Ein Rezept gilt rechtlich als Urkunde – eine Fälschung ist strafbar gemäß § 267 StGB.
Für eine Urkundenfälschung drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
Apotheker unterliegen strengen Prüf- und Sorgfaltspflichten und müssen bei Verdacht auf Fälschung reagieren.
Wenn Sie wegen einer Rezeptfälschung beschuldigt werden, sollten Sie sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.
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- Was gilt als Rezept?
- Wann gilt ein Rezept als gefälscht?
- Was tun Apotheker bei Verdacht auf eine Rezeptfälschung?
- Gilt ein gefälschtes Rezept als Urkundenfälschung?
- Welche Strafen drohen bei einer Rezeptfälschung?
- Was tun, wenn gegen mich wegen Rezeptfälschung ermittelt wird?
- Rezept gefälscht - Hilfe vom spezialisierten Anwalt
Was bedeutet „Rezept“ (bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln)?
Hier geht es natürlich nicht um Kochrezepte, sondern um Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Durch die fortschreitende Digitalisierung des Alltags und des Dienstleistungsbereichs sind viele Ärztinnen und Ärzte bereits auf das elektronische Rezept umgestiegen. Häufig wird jedoch nach wie vor das klassische Papierrezept ausgestellt, mit dem man in der Apotheke Medikamente erhält, die ohne Rezept nicht frei verkäuflich sind.
Gefälscht werden solche Rezepte typischerweise für:
- Schmerzmittel (z. B. Morphin, Tilidin, Pregabalin, Dihydrocodein, Fentanyl)
- Psychopharmaka / Antidepressiva (z. B. Haloperidol, Citalopram, Amitriptylin)
- Dopingmittel (z. B. Testosteron, Clenbuterol, Somatropin, Clomifen)
Wann gilt ein Rezept als gefälscht? – Definition und Warnsignale
Als Fälschung gilt jede Veränderung oder Herstellung von Dokumenten, wenn diese von einer dazu nicht berechtigten Person vorgenommen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Dokument komplett frei erfunden und neu hergestellt wurde oder ob ein vorhandenes Dokument manipuliert beziehungsweise verfälscht wurde.
Überzeugende Rezepte selbst herzustellen ist — insbesondere ohne Vorlage — so gut wie unmöglich. Zu dickes Papier, fehlende Magnetcodierung oder Formfehler fallen Apothekerinnen und Apothekern sofort auf. Auch bei verfälschten Originalrezepten sind es oft Unstimmigkeiten, die Verdacht erregen: Die Arzt- oder Betriebsstättennummer passt nicht, der Versicherungsstatus des Patienten stimmt nicht, oder die räumliche Distanz zwischen Patient, Arzt und Apotheke ist ungewöhnlich groß. Ebenso kann das Einreichen eines Rezepts zu ungewöhnlichen Zeitpunkten Misstrauen wecken und zu einer besonders sorgfältigen Prüfung führen.
Was tun Apotheker bei Verdacht auf eine Rezeptfälschung?
Apotheken sind verpflichtet, Rezeptfälschungen vorzubeugen und eingereichte Rezepte mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (§ 17 ApBetrO). Das Apothekenpersonal wird hierzu regelmäßig durch Krankenkassen und Kammern geschult. Besteht ein Verdacht, muss die Apothekerin oder der Apotheker den auf dem Rezept angegebenen Arzt kontaktieren und die Herausgabe des Arzneimittels verweigern.
Eine gesetzliche Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige besteht für Apothekerinnen und Apotheker zwar nicht. Man sollte sich jedoch nicht darauf verlassen, dass ihre Schweigepflicht (§ 203 StGB) sie daran hindert, eine Anzeige zu erstatten. Von der Schweigepflicht sind sie nämlich dann entbunden, wenn eine Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit Dritter zu befürchten ist. Das kann bei einer Rezeptfälschung durchaus der Fall sein – insbesondere, wenn versucht wird, starke Schmerzmittel oder andere riskante Medikamente zu erlangen.
Gilt ein gefälschtes Rezept als Urkundenfälschung?
Der juristische Begriff der „Urkunde“ ist sehr weit gefasst und umfasst viele Arten schriftlicher Nachweise.
Ein ärztliches Rezept stellt in jedem Fall eine Urkunde dar. Daher gilt sowohl das Herstellen eines unechten Rezeptes als auch das Verändern eines echten oder das Verwenden eines gefälschten Rezeptes als Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB.
Auch der Versuch ist strafbar. Es spielt für die Strafbarkeit also keine Rolle, ob das gefälschte Rezept tatsächlich eingesetzt wurde oder ob man damit Erfolg hatte. Umgekehrt macht man sich auch dann strafbar, wenn man ein gefälschtes Rezept verwendet, das man nicht selbst hergestellt hat.
Neben dem Tatbestand der Urkundenfälschung können weitere Straftatbestände erfüllt sein, insbesondere:
- Betrug (§ 263 StGB): etwa wenn durch das Einreichen des Rezeptes eine Abrechnung über die Krankenkasse ausgelöst und dadurch ein Vermögensschaden verursacht wird.
- Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG): je nachdem, welches Medikament oder Präparat mit dem Rezept beschafft werden soll.
Welche Strafen drohen bei einer Rezeptfälschung?
Für eine Urkundenfälschung drohen gemäß § 267 StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei wiederholter Tat, erheblichem Schaden, gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen oder beim Ausnutzen einer amtlichen Stellung – entfällt die Möglichkeit einer Geldstrafe. Dann droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Kommen weitere Straftatbestände hinzu, kann sich die Strafe entsprechend erhöhen. Sowohl Betrugsdelikte als auch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden mit ähnlich hohen Strafen geahndet wie die Urkundenfälschung selbst.
Wie hoch die konkrete Strafe letztlich ausfällt, hängt von vielen Faktoren des Einzelfalls ab. Entscheidend sind unter anderem die Art des betroffenen Arzneimittels, der Umfang und die Häufigkeit der Fälschungen sowie der Zweck der Tat. Eine erfahrene Strafverteidigung kann dabei helfen, die Tat rechtlich und moralisch einzuordnen und ein möglichst mildes Ergebnis zu erreichen.
Sind durch die Tat Schäden entstanden, kommt es auf deren Ursache an. Hat etwa der Apotheker seine Sorgfaltspflicht verletzt und trotz einer offensichtlichen Fälschung Medikamente ausgegeben, kann er selbst für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.
Was tun, wenn gegen mich wegen Rezeptfälschung ermittelt wird?
Beim Verdacht einer Urkundenfälschung erfahren Beschuldigte oft erst durch eine Hausdurchsuchung, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie läuft. Ziel einer solchen Maßnahme ist es, Beweismittel sicherzustellen — etwa gefälschte Rezepte, Medikamente oder elektronische Kommunikationsdaten.
Für Beschuldigte in Strafverfahren gelten grundsätzlich zwei wichtige Regeln:
- Aussage verweigern!
Als Beschuldigter wissen Sie zunächst nicht, welche Beweise die Ermittlungsbehörden bereits gegen Sie haben. Eine unbedachte Aussage kann daher leicht dazu führen, dass Sie sich selbst belasten und Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens verringern. Sie haben das Recht zu schweigen, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden. Zu polizeilichen Anhörungen müssen Sie zudem nicht erscheinen. - Anwalt einschalten!
Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Ihr Anwalt übernimmt die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft und beantragt Akteneinsicht, um die gegen Sie vorliegenden Beschuldigungen und Beweise zu prüfen. Häufig zeigt sich dabei, dass die Beweislage nicht ausreicht und das Verfahren eingestellt werden kann. Sollte das nicht möglich sein, wird Ihr Anwalt auf Grundlage der Ermittlungsakte eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln und Sie im weiteren Verfahren vertreten.
Jetzt anwaltliche Hilfe sichern – kompetent, spezialisiert und kostenlos eingeschätzt
Wenn gegen Sie wegen einer Rezeptfälschung ermittelt wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto besser sind die Chancen, das Verfahren zu beeinflussen oder eine Einstellung zu erreichen. Die Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte ist bundesweit tätig, ausschließlich auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über umfassende Erfahrung in Verfahren wegen Urkundenfälschung und Betäubungsmitteldelikten.
Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung direkt durch einen Anwalt. Sie erfahren, welche Schritte sofort sinnvoll sind und wie Sie sich am besten verhalten sollten. Kontaktieren Sie uns noch heute – schnelle und kompetente Hilfe kann entscheidend sein, um schwerwiegende Folgen zu vermeiden.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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