Sexting unter Minderjährigen ist kein harmloser Trend – wer Nacktbilder erstellt oder verschickt, bewegt sich schnell im strafrechtlich relevanten Bereich.
Entscheidend ist das Alter der Beteiligten: Schon kleine Unterschiede können darüber entscheiden, ob ein Verhalten legal oder strafbar ist.
Im schlimmsten Fall drohen Ermittlungen wegen Kinder- oder Jugendpornografie – mit teils erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen.
Richtiges Verhalten im Ernstfall ist entscheidend: Keine Aussage machen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. [3]
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Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Sexting unter Minderjährigen – Wann droht Strafbarkeit?
- Sind Nacktbilder von Minderjährigen strafbar?
- Strafbarkeit des Empfängers – Wann mache ich mich strafbar?
- Cybergrooming – Wenn gezielt Bilder angefordert werden
- Welche Straftaten kommen konkret in Betracht?
- Welche Strafen drohen?
- Ermittlungsverfahren – Was sollte ich jetzt tun?
- Wie hilft ein Strafverteidiger konkret?
Sexting unter Minderjährigen – Wann droht Strafbarkeit?
Junge Menschen probieren sich aus – das war schon immer so. Heute geschieht dies jedoch zunehmend in der digitalen Welt, deren Risiken vielen nicht bewusst sind. Ein großer Teil des Alltags spielt sich in sozialen Medien und Chats ab. Dabei werden nicht selten Bilder ausgetauscht, die eigentlich nicht für Dritte bestimmt sind – sogenanntes „Sexting“. [4]
Darunter versteht man das Versenden von Nacktfotos oder sexuell konnotierten Inhalten über das Internet. Was zunächst harmlos erscheinen mag, kann jedoch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. [6]
Ein Blick auf aktuelle Zahlen verdeutlicht die Relevanz: 40,6 % der Tatverdächtigen im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie sind selbst minderjährig. Diese Entwicklung zeigt, wie schnell Jugendliche in strafrechtlich relevante Situationen geraten können. [7]
Sind Nacktbilder von Minderjährigen strafbar?
Ob sich eine minderjährige Person durch eigene Nacktbilder strafbar macht, hängt von mehreren Faktoren ab. Maßgeblich sind insbesondere:
- das Alter der abgebildeten Person,
- das Alter der Person, die die Bilder erhält oder weiterleitet,
- sowie die Frage, ob die Aufnahmen einvernehmlich entstanden sind.
Zudem ist entscheidend, ob es sich überhaupt um pornografische Inhalte handelt. Diese Abgrenzung ist häufig schwierig, da die Grenzen fließend sind und immer eine Einzelfallprüfung erfordern.
Kinder unter 14 Jahren
Sind auf den Bildern Personen unter 14 Jahren zu sehen, handelt es sich in der Regel um kinderpornografische Inhalte. Bereits der Besitz solcher Bilder ist gemäß § 184b StGB strafbar – Ausnahmen gibt es hier nicht.
Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren
Erstellt eine minderjährige Person über 14 Jahren Bilder von sich selbst nur für den eigenen Gebrauch, liegt grundsätzlich keine Strafbarkeit vor.
Aber: Sobald solche Bilder weitergegeben werden oder in falsche Hände geraten, kann sich die Situation schnell ändern. Einmal im Internet verbreitet, lassen sich solche Inhalte kaum wieder vollständig entfernen – mit teils erheblichen persönlichen Folgen.
Strafbarkeit des Empfängers – Wann mache ich mich strafbar?
Auch für den Empfänger kommt es entscheidend auf Alter und Umgang mit den Bildern an.
Unter 14 Jahre (abgebildete Person)
Ist die dargestellte Person unter 14 Jahre alt, macht sich der Empfänger – sofern er über 14 ist – bereits durch den Besitz strafbar. Auf eine Einwilligung kommt es nicht an. In Betracht kommen insbesondere:
- § 184b StGB (Kinderpornografie)
- § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern)
Beide unter 14 Jahre
Sind beide Beteiligten unter 14 Jahre alt, besteht keine Strafbarkeit, da Kinder nach § 19 StGB nicht strafmündig sind [8].
Beide zwischen 14 und 17 Jahren
Hier gilt: Einvernehmliches Sexting zwischen Jugendlichen ist grundsätzlich nicht strafbar, solange die Bilder nicht weiterverbreitet werden.
Problematisch wird es insbesondere, wenn:
- die Einwilligung widerrufen wird oder
- Bilder ohne Zustimmung weitergeleitet werden.
Dann kann eine Strafbarkeit entstehen.
Empfänger ist volljährig
Ist der Empfänger 18 Jahre oder älter, kann bereits der Besitz, Erwerb oder die Verbreitung solcher Inhalte nach § 184c StGB (Jugendpornografie) strafbar sein.
Bei Kinderpornografie kennen die Ermittlungsbehörden kein Pardon. Fast jeder Umgang mit solchem Material löst Ermittlungen aus. Auch unbewusst können beim Sexting der eigenen Kinder Eltern ins Visier geraten, etwa wenn sich Dateien auf einem gemeinsamen Computer befinden. [9]
Cybergrooming – Wenn gezielt Bilder angefordert werden
Besonders schwerwiegend ist das sogenannte „Cybergrooming“. Dabei kontaktiert eine Person gezielt ein Kind unter 14 Jahren, um es zur Übersendung von Bildern oder Videos zu bewegen.
Auch wenn „Cybergrooming“ kein eigener Straftatbestand ist, kann es als sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) verfolgt werden – mit entsprechend hohen Strafandrohungen.
Welche Straftaten kommen konkret in Betracht?
Was als „harmloser Austausch“ beginnt, kann rechtlich schnell eskalieren. Neben möglichen Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild stehen vor allem folgende Delikte im Raum:
- § 184b StGB – Kinderpornografie
- § 184c StGB – Jugendpornografie
- § 176 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern
Entscheidend ist dabei immer der konkrete Einzelfall, insbesondere Alter, Inhalt und Verhalten der Beteiligten.
Welche Strafen drohen bei Sexting von Minderjährigen?
Das Strafmaß hängt stark vom jeweiligen Tatvorwurf ab. Zudem gelten bei Jugendlichen die Besonderheiten des Jugendstrafrechts [10].
- Unter 14 Jahre: Keine Strafbarkeit, da nicht strafmündig.
- Ab 14 Jahren: Es gilt das Jugendstrafrecht, bei dem der erzieherische Gedanke im Vordergrund steht. Dennoch sind spürbare Sanktionen möglich.
Strafrahmen im Überblick:
- § 184b StGB: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren [1]
- § 184c StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren [2]
- § 176 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr [5]
Weitere Informationen zum Jugendstrafrecht finden Sie hier:
Jugendstrafrecht: Wann es gilt und was droht
Ermittlungsverfahren – Was sollte ich jetzt tun?
Ein Verfahren im Sexualstrafrecht kann massive Auswirkungen auf Privatleben, Ruf und berufliche Zukunft haben. Umso wichtiger ist es, jetzt richtig zu handeln.
Typische Auslöser sind eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter oder auch eine Hausdurchsuchung.
Die zwei wichtigsten Regeln:
- Keine Aussage machen.
Sie haben ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Nutzen Sie dieses konsequent. Unüberlegte Aussagen können Ihre Situation massiv verschlechtern. - Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.
Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser lassen sich Fehler vermeiden und Chancen nutzen.
Wie hilft ein Strafverteidiger konkret?
Ein erfahrener Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um die Vorwürfe und Beweise genau zu prüfen. Häufig spielen dabei sichergestellte Geräte und technische Gutachten eine zentrale Rolle.
Ziel ist es Beweislücken aufzudecken, Verfahrensfehler zu identifizieren und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Gerade bei Jugendlichen bestehen oft gute Chancen auf eine Verfahrenseinstellung, etwa bei Ersttätern, geringer Schuld oder fehlendem Unrechtsbewusstsein.
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Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und verfügen über Standorte in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Durch langjährige bundesweite Tätigkeit besteht insbesondere im Bereich des Jugendstrafrechts umfangreiche Erfahrung.
Wenn Ihnen – insbesondere als Jugendlicher – eine entsprechende Tat vorgeworfen wird, gilt: Nicht abwarten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 184b StGB – Kinderpornografische Inhalte – gesetze-im-internet.de
- § 184c StGB – Jugendpornografische Inhalte – dejure.org
- Polizei-Beratung.de – Verhalten bei Strafvorwürfen – polizei-beratung.de
- BZgA – Informationen zu Sexting und Medienkompetenz – bzga.de
- § 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern – gesetze-im-internet.de
- klicksafe.de – Sexting und rechtliche Risiken – klicksafe.de
- Bundeszentrale für politische Bildung – Jugend, Sexualität & Internet – bpb.de
- § 19 StGB – Schuldunfähigkeit von Kindern – dejure.org
- Deutsche Polizeiliche Kriminalprävention – Sexting – polizei-beratung.de
- Jugendgerichtsgesetz (JGG) – dejure.org















