch das Vorführen, öffentliche Ausstellen, Anschlagen oder zum Kauf anbieten fällt. Auch hier ist der „unbestimmte Personenkreis“ Tatbestandvoraussetzung.
Die Zugänglichmachung i. d. S. ist auch dann zu bejahen, wenn schon zum Lesezugriff eine Datei ins Netz gestellt wird, wobei die bloße Möglichkeit ausreichend ist und nicht der tatsächliche Zugriff entscheidet. Der Unterschied zum Verbreiten ist hier signifikant.
Eine weitere Tathandlung ist die Beschaffung von Drittbesitz gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hierunter versteht man, dass ein Täter einer näher bestimmten dritten Person willentlich den Zugang kinderpornografischer Inhalte ermöglicht. Bezugnehmend auf die zuvor vorgestellten Regelungen ist zu betonen, dass sie ein wirklichkeitsnahes oder tatsächliches Geschehen wiedergeben müssen.
Bei der Besitzverschaffung ist darauf abzustellen, dass das Material so an den Dritten und in dessen Machtbereich gelangt sein muss, dass dieser davon Kenntnis erlangen konnte. Hierfür reicht nicht nur die persönliche Übergabe, sondern bereits die Übermittlung via Zwischenspeicher (etwa E-Mail). Bei der Beschaffung ist bereits die Versuchshandlung erfasst, so etwa das Posten in einem entsprechenden Chat.
Die Rechtsnorm des § 184 Abs. 1 Nr.3 StGB stellt die Herstellung von Inhalten kinderpornographischen Charakters unter Strafe, sofern ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird. Ein späteres Verbreiten der hergestellten Bilder oder Videos ist in diesem Falle irrelevant, die reine Reproduktion solcher Inhalte wird hierdurch ebenfalls erfasst. Auch vorbereitende Handlungen zur Erstellung und Verbreitung von kinderpornographischen Inhalten sind strafbar.
Durch eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 wurde mit § 184 b III StGB eine Rechtsnorm für Endverbraucher und Konsumenten eingeführt. Allerdings gilt diese Strafvorschrift wieder analog in Bezug zu realitätsnaher Kinderpornografie. Nicht realitätsnahe Abbildung ist nicht erfasst.
Nach § 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Unternehmung in die Wege leitet, sich kinderpornografisches Material zu verschaffen. Vorgelagerte Versuchshandlungen und Aktivitäten werden ebenfalls bestraft.
Nach § 184b Abs. 2 Alt. 2 StGB ist der Besitz unter Strafe gestellt, um eine weitere Strafverfolgung beim Auffinden von Kinderpornos zu erleichtern. Umstritten ist, ob in einem solchen Fall das Speichern im Arbeits- oder Cachespeicher zur Strafverfolgung von Nöten ist.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von jungen und erfahrenen Rechtsanwälten für Sexualstrafrecht. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zum Strafrecht und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen wir uns aus, so dass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
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Der Vorwurf der Kinderpornographie bezieht sich auf den Besitz, die Verbreitung, den Erwerb oder die Herstellung von kinderpornografischen Inhalten beziehungsweise Schriften kinderpornographischen Inhaltes. Das umfasst etwa Bilder, Videos oder andere Medien, die sexuelle Handlungen an und mit Minderjährigen darstellen oder Kinder speziell sexualisieren.
Eine strafbare Handlung gemäß § 184b StGB liegt vor, wenn, ein kinderpornografischer Inhalt besessen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, der
Strafbar macht sich derjenige, der kinderpornographische Schriften besitzt, herstellt, diese veröffentlicht, bewirbt oder verkauft.
Als Kind gilt hierbei wer unter 14 Jahre ist. Beim Alter zwischen 14 und 18 Jahren spricht man von Jugendpornografie. Lesen Sie hierzu unseren Artikel:
Erwerb, Verbreitung und Besitz von Jugendpornografie
Nach deutschem Strafrecht sind diese Taten nach § 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) und § 184c StGB strafbar. Bereits das Vorhandensein geringer Mengen, stellt eine Straftat nach dem Gesetz dar.
In jedem Fall müssen als Tatobjekt kinderpornografische Inhalte vorliegen, um eine Strafbarkeit zu erfüllen. Hierzu zählen Bild- und Tonträger, Abbildungen, Datenspeicher sowie andere Darstellungen mit kinderpornographischen Inhalten.
Ein kinderpornographischer Inhalt nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 a StGB liegt vor, wenn sie Handlungen sexueller Natur an, vor oder von einem Kind (unter 14 Jahre) zum Gegenstand hat. Eine derartige Tatbestandsvariante nimmt ausschließlich Bezug auf Handlungen sexueller Natur mit Kindern und bezieht sich dahingehend auf die §§ 176 – 176 b StGB. Dazu gehören vaginaler, analer oder oraler Verkehr mit Kindern, sowie das Manipulieren an kindlichen Geschlechtsteilen.
Es kann auch weniger eindeutiges Foto- oder Videomaterial von Kindern ohne konkreten Missbrauch unter bestimmten Voraussetzungen als kinderpornographisch gewertet werden.
Wenn Sie mit einem solchen Tatvorwurf konfrontiert sind, sollten Sie sofort Folgendes beachten:
Das Strafmaß unterscheidet sich je nach Tatvariante. Eine Verurteilung wegen Herstellung oder Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten hat nach § 184b Abs. 1 StGB seit dem 1. Juli 2021 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zur Folge. Dadurch ist eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO nicht mehr möglich und die Vermeidung einer Hauptverhandlung vor Gericht erschwert. Im Fall einer Verurteilung ist die Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis unumgänglich. Das kann drastische Nachteile mit sich bringen, wenn dessen Vorlage (z. B. bei einer beruflichen Bewerbung) erforderlich ist.
Die Höhe des tatsächlichen Strafmaßes hängt hierbei von verschiedenen Faktoren ab. Neben der Deutlichkeit des Materials gehören hierzu nicht nur die Art und Gezieltheit von Verbreitung oder dem öffentlich Zugänglichmachen. In der Praxis zählt auch die Vorgeschichte des Verurteilten, insbesondere dann, wenn bereits in der Vergangenheit vergleichbare Delikte geahndet wurden.
Durch die Erhöhung des Mindeststrafmaßes auf ein Jahr Freiheitsstrafe gilt die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte jetzt grundsätzlich als Verbrechen. Sofern der Inhalt kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, beträgt die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Wenn die Straftat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wurde, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, wird die Tat nach § 184b Absatz 2 StGB mit eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft.
Für Beschaffung und Besitz von kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, droht gemäß § 184b Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Seit der Verschärfung des Strafmaßes 2021 bei § 184b StGB ist generell eine bloße Geldstrafe nicht mehr möglich.
Weiterhin ist zu beachten, dass auch fiktive Darstellung vom § 184b Absatz 1 Nr. 1 StGB abgedeckt werden. Die Wiedergabe eines wirklichkeitsnahen oder gar tatsächlichen Geschehens ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Auch Comics, vor allem Mangas oder Animes können Gegenstand kinderpornographischer Schriften sein. Wirklichkeitsnähe ist jedoch bei allen Tathandlungen des § 184b StGB so auch bei fiktiven Abbildungen als gegeben anzusehen, im Auge eines tatsächlichen, durchschnittlichen Betrachters.
Bei Verdacht auf Kinderpornografie ist eine Hausdurchsuchung häufig die erste Maßnahme. Dabei werden Computer, Smartphones, Festplatten und andere Speichermedien beschlagnahmt, um Beweise zu sichern. Es ist ratsam, in diesem Moment nichts zu zerstören oder zu verstecken, da dies den Verdacht weiter erhärten könnte und eine Untersuchungshaft rechtfertigt. Sie sollten die Ermittler zwar kooperativ begleiten, jedoch nichts ohne juristischen Beistand kommentieren.
Wir haben für Sie einen umfangreichen Ratgeber zum Thema Hausdurchsuchungen verfasst.
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie folgendes beachten:
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein solches Verfahren eingestellt werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn:
Ein erfahrener Jurist kann in diesen Fällen eine Einstellung des Verfahrens beantragen und Verhandlungen mit den Behörden führen damit es nicht zu einer Anklage kommt und eventuell einen Strafbefehl aushandeln.
Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn Sie unwissentlich kinderpornografisches Material auf Ihrem Computer oder Smartphone gespeichert haben, beispielsweise durch den Empfang von Spam-Nachrichten oder den unbeabsichtigten Download von Dateien, kann eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein.
Hier ist es jedoch entscheidend, dass Ihr Anwalt die Umstände genau prüft und entsprechende Beweise vorlegt, um nachzuweisen, dass kein Vorsatz vorlag.
In solchen Fällen versuchen die Ermittler, die verantwortliche Person über die IP-Adresse des Internetanschlusses zu identifizieren. Wenn Dritte – beispielsweise durch Hacking oder durch ungesicherte WLAN-Netze – Ihren Anschluss genutzt haben, kann es schwer sein, den wahren Täter zu ermitteln.
Ein juristischer Beistand kann Ihnen helfen, die Unschuld des Anschlussinhabers nachzuweisen und die Ermittlungen aufzuklären.
Die Dauer eines Strafverfahrens hängt von der Komplexität des Falls ab. In der Regel können Monate oder sogar Jahre vergehen, bis ein Verfahren abgeschlossen ist. Es ist jedoch wichtig, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, um Verzögerungen zu vermeiden und das Verfahren so schnell wie möglich zu einem positiven Ergebnis zu führen.
Neben der eigentlichen Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) gibt es weitere schwerwiegende Konsequenzen:
Wie bereits erläutert , handelt es sich juristisch gesehen, bei Verfahren zu 184b StGB um eine hochkomplexe Materie, die für den Laien und insbesondere Verdächtige nur schwer zu überblicken ist. Sowohl kinderpornografische Schriften als Tatobjekt als auch die unterschiedlichen Tathandlungen, die notwendige Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung sind, bieten für Verdächtige zahlreiche Fallstricke, selbst dann, wenn sie zu Unrecht beschuldigt wurden oder sich aus ungeklärten Umständen verfängliches Material in ihrem Besitz befindet.
Ein Fachanwalt und versierter Jurist im Sexualstrafrecht kennt diese komplizierte juristische Materie genau und weiß sowohl in der Theorie, welche Gesetze unter welchen Bedingungen wie greifen, als auch aus der Praxiserfahrung vor Gericht, wie man strategisch und erfolgsorientiert im Interesse des Mandanten handeln kann. Hierbei kann eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielen:
Dies sind nur ein paar Beispiele der Fragen, die sich ein kompetenter Rechtsanwalt stellt, wenn er ein Mandat übernimmt. Insbesondere in diesem hochbrisanten Gebiet ist es unerlässlich, dass Sie von den Ermittlungen über die Beweisaufnahme bis hin zum gerichtlichen Ernstfall einen starken Berater und Partner an Ihrer Seite haben. Nur so können Sie eine Verurteilung verhindern oder abwenden oder das Strafmaß senken.
Die Kosten eines Verteidigers hängen von der Komplexität des Falls und dem Umfang der Arbeit ab. In der Regel wird eine Honorarvereinbarung getroffen, die auf Ihre individuelle Situation zugeschnitten ist.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Danach wissen Sie genau, welche Kosten in Ihrem konkreten Fall auf Sie zukommen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen.
Bei Kinderpornos gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.
Vorsicht: Für die genannten Straftaten gilt die Regelung, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn das minderjährige Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Also nicht mit der Tatbegehung.
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