Als Sexting bezeichnet man das Versenden von sexuell aufgeladenen Inhalten per Chat oder Messenger. Hierbei werden gerne auch Fotos und Videos versendet.[1]
Dabei können sich Betroffene schnell des Besitzes von Kinderpornografie oder Jugendpornografie strafbar machen.[2]
Beschuldigte von Straftaten im Zusammenhang mit Sexting sollten Ruhe bewahren, keine Aussage tätigen und schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt kontaktieren.[3]
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen einer Sexualstraftat?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Erfahrene Anwälte für Sexualstrafrecht
Diskrete Hilfe - deutschlandweit
Kostenlose Ersteinschätzung
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Was ist „Sexting“
- Kann Sexting auch als Kinderpornografie gewertet werden?
- Ist einvernehmliches Sexting strafbar, wenn beide Chatpartner minderjährig sind?
- Können die Inhalte des Sextings auch bei Einvernehmen strafrechtlich relevant sein?
- Wie können da die Eltern ins Visier der Polizei geraten?
- Welche Strafe kann dabei drohen?
- Was sollte man tun, wenn man eine Strafanzeige erwägt oder von einer Anzeige betroffen ist?
Die Grenzen zwischen Flirt und Belästigung, zwischen forschem Scherz und sexueller Annäherung sind oft fließend. Nicht selten ist das Empfinden sogar umstandsabhängig. Dementsprechend kompliziert ist es oft, diese menschlichen intimen Interaktionen mit dem Strafrecht zu erfassen. Das trifft erst recht beim Sexting zu, dem Austausch sexueller Inhalte wie Nacktbilder / Nacktaufnahmen über einen Chat oder andere digitale Kommunikationskanäle. Jugendliche sprechen dabei auch von „Nudes“ oder „Dickpics“.[4]
Grundsätzlich kann man sich daran orientieren, dass unter Erwachsenen nahezu alles strafrechtlich irrelevant ist, was im tatsächlichen Einvernehmen und ohne Zwang geschieht. Einfach liegt der Fall meist, wenn Erwachsene einen intimen sexuellen Kontakt zu Minderjährigen suchen, denn das ist regelmäßig strafbar gemäß § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern). Schwierig wird es, wenn beide Beteiligten minderjährig sind. Aber auch bei Jugendlichen zwischen 13 und 17 gehören Smartphone und Tablet längst zum Alltagsgegenstand und auch die ersten Schritte in Sachen Liebe und Zuneigung wollen untereinander gegangen werden. Wir erläutern in unserem Rechtstipp, wann das Austauschen sexuell aufgeladener Nachrichten und Nacktbilder per WhatsApp und Co. strafrechtlich relevant wird.[5]
Was ist „Sexting“
Der Begriff „Sexting“ verbindet Sex und Texting. Gemeint ist damit das Verschicken von sexuell aufgeladenen Inhalten wie etwa Nacktfotos per Chat oder Messenger, die dazu dienen, sich gegenseitig zu erregen, auch wenn man an räumlich getrennt ist.[4]
Wohl in den meisten Fällen geschieht dies einvernehmlich, um sich die Zeit in der Beziehung bis zum nächsten angeregten Wiedersehen zu verkürzen. Selbstredend eröffnet die moderne Kommunikationstechnik aber auch Wege, dies missbräuchlich und gegen den Willen des Empfängers zu tun.[6]
Kann Sexting auch als Kinderpornografie gewertet werden?
Im Zusammenhang mit Sex und Erotik steigern sich die Dinge gelegentlich rasant. Hier werden aus der Frage nach dem Tagesoutfit dann rasch anzügliche Bemerkungen und aufreizende oder gar sehr eindeutige Bilder. Oft wird dabei die Grenze zur Pornografie im rechtlichen Sinne überschritten.[7]
Ist die dargestellte Person jünger als 14 Jahre alt, dann ist das betreffende Bild ein kinderpornografischer Inhalt. Bei Minderjährigen zwischen 14 und 17 handelt es sich dann um Jugendpornografie.[2]
Ist einvernehmliches Sexting strafbar, wenn beide Chatpartner minderjährig sind?
Sind beide Minderjährigen unter 14 Jahre alt, gelten sie als Kinder und können sich nicht strafbar machen (§ 19 StGB).[8]
Problematisch wird es, wenn nur ein Chatpartner unter 14 Jahre alt ist und der andere älter. Kinder sind besonders vor sexuellen Kontakten geschützt. Jegliche sexuelle Handlung mit Kindern ist verboten und steht unter der Strafandrohung des § 176 StGB.[5]
Können die Inhalte des Sextings auch bei Einvernehmen strafrechtlich relevant sein?
Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn neben sexuellen Texten auch explizite Bild- oder Videoaufnahmen im Spiel sind. Diese können als Kinder- oder Jugendpornografie gelten, womit bereits der Besitz strafbar ist (§§ 184b, 184c StGB).[2]
Wie können da die Eltern ins Visier der Polizei geraten?
Bei Kinderpornografie kennen die Ermittlungsbehörden kein Pardon. Fast jeder Umgang mit solchem Material löst Ermittlungen aus. Auch unbewusst können beim Sexting der eigenen Kinder Eltern ins Visier geraten, etwa wenn sich Dateien auf einem gemeinsamen Computer befinden.[9]
Welche Strafe kann dabei drohen?
Der Besitz von Kinderpornos wird hart bestraft. Der Strafrahmen liegt zwischen einem Jahr und fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 184b Abs. 3 StGB).[2]
Auch nach Jugendstrafrecht können Sexualdelikte geahndet werden, wobei Gerichte Umstände wie Einvernehmen oder Alterssymmetrie berücksichtigen.[10]
Was sollte man tun, wenn man eine Strafanzeige erwägt oder von einer Anzeige betroffen ist?
In solchen Fällen gilt: Ruhe bewahren, Aussage verweigern, Anwalt einschalten. Eltern oder Betroffene sollten keine unüberlegten Schritte gegenüber Polizei, Schule oder Medien setzen.[3]
Schnelle Hilfe vom Anwalt für Sexualstrafrecht
Als Anwaltskanzlei für Strafrecht mit besonderer Expertise bei Sexualstraftaten sind wir Ihr richtiger Ansprechpartner in einer solchen Situation. Hierbei stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung. Kanzleistandorte befinden sich in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung direkt vom Anwalt und nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.
Quellen
- § 184b StGB – Kinderpornografische Inhalte – gesetze-im-internet.de
- § 184c StGB – Jugendpornografische Inhalte – dejure.org
- Polizei-Beratung.de – Verhalten bei Strafvorwürfen – polizei-beratung.de
- BZgA – Informationen zu Sexting und Medienkompetenz – bzga.de
- § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern – gesetze-im-internet.de
- klicksafe.de – Sexting und rechtliche Risiken – klicksafe.de
- Bundeszentrale für politische Bildung – Jugend, Sexualität & Internet – bpb.de
- § 19 StGB – Schuldunfähigkeit von Kindern – dejure.org
- Deutsche Polizeiliche Kriminalprävention – Sexting – polizei-beratung.de
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) – dejure.org














