Das Jugendstrafrecht findet auf Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren Anwendung und kann in bestimmten Fällen auch auf Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren angewendet werden. Bei Heranwachsenden ist dabei maßgeblich, ob ihre persönliche Entwicklung eher der eines Jugendlichen entspricht.
Als mögliche Rechtsfolgen kommen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel sowie Jugendstrafen in Betracht.
Im Jugendstrafrecht hat der erzieherische Gedanke stets Vorrang vor einer reinen Bestrafung.
Auch jugendliche und heranwachsende Beschuldigte sollten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und frühzeitig einen Rechtsanwalt einschalten.
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Was ist Jugendstrafrecht und welche Ziele verfolgt es?
Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um ein besonderes Strafrecht und Strafprozessrecht, das auf Beschuldigte Anwendung findet, die sich zum Tatzeitpunkt im Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsensein befinden.
Da Straftaten im Jugendalter häufig nur vorübergehende Entwicklungsphasen widerspiegeln und die Persönlichkeit noch nicht vollständig gefestigt ist, steht im Jugendstrafrecht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Ziel ist es vor allem, weitere Straftaten zu vermeiden und den Jugendlichen positiv zu beeinflussen. Diese Zielsetzung ergibt sich aus § 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
In Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte ist stets zu prüfen, ob sie zum Zeitpunkt der Tat über die erforderliche geistige und sittliche Reife verfügten, um das Unrecht der Tat zu erkennen und entsprechend zu handeln. Von allen Beteiligten – einschließlich des Strafverteidigers – ist daher ein hohes Maß an Fingerspitzengefühl sowie ein vertieftes Verständnis für die Besonderheiten des Jugendstrafrechts erforderlich.
Wann findet das Jugendstrafrecht Anwendung?
Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des Jugendstrafrechts ist das Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt.
Personen unter 14 Jahren gelten rechtlich als Kinder und sind nicht schuldfähig. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres kann daher kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie geführt werden. Diese Altersgrenze ist gesetzlich fest vorgegeben und unabhängig vom individuellen Reifegrad des Kindes.
Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren unterliegen nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend den Vorschriften des Jugendstrafrechts.
Besonders prüfungsbedürftig ist hingegen die Altersgruppe der 18- bis 20-Jährigen. Personen in diesem Alter gelten als sogenannte Heranwachsende. Bei ihnen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Maßgeblich sind dabei zum einen der persönliche Reifegrad des Beschuldigten, zum anderen die Art der Tat, deren konkrete Umstände sowie die zugrunde liegenden Beweggründe. In diesem Zusammenhang wird häufig von sogenannten jugendtypischen Verfehlungen gesprochen.
Ergibt die Gesamtwürdigung, dass der beschuldigte Heranwachsende eher dem Entwicklungsstand eines Jugendlichen als dem eines Erwachsenen entspricht, sind die Vorschriften des Jugendstrafrechts anzuwenden. Hinweise auf eine fehlende Reife können unter anderem Leichtsinn, ein ausgeprägter Nachahmungstrieb, starkes Geltungsbedürfnis oder impulsives Handeln sein.
Welche Maßnahmen sieht das Jugendstrafrecht vor?
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafrecht insbesondere durch ein deutlich erweitertes Spektrum an Maßnahmen, die vom Gericht angeordnet werden können. Im Vordergrund steht dabei stets der Gedanke der Erziehung und nicht die Bestrafung.
Erziehungsmaßregeln als mildestes Mittel
Als mildeste Reaktionsform sieht das Jugendstrafrecht sogenannte Erziehungsmaßregeln vor. Hierunter fallen Weisungen zur Aufnahme einer Ausbildungsstelle, die Ableistung von Arbeitsstunden, die Teilnahme an bestimmten Trainingsmaßnahmen, etwa einem Anti-Aggressions-Training oder einer Verkehrsschulung, sowie das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich. Darüber hinaus kann gemäß § 12 JGG die Auflage erteilt werden, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Im Zentrum der Erziehungsmaßregeln steht stets der erzieherische Ansatz. Vorrangiges Ziel ist es, erneute Straffälligkeit zu verhindern und erkannte Erziehungsmängel möglichst frühzeitig auszugleichen.
Zuchtmittel als nächsthöhere Reaktionsform
Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen die sogenannten Zuchtmittel in Betracht. Hierzu zählen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen sowie der Jugendarrest.
Verwarnung bei leichteren Verfehlungen
Die Verwarnung stellt eine eindringliche förmliche Zurechtweisung dar, bei der dem Jugendlichen das begangene Unrecht ausdrücklich vorgehalten wird. Sie kommt insbesondere bei leichteren Verfehlungen als mildestes Zuchtmittel zum Einsatz.
Auflagen als tatbezogene Sühneleistungen
Auflagen bestehen in konkreten, auf die Tat bezogenen Sühneleistungen. Denkbar sind beispielsweise eine Entschuldigung beim Tatopfer, die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, die Ableistung von Arbeitsstunden oder die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.
Jugendarrest als Zwischenstufe zur Jugendstrafe
Werden Weisungen oder Auflagen nicht befolgt, kann Jugendarrest verhängt werden. Dieser wird gemäß § 16 JGG in Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest unterteilt. Die Dauer des Arrests kann von wenigen Stunden bis zu vier Wochen reichen. Der Jugendarrest stellt eine Zwischenstufe zwischen den milderen Erziehungsmaßregeln und der Verhängung einer Jugendstrafe dar.
Jugendstrafe als letztes Mittel
Die Jugendstrafe ist eine speziell auf jugendliche und heranwachsende Täter zugeschnittene Freiheitsstrafe, die in einer Jugendstrafanstalt zu verbüßen ist. Nach § 17 Abs. 2 JGG darf sie nur verhängt werden, wenn schädliche Neigungen festgestellt werden oder die Schwere der Schuld dies erforderlich macht. Unter schädlichen Neigungen versteht der Bundesgerichtshof „erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen“.
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Bei Verbrechen, die im allgemeinen Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, kann die Jugendstrafe bis zu zehn Jahre betragen. Für Heranwachsende gilt gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG ebenfalls grundsätzlich ein Höchstmaß von zehn Jahren.
Bedeutung des Täterverhaltens nach der Tat
Welche Maßnahme letztlich angeordnet wird, hängt nicht nur von der Tat selbst, sondern auch vom Verhalten des Täters nach der Tat ab. Zeigt der Beschuldigte Reue und bemüht er sich um Wiedergutmachung, sind mildere Reaktionen des Gerichts deutlich wahrscheinlicher. Zu harte Maßnahmen können sich hingegen negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung auswirken – ein Umstand, auf den ein engagierter Strafverteidiger regelmäßig hinweisen wird.
Besonderheiten des Jugendstrafrechts im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht
In Strafverfahren gegen jugendliche Beschuldigte verfügen die Eltern oder gesetzlichen Vertreter über besondere Verfahrensrechte. Sie müssen bereits vor der ersten Vernehmung informiert werden, sind berechtigt, Fragen zu stellen oder Anträge zu stellen, und dürfen den Vernehmungen sowie weiteren Ermittlungs- und Untersuchungsmaßnahmen beiwohnen.
Rolle und Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts besteht darin, dass während des gesamten Verfahrens die Jugendgerichtshilfe hinzugezogen wird. Dabei handelt es sich um Sozialarbeiter, die für das Jugendamt tätig sind. Sie beraten die Beschuldigten und deren Familien, nehmen an Gerichtsverhandlungen teil und sorgen gegebenenfalls für eine notwendige Nachbetreuung.
Für den weiteren Verlauf des Verfahrens ist insbesondere der Bericht der Jugendgerichtshilfe von großer Bedeutung. In diesem wird unter anderem der persönliche Entwicklungsstand des Beschuldigten beurteilt. Gerade bei Heranwachsenden hat diese Einschätzung erheblichen Einfluss darauf, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Darüber hinaus kann der Bericht auch die Auswahl der vom Gericht zu ergreifenden Maßnahmen maßgeblich beeinflussen.
Anhörung der Jugendgerichtshilfe vor Weisungen
Vor der Erteilung von Weisungen ist die Jugendgerichtshilfe ebenfalls anzuhören. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, sich frühzeitig auf eine kooperative Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe einzulassen. Auch hierauf wird ein im Jugendstrafrecht erfahrener Strafverteidiger gezielt hinwirken.
Wie unterstützt ein Rechtsanwalt im Jugendstrafverfahren?
- Erste Schritte: Aufklärung und Akteneinsicht.
Wie in jedem Ermittlungsverfahren informiert der Rechtsanwalt zunächst über den Ablauf des Verfahrens und beantragt nach Mandatserteilung Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach erfolgter Akteneinsicht kennt er die Beweislage und kann eine Verteidigungsstrategie entwickeln, die gezielt auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmt ist. - Wahrung der Rechte und Anwendung des Jugendstrafrechts.
Der Strafverteidiger achtet von Beginn an darauf, dass ein faires Verfahren gewährleistet ist und die Rechte des Beschuldigten umfassend gewahrt werden. In diesem Zusammenhang prüft er insbesondere, welche Gesichtspunkte für die Anwendung des Jugendstrafrechts sprechen. Liegen entsprechende Voraussetzungen vor, wird er hierauf hinwirken und die Möglichkeiten des Jugendstrafrechts konsequent ausschöpfen. - Einstellung des Verfahrens und Absehen von Verfolgung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 JGG erreicht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, auf eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens hinzuwirken, häufig allerdings unter der Erteilung bestimmter Auflagen. - Einfluss auf das Strafmaß durch Nachtatverhalten
Der Strafverteidiger weist zudem auf Möglichkeiten hin, durch das sogenannte Nachtatverhalten Einfluss auf die Auswahl der vom Gericht verhängten Maßnahmen zu nehmen. Eigeninitiative, etwa durch die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training oder das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich, kann vom Gericht positiv berücksichtigt werden. Sollte eine Verurteilung wahrscheinlich sein, setzt sich der Anwalt dafür ein, dass es bei einer möglichst milden Sanktionierung bleibt.
Frühzeitige anwaltliche Unterstützung ist entscheidend
Diese beispielhafte Darstellung der möglichen Unterstützung zeigt, dass auch im Jugendstrafrecht die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sehr sinnvoll ist. Der Kontakt zu einem Strafverteidiger sollte daher so früh wie möglich erfolgen.
Wichtig ist: Vor einer Beratung mit einem Rechtsanwalt sollten gegenüber den Ermittlungsbehörden keinerlei Angaben zur Sache gemacht werden. Auch jugendliche Beschuldigte haben ein Aussageverweigerungsrecht, von dem unbedingt Gebrauch gemacht werden sollte.
Kontakt zum Anwalt für Jugendstrafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Durch unsere langjährige bundesweite Tätigkeit als Strafverteidiger verfügen wir insbesondere auch im Bereich des Jugendstrafrechts über umfangreiche Erfahrung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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