Eine Berufung ist gemäß § 312 StPO nur gegen Urteile von Amtsgerichten (Amtsrichter oder Schöffengericht) möglich, nicht aber von Landgerichten oder Oberlandesgerichten.
Das kann man nicht nur – das sollte man sogar! Wenn eine der Voraussetzungen für den Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wird der Beschuldigte gemäß § 141 Abs. 1 StPO bei der Eröffnung des Tatvorwurfs darüber belehrt. Er kann dann den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers stellen und erhält die Gelegenheit, ihn selbst zu benennen. Dieser wird dann vom Gericht beigeordnet.
Kein Antrag des Beschuldigten ist nach § 141 Abs. 2 StPO notwendig, wenn:
- er einem Gericht zur Entscheidung über Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
- sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt befindet;
- es im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (insbesondere bei einer Vernehmung oder Gegenüberstellung);
- der Beschuldigte zur Erklärung über die Anklageschrift nach § 201 StPO aufgefordert worden ist.
In den vorgenannten Fällen bestellt das Gericht von sich aus einen Pflichtverteidiger. Auch hier hat der Beschuldigte das Vorschlagsrecht. Das Gericht wird dem Vorschlag folgen, wenn der Beiordnung kein wichtiger Grund entgegensteht. Dazu gehört nach § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Wichtig: Frist zur Benennung des Pfilchtverteidigers einhalten
Die vom Gericht gesetzte Frist zur Benennung des Pflichtverteidigers ist unbedingt einzuhalten. Ansonsten wählt das Gericht ihn selbst aus.
In einigen Fällen ist eine Pflichtverteidigung auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft möglich. Zwingend ist das aber nur bei der Verhängung von Untersuchungshaft. In eilbedürftigen Fällen kann sie die Beiordnung nach § 142 Abs. 4 StPO sogar selbst vornehmen. Ansonsten liegt es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits während des Ermittlungsverfahrens zu beantragen.
Nur wenn man keinen Pflichtverteidiger selbst bestellt, sucht das Gericht einen aus. Es ist verständlicherweise immer besser, selbst die Wahl zu treffen, denn ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ist von großer Bedeutung für das Strafverfahren.
Überlässt man die Auswahl dem Gericht, dann kann es sein, dass man einen Verteidiger beigeordnet bekommt, der sich nicht voll für seinen Mandanten einsetzt. Manche Gerichte neigen dazu, möglichst für sie bequeme Anwälte als Pflichtverteidiger zu bestellen. In diesem Fall kann es passieren, dass der Strafverteidiger nicht alle rechtlichen Möglichkeiten für den Angeklagten ausschöpft.