Die fahrlässige Tötung ist der wohl schwerwiegendste Vorwurf im Medizinstrafrecht. Für den Arzt bzw. das Krankenhaus drohen strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen, deren Reichweite nicht unterschätzt werden darf.
Am häufigsten führen Aufkläsungsfehler, Organisationsfehler oder Behandlungsfehler zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung.
Gemäß § 222 StGB drohen bei einer fahrlässigen Tötung bis zu 5 Jahre Haft sowie weitere berufsrechtliche Konsequenzen. Bei einer Beschuldigung sollte der Arzt frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt kontaktieren.
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- Was ist fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB?
- Wann liegt eine fahrlässige Tötung in der ärztlichen Praxis vor?
- Wann kann sich ein Arzt wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen?
- Welche ärztlichen Fehler werden unterschieden?
- Welche Folgen drohen einem Arzt bei fahrlässiger Tötung?
- Beschuldigung wegen fahrlässiger Tötung – wie soll sich ein Arzt verhalten?
- Strafverteidigung im Medizinstrafrecht - Hilfe vom Anwalt
Was ist fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB?
Entscheidend für das Verständnis der Strafbarkeit gemäß § 222 StGB ist der Begriff der Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt laut Gesetz, wer die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und imstande ist und durch dieses pflichtwidrige Tun oder Unterlassen einen voraussehbaren und vermeidbaren Unglücksfall verschuldet.
Hat der Täter dieses Risiko nicht erkannt, spricht man von einer unbewussten Fahrlässigkeit. Hat er jedoch angesichts des Risikos einfach gehofft, es werde schon alles gut gehen, so handelt es sich um eine bewusste Fahrlässigkeit.
Wann liegt eine fahrlässige Tötung in der ärztlichen Praxis vor?
Wenn ein Patient infolge einer Behandlung verstirbt, liegt eine fahrlässige Tötung nur dann vor, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arzt hat gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen.
- Es besteht ein klarer Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Tod des Patienten. Das heißt, der Tod des Patienten ist ausschließlich auf die Pflichtverletzung des Arztes und nicht auf etwaige andere Faktoren zurückzuführen.
Wann kann sich ein Arzt wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen?
Ein Misserfolg in der Behandlung, der den Tod des Patienten einschließen kann, bringt nicht automatisch eine Strafbarkeit mit sich. Strafbar nach § 222 StGB macht sich der Arzt nur, wenn er seine ärztlichen Pflichten durch fahrlässiges Tun oder Unterlassen verletzt.
Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens als fahrlässig sind folgende Maßstäbe:
- Facharztstandard:
Es gilt der Standard im Sinne eines zum Behandlungszeitpunkt nach aktuellem Kenntnisstand gesicherten und in der Praxis bewährten Maßes an Sachkenntnis, die von einem durchschnittlichen Facharzt gemäß dem „Leitbild des besonnenen und umsichtigen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises“ erwartet werden kann. Innerhalb dieses allgemein anerkannten Konsenses gilt methodische Freiheit, wobei er sich für die erfahrungsgemäß erfolgversprechendsten Methoden entscheiden muss. - Gebotene Sorgfalt:
Alle möglichen Risiken und Gefahren einer Behandlung sind vom Arzt nach bester Sachkenntnis zu bedenken. Dabei gilt: Je höher das Risiko, umso höher das Maß der gebotenen Sorgfalt. Stirbt der Patient in ärztlicher Behandlung, muss erstens geprüft werden, ob die Sorgfaltspflicht verletzt wurde, und zweitens sichergestellt werden, ob bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Arzt aller Wahrscheinlichkeit nach das Ergebnis ein anderes gewesen wäre. - Erlaubtes Risiko:
Es ist letztlich bei der Wahl einer Behandlungsmethode/Therapie nicht entscheidend, ob sie in der Praxis üblich ist, sondern ob von dem Arzt das entsprechende Wissen verlangt und die ärztliche Maßnahme mit den vorhandenen technischen Mitteln vorgenommen werden kann.
Welche ärztlichen Fehler werden unterschieden?
Es werden im Wesentlichen drei Hauptfehler unterschieden, die dem Arzt unterlaufen können.
1. Aufklärungsfehler
Gerade wenn neuartige Verfahren am Patienten angewandt werden, muss dieser darüber, über die Dringlichkeit einer Behandlung, mögliche Alternativverfahren und alle typischen Risiken aufgeklärt werden. Wenn beispielsweise nach der Behandlung eine Nebenwirkung auftritt, über deren Möglichkeit der Patient nicht zuvor informiert worden ist, kann dieser wegen mangelnder Aufklärung klagen.
2. Organisationsfehler
In Krankenhäusern obliegt dem Chefarzt die Organisation der Patientenbehandlung („Allzuständigkeit“). Dies schließt die Kontrolle der ordnungsgemäßen Dokumentation (im Falle eines Ermittlungsverfahrens extrem wichtig!) und Patientenaufklärung mit ein. Mögliche Fehlerquellen sind hier etwa mangelnde Erfahrung oder Ausbildung einzelner Mitarbeiter, unzureichende Abstimmung verschiedener zu treffender Maßnahmen sowie fehlende Zuständigkeiten.
3. Behandlungsfehler
Der klassische Behandlungsfehler (im Volksmund oft „Kunstfehler“ genannt) ist die häufigste Ursache für fahrlässige Tötungen im Arztstrafrecht. Beispiele dafür sind:
- Irrtum bei der Diagnose,
- Unterlassung eines Befundes oder
- mangelnde Heilungskontrolle oder Post-OP-Überwachung.
Welche Folgen drohen einem Arzt bei fahrlässiger Tötung?
Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung drohen gemäß § 222 StGB Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Das konkrete Strafmaß ist von den Umständen des vorliegenden Falles abhängig und obliegt dem Ermessen des zuständigen Gerichts.
Darüber hinaus sind noch weitere (nicht strafrechtliche) Konsequenzen wahrscheinlich, die zumeist das Ende der Tätigkeit des Arztes in seiner Profession bedeuten. Daher ist es ungemein wichtig, dass sich ein Arzt, der der fahrlässigen Tötung beschuldigt wird, richtig verhält.
Beschuldigung wegen fahrlässiger Tötung – wie soll sich ein Arzt verhalten?
Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung in der Medizin ist ausgesprochen kompliziert, da es in den meisten Fällen sehr schwierig zu klären ist, ob tatsächlich ein schuldhafter Arztfehler vorliegt und ob dieser die einzige Ursache für den Tod des Patienten darstellt.
Die Untersuchungen dahinter bewegen sich sowohl medizinisch als auch juristisch auf hochsensiblem Gebiet, sind oft aufwändig, langwierig und ungemein kräftezehrend für alle Beteiligten.
Aus diesem Grund ist im Falle einer Anzeige zu folgenden Handlungsweisen zu raten:
- Aussage verweigern.
Jeder, der einer Straftat beschuldigt wird, insbesondere jedoch in einer derart heiklen Angelegenheit, an der so viel hängt, ist gut damit beraten, sein Schweigerecht zu nutzen. Ansonsten läuft man Gefahr, sich selbst durch unbedachte Aussagen zu belasten. Eine Aussageverweigerung darf nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. - Anwalt einschalten.
Ein Rechtsanwalt ist nicht nur dafür da, um im Ernstfall vor Gericht die Strafverteidigung zu übernehmen. Er kann dem Beschuldigten in der nervenaufreibenden Phase der Ermittlungen viel von seiner Last abnehmen. Die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden kann unter Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten durch den Anwalt erledigt werden.
Durch die Akteneinsicht noch vor Eröffnung eines Gerichtsverfahrens können die Haltbarkeit der Anschuldigungen und die dafür vorliegenden Beweise geprüft und im günstigsten Fall die Einstellung des Verfahrens erwirkt werden.
Strafverteidigung im Medizinstrafrecht - Hilfe vom Anwalt
Als spezialisierte Kanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung verteidigen wir bundesweit Ärzte im Medizinstrafrecht. Standorte unserer Kanzlei befinden sich in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Durch moderne Kommunikationsmittel können wir eine deutschlandweite Vertretung bewerkstelligen und garantieren eine durchsetzungsstarke und effektive Strafverteidigung.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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