Ermittlungsmaßnahmen dürfen nicht auf bloßem Bauchgefühl beruhen – schon gar nicht, wenn es um schwerwiegende Vorwürfe wie bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geht.
Rechtswidrige Durchsuchung – kein Tatverdacht, keine Belehrung. Rechtsanwalt Bass erreichte eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 47 JGG.
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Verstoß gegen § 102 StPO führt zur Einstellung nach § 47 JGG
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten konnte Rechtsanwalt Bass für unseren heranwachsenden Mandanten einen entscheidenden Erfolg erringen. Ihm wurde gemeinsam mit einem Mitangeklagten bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG) vorgeworfen – ein sogenanntes Verbrechen mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Angesichts der Straferwartung wurde die Sache vor dem Schöffengericht verhandelt.
Die Tat soll sich bereits vor drei Jahren ereignet haben. Die beiden jungen Männer gerieten bei einer nächtlichen Autofahrt in eine Verkehrskontrolle. Nach einem kurzen Gespräch entschloss sich die Polizei zur Durchsuchung des Fahrzeugs – angeblich mit Zustimmung des Fahrers. Tatsächlich fand sich auf der Rückbank eine Sporttasche mit einer nicht geringen Menge Kokain, außerdem wurden im Armaturenbrett ein Springmesser und ein Schlagring sichergestellt.
Tasche und Waffen konnten keinem der beiden sicher zugeordnet werden – also ordneten die Ermittlungsbehörden sie kurzerhand beiden zu. Damit war der schwerwiegende Vorwurf des gemeinschaftlichen bewaffneten Handeltreibens in nicht geringer Menge im Raum.
Rechtswidrige Durchsuchung – kein Tatverdacht, keine Belehrung
Die Anwälte stellten die zentrale Frage: Gab es überhaupt einen Anfangsverdacht, der eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss rechtfertigen konnte (§§ 102, 105 StPO)?
In der Beweisaufnahme wurde deutlich: Der entscheidende Polizeibeamte räumte ein, dass sein Tatverdacht letztlich auf einem subjektiven Eindruck beruhte – ein „Bauchgefühl“, wie er es selbst beschrieb. Aus seiner Sicht hätte es für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht gereicht. Mit anderen Worten: Die Polizei wusste selbst, dass die Maßnahme rechtlich nicht haltbar war.
Hinzu kam: die beiden Agenklagten – damals Heranwachsende – wurden weder ordnungsgemäß belehrt noch auf ihre Rechte hingewiesen. Die angeblich freiwillige Zustimmung zur Durchsuchung war aus Angst erfolgt – und damit nicht tragfähig.
Eskalation im Gerichtssaal – und dann die Wende
Das Verfahren zog sich über mehrere Monate – die Tat lag bereits rund drei Jahre zurück. Noch im Dezember 2024 fand ein Verhandlungstermin statt, musste jedoch unterbrochen werden, weil nicht alle Polizeizeugen erschienen waren. Erst im Juni 2025 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt.
Dort zeigte sich, wie wichtig eine konsequente Verteidigung ist: Durch intensive Befragung der Polizeizeugen – unter anderem durch unseren Kollegen Rechtsanwalt Bass – kamen die tatsächlichen Umstände der Durchsuchung ans Licht. Die Sitzung geriet zeitweise unter Spannung – das Gericht unterbrach die Verhandlung nach einem lautstarken Disput der Staatsanwältin mit der Verteidigung.
Im Anschluss kam es zu einer Verständigung: Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung einigten sich nach einem Rechtsgespräch darauf, das Verfahren gegen beide Heranwachsenden nach § 47 JGG einzustellen. Für unseren Mandanten bedeutete das: keine Verurteilung, keine Sanktion, kein Eintrag.
Fazit: Verteidigung mit Haltung zahlt sich aus
Was mit einem Vorwurf begann, der regelmäßig mit langjährigen Freiheitsstrafen endet, endete für unseren Mandanten in einer vollständigen Entlastung. Wäre die polizeiliche Maßnahme nicht kritisch hinterfragt worden, hätte ein rechtswidriger Eingriff zu einer existenzbedrohenden Verurteilung führen können.
Die Entscheidung erging am 03.06.2025 vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten und ist rechtskräftig.
Unsere Kanzlei steht für Strafverteidigung mit Haltung – hart in der Sache, wachsam gegenüber rechtsstaatlichen Grenzen und unbeirrbar im Interesse des Mandanten. Benötigen Sie eine starke Strafverteidigung, nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt. Wir vertreten Mandanten bundesweit vor allen deutschen Gerichten.
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Über den Autor
Patrick Bass
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Patrick Bass verfügt vor allem im Strafrecht über eine große Praxiserfahrung. Er ist fester Bestandteil unseres Verteidigerteams und vertritt Mandanten bei allen strafrechtlichen Anschuldigungen.
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