Pflichtverteidigung im Strafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
In gewissen Strafsachen liegt ein „Fall der notwendigen Verteidigung“ vor. Hat der Beschuldigte keinen Anwalt, so kann vom Gericht ein Pflichtverteidiger berufen werden.
Als Beschuldigter können Sie Ihren Pflichtverteidiger jedoch auch selbst wählen.
Unsere Anwälte sind auf Strafrecht spezialisiert. In einer kostenlosen Ersteinschätzung können wir Ihnen mitteilen, ob wir Ihren Fall als Pflichtverteidiger annehmen können.
Um den Begriff Pflichtverteidiger ranken sich verschiedene Mythen. Manche verstehen darunter einen Anwalt, der kostenlos vom Staat gestellt wird und glauben deshalb, dass es sich um einen „Billiganwalt“ handelt, der für den Beschuldigten nicht viel taugt. Das ist jedoch weitgehend ein Gerücht.
Sie können Ihren Pflichtverteidiger auch selbst wählen. Sprechen Sie uns an, ob wir Ihren konkreten Fall als Pflichtverteidiger übernehmen können. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.
Bei Ihnen liegt ein „Fall der notwendigen Verteidigung“ vor? Sie benötigen einen Pflichtverteidiger? Sprechen Sie uns darauf an.
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Was ein Pflichtverteidiger ist und warum Sie diesen selbst wählen können und sollten.
In der Strafprozessordnung (StPO) kommt der Begriff Pflichtverteidiger nicht vor. Das Gesetz spricht in § 140 StPO von einem „Fall der notwendigen Verteidigung“ und listet dazu in Absatz 1 eine ganze Reihe von Beispielen auf:
Diese Liste der Voraussetzungen ist aber nicht abschließend. Nach § 140 Abs. 2 liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vor, „wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann“. Letzteres ist oft der Fall, wenn Beschuldigte nicht der deutschen Sprache mächtig sind.
Eine Berufung ist gemäß § 312 StPO nur gegen Urteile von Amtsgerichten (Amtsrichter oder Schöffengericht) möglich, nicht aber von Landgerichten oder Oberlandesgerichten.
Das kann man nicht nur – das sollte man sogar! Wenn eine der Voraussetzungen für den Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wird der Beschuldigte gemäß § 141 Abs. 1 StPO bei der Eröffnung des Tatvorwurfs darüber belehrt. Er kann dann den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers stellen und erhält die Gelegenheit, ihn selbst zu benennen. Dieser wird dann vom Gericht beigeordnet.
Kein Antrag des Beschuldigten ist nach § 141 Abs. 2 StPO notwendig, wenn:
In den vorgenannten Fällen bestellt das Gericht von sich aus einen Pflichtverteidiger. Auch hier hat der Beschuldigte das Vorschlagsrecht. Das Gericht wird dem Vorschlag folgen, wenn der Beiordnung kein wichtiger Grund entgegensteht. Dazu gehört nach § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Die vom Gericht gesetzte Frist zur Benennung des Pflichtverteidigers ist unbedingt einzuhalten. Ansonsten wählt das Gericht ihn selbst aus.
In einigen Fällen ist eine Pflichtverteidigung auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft möglich. Zwingend ist das aber nur bei der Verhängung von Untersuchungshaft. In eilbedürftigen Fällen kann sie die Beiordnung nach § 142 Abs. 4 StPO sogar selbst vornehmen. Ansonsten liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits während des Ermittlungsverfahrens zu beantragen.
Nur wenn man keinen Pflichtverteidiger selbst bestellt, sucht das Gericht einen aus. Es ist verständlicherweise immer besser, selbst die Wahl zu treffen, denn ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist von großer Bedeutung für das Strafverfahren.
Überlässt man die Auswahl dem Gericht, dann kann es sein, dass man einen Verteidiger beigeordnet bekommt, der sich nicht voll für seinen Mandanten einsetzt. Manche Gerichte neigen dazu, möglichst für sie bequeme Anwälte als Pflichtverteidiger zu bestellen. In diesem Fall kann es passieren, dass der Strafverteidiger nicht alle rechtlichen Möglichkeiten für den Angeklagten ausschöpft.
Sowohl Pflichtverteidiger als auch Wahlverteidiger sind Strafverteidiger. Als Strafverteidiger kann jeder als Rechtsanwalt zugelassene Jurist tätig sein, der die Befähigung zum Richteramt besitzt (auch Volljurist genannt).
Ein Teil der Strafverteidiger hat durch zusätzliche Lehrgänge und Prüfungen sowie eine vorgeschriebene Anzahl an Strafverfahren besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts nachgewiesen und darf sich deshalb als Fachanwalt für Strafrecht bezeichnen. Es handelt sich damit um besonders qualifizierte Strafverteidiger.
Wahlverteidiger können nach § 138 Abs. 1 StPO alle Rechtsanwälte sein und daneben auch Hochschullehrer der Rechtswissenschaften. Der Unterschied des Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger besteht nicht zuletzt darin, dass der Mandant ihn nicht nur auswählt, sondern das vereinbarte Honorar direkt an ihn zahlt.
Der Pflichtverteidiger wird dagegen – wie oben beschrieben – vom Gericht bestellt, auch wenn der Beschuldigte ihn auswählen darf. Anspruch auf Pflichtverteidigung hat man nur in den in § 140 Abs. 1 und 2 StPO beschriebenen Fällen. Ein Rechtsanwalt kann nicht zur Übernahme einer Pflichtverteidigung gezwungen werden.
Es handelt sich um einen Irrglauben, dass ein Pflichtverteidiger für den Beschuldigten kostenlos ist. Zwar übernimmt dessen Kosten zunächst einmal die Staatskasse. Im Fall einer Verurteilung sind aber diese Kosten an die Justizkasse zurückzuerstatten. Der Vorteil liegt in finanzieller Hinsicht darin, dass der Mandant nicht sofort die Anwaltskosten zahlen muss.
Im Strafverfahren gibt es – anders als im Zivilrecht – keine Prozesskostenhilfe. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass man als Angeklagter die Kosten seiner Strafverteidigung selbst trägt. Die Staatskasse übernimmt sie nur im Fall eines Freispruchs des Angeklagten.
Im Zusammenhang mit der Kostenfrage sollte man wissen, dass die Gebühren eines Pflichtverteidigers unter denen eines Wahlverteidigers liegen. Deshalb kann es unter Umständen vorkommen, dass ein Pflichtverteidiger weniger engagiert auftritt, auch wenn berufsrechtlich kein Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidigung gemacht werden darf.
Der zusätzlichen Mandatierung eines Wahlverteidigers neben einem bereits ernannten Pflichtverteidiger steht nichts entgegen. Gerade in rechtlich besonders schwierigen Verfahren kann sich die Übertragung des Mandats auf einen weiteren Anwalt durchaus lohnen.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nach § 143 StPO aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung mehr vorliegt.
Außerdem wird nach § 143a Abs. 1 die Bestellung aufgehoben, wenn der Beschuldigte sich selbst nachträglich einen Wahlverteidiger auswählt und dieser das Mandat auch annimmt.
Andererseits kann ein als Wahlverteidiger ausgesuchter Rechtsanwalt sein Mandat auf Antrag niederlegen und sich zum Pflichtverteidiger bestellen lassen. Er muss in diesem Fall das Wahlmandat niederlegen.
Der Wechsel von einem Pflichtverteidiger zu einem anderen ist dagegen nur sehr schwer möglich. Gemäß § 143a Abs. 2 kann ein solcher Wechsel erfolgen, wenn:
Unsere auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei ist bundesweit tätig. Dr. Matthias Brauer ist ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Unsere Strafverteidiger übernehmen auch Pflichtverteidigungen. Sprechen Sie uns darauf an, wenn Sie auf der Suche nach einem kompetenten Pflichtverteidiger für Ihr Strafverfahren sind.
Die Ersteinschätzung Ihres Falles durch uns ist immer kostenlos und unverbindlich. Danach können Sie entscheiden, ob Sie einem unserer Anwälte das Mandat übertragen. Unsere Kanzleistandorte finden Sie in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München.
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