Urkundenfälschung im Medizinstrafrecht kann bereits dann vorliegen, wenn ärztliche Dokumente wie Atteste, Rezepte oder Abrechnungen bewusst falsch erstellt oder nachträglich verändert werden.
Besonders häufig entstehen entsprechende Vorwürfe im Zusammenhang mit Abrechnungen gegenüber Krankenkassen, der Dokumentation von Behandlungen oder der Führung von Patientenakten.
Neben Geldstrafen oder Freiheitsstrafen nach § 267 StGB drohen Ärzten häufig auch berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Approbation.
Wird gegen einen Arzt wegen Urkundenfälschung oder Abrechnungsbetrugs ermittelt, sollte frühzeitig ein erfahrener Strafverteidiger im Medizinstrafrecht eingeschaltet werden.
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- Wie entsteht der Vorwurf der Urkundenfälschung im Medizinstrafrecht?
- Wann macht sich ein Arzt wegen Urkundenfälschung strafbar?
- Was gilt rechtlich als Urkunde im Sinne von § 267 StGB?
- Welche Strafen drohen bei Urkundenfälschung im Medizinstrafrecht?
- Welche weiteren Folgen drohen Ärzten bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung?
- Was sollten Ärzte tun, wenn ihnen Urkundenfälschung vorgeworfen wird?
Wie entsteht der Vorwurf der Urkundenfälschung im Medizinstrafrecht?
Es gibt eine Vielzahl möglicher Szenarien, in denen ein Arzt eine Urkundenfälschung begehen kann. Ein vergleichsweise naheliegendes Beispiel sind falsche Angaben zu akademischen Abschlüssen oder zur Approbation.
In der Praxis hängen die häufigsten Straftaten in diesem Bereich jedoch mit Abrechnungsbetrug zusammen. So kann etwa der Vorwurf entstehen, wenn ein Arzt eine Behandlung gegenüber dem Patienten oder dessen Krankenversicherung abrechnet, die tatsächlich nicht oder nicht in dieser Form erbracht wurde. Denkbar ist auch, dass einem Patienten durch unrichtige oder manipulierte Dokumente ein Krankheitsverlauf attestiert wird, der so tatsächlich nicht stattgefunden hat.
Eine weitere Konstellation kann vorliegen, wenn ein Arzt Unterlagen fälscht, die er im Rahmen eines Regressverfahrens gegenüber der Krankenversicherung vorlegen muss. Auch die nachträgliche Veränderung oder Manipulation von Patientenakten kann strafrechtlich relevant werden, etwa wenn ein Patient infolge eines Behandlungsfehlers Schäden erlitten hat und die Dokumentation im Nachhinein angepasst wird.
Wann macht sich ein Arzt wegen Urkundenfälschung strafbar?
Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Eine Urkundenfälschung kann auf drei unterschiedliche Arten begangen werden:
- Herstellen einer falschen Urkunde (ein Dokument wird erstellt, das einen anderen als tatsächlichen Aussteller oder Verfasser erscheinen lässt)
- Verfälschen einer echten Urkunde (der Inhalt eines bereits bestehenden Dokuments wird nachträglich verändert)
- Gebrauchen einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr
Für eine Strafbarkeit nach § 267 StGB reicht die bloße Erstellung oder Veränderung eines Dokuments jedoch nicht aus. Zusätzlich muss der Täter mit der Absicht gehandelt haben, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden. Nur wenn diese Täuschungsabsicht vorliegt, kann der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein.
Was gilt rechtlich als Urkunde im Sinne von § 267 StGB?
Um den Straftatbestand der Urkundenfälschung zu verstehen, muss zunächst geklärt werden, was unter einer Urkunde zu verstehen ist. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist und ihren eigenen Urheber erkennen lässt.
In der Regel – aber nicht zwingend – handelt es sich dabei um ein Schriftstück. Dieses kann vom Ersteller unterzeichnet sein, muss es jedoch nicht zwingend. Auch andere Formen können als Urkunde gelten. So kann etwa der sprichwörtliche Bierdeckel oder auch ein Autokennzeichen eine sogenannte „zusammengesetzte Urkunde“ darstellen, wenn sich die Beweisfunktion erst aus äußeren Umständen oder Besitzverhältnissen ergibt.
Bei den medizinischen Urkunden, um die es hier geht, handelt es sich in der Praxis meist um ärztliche Dokumente. Dazu zählen insbesondere Abrechnungen, Rezepte, Atteste oder vergleichbare ärztliche Bescheinigungen, die im Rechtsverkehr als Nachweis medizinischer Tatsachen oder Leistungen verwendet werden können.
Welche Strafen drohen bei Urkundenfälschung im Medizinstrafrecht?
Gemäß § 267 StGB wird Urkundenfälschung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein solcher besonders schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn die Tat bandenmäßig organisiert oder gewerbsmäßig betrieben wird. Erfahrungsgemäß treten entsprechende Straftaten im medizinischen Bereich häufig gemeinsam mit anderen Delikten auf, insbesondere mit Betrug, etwa im Zusammenhang mit Abrechnungen gegenüber Krankenkassen.
Das konkrete Strafmaß hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts. Dabei spielen unter anderem die Schwere der Tat, der entstandene Schaden sowie das Verhalten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren eine Rolle.
Eine Strafbarkeit kommt zudem auch bei einem versuchten Delikt in Betracht. Der Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung kann beispielsweise erhoben werden, wenn bereits Vorbereitungshandlungen zur Erstellung eines falschen Dokuments vorgenommen wurden. In solchen Konstellationen kommt es häufig entscheidend darauf an, ob tatsächlich ein Vorsatz zur Täuschung im Rechtsverkehr nachgewiesen werden kann. Gerade hier ist eine frühzeitige und sorgfältige strafrechtliche Verteidigung von großer Bedeutung.
Welche weiteren Folgen drohen Ärzten bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung?
Gerade im Bereich Medizin und Pflegedienstleistungen führt der Verdacht auf Betrug oder Urkundenfälschung häufig dazu, dass Ermittlungsbehörden richterliche Durchsuchungsbeschlüsse beantragen. Ziel solcher Maßnahmen ist es regelmäßig, die gesamte Buchführung sowie Praxisunterlagen des Verdächtigen nach möglichen Beweismitteln zu durchsuchen. Viele Ärzte erfahren erstmals von den gegen sie erhobenen Vorwürfen, wenn frühmorgens Polizeibeamte vor der Praxis erscheinen und eine Durchsuchung durchführen. Besonders belastend kann eine solche Situation sein, wenn bereits Patienten in der Praxis anwesend sind und die Maßnahme miterleben.
Berufsrechtliche Konsequenzen und Approbationsentzug
Der Vorwurf der Urkundenfälschung oder des Betrugs kann – insbesondere wenn er öffentlich bekannt wird – den Ruf eines Arztes erheblich beschädigen. Bereits das Ermittlungsverfahren kann zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei Patienten und Kollegen führen.
Kommt es schließlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung, drohen neben der strafrechtlichen Sanktion regelmäßig auch berufsrechtliche Konsequenzen. In vielen Fällen ist dann mit dem Entzug der ärztlichen Approbation zu rechnen. Für den betroffenen Arzt bedeutet dies in der Regel das Ende seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt.
Was sollten Ärzte tun, wenn ihnen Urkundenfälschung vorgeworfen wird?
Sofern Sie darauf Einfluss nehmen können, sollten Sie zunächst versuchen zu verhindern, dass Patienten oder Praxispersonal von dem Ermittlungsverfahren oder polizeilichen Maßnahmen erfahren. Bereits der bloße Verdacht einer Straftat kann den Ruf eines Arztes nachhaltig und teilweise irreparabel beschädigen.
Darüber hinaus gelten im Strafverfahren zwei grundlegende Regeln:
1. Aussage verweigern
Schweigen ist Gold. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren sind Sie nicht verpflichtet, sich zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen zu äußern – und in der Regel ist es auch ratsam, davon abzusehen. Jede Aussage zur Sache kann später gegen Sie verwendet werden. Ihr Schweigen darf jedoch nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Bevor Sie sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft äußern, sollten Sie zunächst rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen.
2. Strafverteidiger kontaktieren
Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen erfahrenen Strafverteidiger, idealerweise an einen Fachanwalt für Strafrecht. Durch Einsicht in die Ermittlungsakte kann Ihr Anwalt prüfen, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und welche Beweise tatsächlich vorliegen. Auf dieser Grundlage lässt sich eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickeln. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, ein Ermittlungsverfahren bereits im frühen Stadium und ohne öffentliche Hauptverhandlung einstellen zu lassen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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