Im erweiterten Führungszeugnis werden Verurteilungen wegen Sexualstraftaten häufig auch dann eingetragen, wenn sie aufgrund eines geringeren Strafmaßes nicht im „normalen“ Führungszeugnis erscheinen würden.
Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses wird insbesondere bei Tätigkeiten in sensiblen Bereichen verlangt, etwa im Umgang mit Kindern, Jugendlichen oder anderen schutzbedürftigen Personen.
Eine Eintragung im Führungszeugnis kann erhebliche berufliche Konsequenzen nach sich ziehen und Betroffene langfristig belasten. Nicht selten wiegen diese Folgen schwerer als die eigentliche Strafe selbst.
Wenn gegen Sie wegen einer Sexualstraftat ermittelt wird, sollten Sie daher möglichst frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten. Eine gute Verteidigung berücksichtigt stets auch mögliche Auswirkungen auf das Führungszeugnis und die berufliche Zukunft.
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- Was bedeuten Bundeszentralregister und Führungszeugnis?
- Wann wird ein erweitertes Führungszeugnis verlangt?
- Welche Sexualdelikte erscheinen im erweiterten Führungszeugnis?
- Welche beruflichen Konsequenzen können wegen Sexualdelikten drohen?
- Wie lange bleiben Verurteilungen aus dem Sexualstrafrecht im Führungszeugnis eingetragen?
- Kann man Eintragungen vorzeitig löschen lassen?
- Eintragung einer Sexualstraftat im Führungszeugnis: Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?
Was bedeuten Bundeszentralregister und Führungszeugnis?
Für juristische Laien ist oft nicht ganz klar, was es mit den Begriffen Bundeszentralregister und Führungszeugnis auf sich hat. Manche Betroffene gehen davon aus, dass jede strafgerichtliche Entscheidung automatisch im Führungszeugnis erscheint. Andere glauben wiederum, dass dort nur schwere Straftaten oder langjährige Freiheitsstrafen eingetragen werden. Doch was stimmt tatsächlich?
Im Bundeszentralregister, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird, werden grundsätzlich strafgerichtliche Entscheidungen registriert. Einsicht in dieses Register haben allerdings nur bestimmte Behörden, insbesondere Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden. Das Register dient vor allem dazu, den Strafverfolgungsbehörden einen schnellen Überblick über frühere strafrechtliche Entscheidungen zu ermöglichen.
Das Führungszeugnis hingegen ist lediglich ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dort erscheinen nur bestimmte Verurteilungen. Eingetragen werden in der Regel Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten. Erstverurteilungen mit einem geringeren Strafmaß tauchen normalerweise nicht im Führungszeugnis auf. Betroffene dürfen sich in diesen Fällen grundsätzlich weiterhin als „nicht vorbestraft“ bezeichnen.
Das sogenannte private Führungszeugnis wird vor allem zur Vorlage bei privaten Arbeitgebern benötigt. Gerade deshalb kann eine Eintragung erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Zukunft und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.
Viele potenzielle Arbeitgeber verlangen im Bewerbungsverfahren die Vorlage eines Führungszeugnisses. Deshalb sollte aus Verteidigersicht stets versucht werden, belastende Eintragungen möglichst zu vermeiden. Die beruflichen und persönlichen Folgen einer Eintragung wiegen für Betroffene häufig deutlich schwerer als die eigentliche Strafe selbst. Eine strategisch geführte Strafverteidigung wird diesen Umstand daher immer berücksichtigen.
Wichtig zu wissen: Eine bloße Strafanzeige, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder auch eine Verfahrenseinstellung erscheinen weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis.
Wann wird ein erweitertes Führungszeugnis verlangt?
Das erweiterte Führungszeugnis wird insbesondere dann verlangt, wenn Tätigkeiten in besonders sensiblen Bereichen ausgeübt werden sollen. Betroffen sind dabei sowohl berufliche Tätigkeiten als auch ehrenamtliche Aufgaben.
Gemäß § 30a BZRG muss ein erweitertes Führungszeugnis insbesondere dann vorgelegt werden, wenn eine Person beruflich oder ehrenamtlich mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen betraut werden soll. Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz von Kindern, Jugendlichen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen.
Von Bedeutung ist das erweiterte Führungszeugnis daher unter anderem bei Tätigkeiten in:
- Kindergärten und Schulen
- Sportvereinen
- Pflegeeinrichtungen
- medizinischen Berufen
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Die jeweiligen Träger oder Arbeitgeber sollen dadurch prüfen können, ob einschlägige Vorstrafen – insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts – vorliegen. Ziel ist es, zu verhindern, dass Personen mit entsprechenden Verurteilungen Zugang zu besonders sensiblen Tätigkeitsbereichen erhalten.
Wichtig ist außerdem: Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kann nicht nur einmalig verlangt werden. In vielen Bereichen sind Arbeitgeber oder Träger berechtigt beziehungsweise verpflichtet, in regelmäßigen Abständen ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis anzufordern.
Welche Sexualdelikte erscheinen im erweiterten Führungszeugnis?
Wie der Name bereits vermuten lässt, geht das erweiterte Führungszeugnis deutlich über das „normale“ Führungszeugnis hinaus. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts gelten strengere Regelungen.
Während geringere Erstverurteilungen im gewöhnlichen Führungszeugnis häufig nicht erscheinen, werden im erweiterten Führungszeugnis auch solche Verurteilungen eingetragen, die unterhalb der Schwelle von 90 Tagessätzen Geldstrafe oder drei Monaten Freiheitsstrafe liegen.
Erfasst werden insbesondere Verurteilungen wegen Straftaten aus dem Bereich der §§ 174 bis 184j StGB, also wesentliche Teile des Sexualstrafrechts. Dazu gehören beispielsweise Vorwürfe wegen:
- sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen
- sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen
- Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte
- sexueller Belästigung
- weiterer Sexualdelikte nach den entsprechenden Vorschriften des Strafgesetzbuches
Hintergrund dieser erweiterten Eintragungspflicht ist der Schutz von Minderjährigen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen. Deshalb werden im erweiterten Führungszeugnis insbesondere solche Verurteilungen aufgenommen, die gemäß § 72a SGB VIII zu einem Tätigkeitsverbot in der Kinder- und Jugendhilfe führen können.
Gerade für Betroffene in pädagogischen, sozialen, medizinischen oder betreuenden Berufen kann eine Eintragung daher erhebliche berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nicht selten steht dadurch die weitere berufliche Tätigkeit insgesamt auf dem Spiel. Aus Verteidiger-Sicht ist es deshalb besonders wichtig, frühzeitig zu prüfen, ob und wie sich eine belastende Eintragung möglicherweise vermeiden lässt.
Welche beruflichen Konsequenzen können wegen Sexualdelikten drohen?
Wird von einem potenziellen Arbeitgeber die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt und befinden sich dort Eintragungen wegen Sexualstraftaten, hat dies häufig erhebliche berufliche Folgen.
In vielen Fällen wird eine entsprechende Eintragung bereits dazu führen, dass es gar nicht erst zu einer Einstellung kommt. Gerade bei Tätigkeiten mit Kindern, Jugendlichen oder anderen schutzbedürftigen Personen bestehen für Arbeitgeber oftmals erhebliche rechtliche und organisatorische Hürden, einschlägig vorbestrafte Personen zu beschäftigen.
Doch nicht nur Bewerber sind betroffen. Unter Umständen kann eine Eintragung auch Auswirkungen auf ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis haben. Je nach Tätigkeit und Einzelfall kommen insbesondere folgende Konsequenzen in Betracht:
- Ablehnung einer Bewerbung
- Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
- Widerruf einer Berufserlaubnis
- behördliche Untersagung der weiteren Berufsausübung
Besonders problematisch ist dies etwa bei Tätigkeiten im pädagogischen, medizinischen, pflegerischen oder sozialen Bereich. Auch bei medizinischem Fachpersonal oder Personen mit besonderer Vertrauensstellung kann eine Eintragung erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Gerade deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, welche Auswirkungen ein Strafverfahren auf die berufliche Zukunft haben kann. Aus Sicht der Strafverteidigung geht es häufig nicht nur darum, eine Strafe möglichst gering zu halten, sondern insbesondere auch darum, belastende Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis nach Möglichkeit zu vermeiden.
Wie lange bleiben Verurteilungen aus dem Sexualstrafrecht im Führungszeugnis eingetragen?
Eintragungen im Führungszeugnis werden nicht dauerhaft gespeichert. Nach Ablauf bestimmter gesetzlicher Fristen werden sie automatisch gelöscht, ohne dass Betroffene hierfür einen gesonderten Antrag stellen müssen.
Die sogenannten Tilgungsfristen richten sich insbesondere nach der Art und Höhe der verhängten Strafe. Je nach Einzelfall betragen sie in der Regel drei, fünf oder zehn Jahre. Maßgeblicher Beginn der Frist ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtskraft beziehungsweise der Verurteilung.
Wichtig zu wissen ist allerdings, dass Eintragungen häufig nicht isoliert betrachtet werden. Eine Löschung erfolgt regelmäßig erst dann, wenn sämtliche Eintragungen tilgungsreif sind. Kommen innerhalb der laufenden Frist neue Verurteilungen hinzu, kann dies dazu führen, dass auch ältere Eintragungen weiterhin im Führungszeugnis erscheinen.
Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts gelten teilweise längere Fristen. Für bestimmte Sexualdelikte beträgt die reguläre Tilgungsfrist zehn Jahre. Dadurch können entsprechende Eintragungen die berufliche und persönliche Zukunft über einen sehr langen Zeitraum hinweg beeinträchtigen.
Aus Verteidiger-Sicht ist dies ein besonders wichtiger Punkt. Gerade bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht geht es häufig nicht nur um die eigentliche Strafe, sondern auch um die langfristigen Folgen einer Eintragung im Führungszeugnis – etwa für den Beruf, behördliche Erlaubnisse oder zukünftige Bewerbungen.
Kann man Eintragungen vorzeitig löschen lassen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es möglich sein, Eintragungen im Führungszeugnis beziehungsweise im Bundeszentralregister bereits vor Ablauf der regulären Tilgungsfrist entfernen zu lassen. Eine solche vorzeitige Tilgung kommt allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich, der sorgfältig begründet werden muss. Aufgrund der rechtlichen Komplexität sollte ein solcher Antrag möglichst gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger vorbereitet werden.
Die Anforderungen der Behörden sind hoch. Nicht jede berufliche oder persönliche Belastung reicht aus, um eine vorzeitige Löschung zu rechtfertigen. In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen:
- die Eintragung zu erheblichen beruflichen Nachteilen führt,
- eine besonders positive Resozialisierungsentwicklung vorliegt,
- oder der Betroffene über einen langen Zeitraum straffrei geblieben ist.
Gerade bei Eintragungen im Bereich des Sexualstrafrechts sind die Hürden für eine vorzeitige Tilgung regelmäßig besonders hoch. Umso wichtiger ist es, bereits im Ermittlungsverfahren und im späteren Strafverfahren strategisch zu verteidigen, damit belastende Eintragungen nach Möglichkeit von Anfang an vermieden werden können.
Eintragung einer Sexualstraftat im Führungszeugnis: Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?
Ein erfahrener Strafverteidiger hat nicht nur das mögliche Strafmaß im Blick, sondern auch die weitreichenden Folgen, die eine Verurteilung für die persönliche und berufliche Zukunft haben kann. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts spielt daher die Frage einer möglichen Eintragung im Führungszeugnis häufig eine zentrale Rolle bei der Verteidigungsstrategie.
Ziel der Verteidigung ist es deshalb oft nicht nur, eine möglichst milde Strafe zu erreichen, sondern bereits eine Eintragung im Führungszeugnis nach Möglichkeit vollständig zu vermeiden. Hierfür kann der Rechtsanwalt beispielsweise darauf hinwirken, dass das Verfahren eingestellt wird oder – falls dies nicht möglich ist – ein möglichst geringes Strafmaß verhängt wird.
Gerade bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht ist es deshalb wichtig, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Viele Betroffene unterschätzen die langfristigen Konsequenzen eines Strafverfahrens erheblich. Insbesondere berufliche Einschränkungen, Probleme bei Bewerbungen oder der Verlust bestimmter Tätigkeitsbereiche können die eigentliche Strafe langfristig sogar deutlich übersteigen.
Besondere Vorsicht ist auch bei einem Strafbefehl geboten. Dieser sollte keinesfalls vorschnell akzeptiert werden, ohne ihn zuvor durch einen erfahrenen Strafverteidiger prüfen zu lassen. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass selbst vermeintlich „milde“ Sanktionen erhebliche Folgen für das Führungszeugnis haben können.
Dasselbe gilt für polizeiliche Vorladungen. Als Beschuldigter besteht grundsätzlich ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Von diesem Recht sollte regelmäßig Gebrauch gemacht werden, bis ein Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen und die konkrete Beweislage geprüft hat. Unüberlegte Aussagen können die Verteidigung erheblich erschweren und sich später kaum noch korrigieren lassen.
Wenn gegen Sie wegen einer Sexualstraftat ermittelt wird oder bereits eine Vorladung, ein Strafbefehl oder eine Anklage vorliegt, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigt Beschuldigte bundesweit im Sexualstrafrecht und prüft gemeinsam mit Ihnen, welche Verteidigungsansätze in Ihrem individuellen Fall bestehen.
Kontakt zum Anwalt bei Eintragungen im Führungszeugnis
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Beschuldigte bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfassende Erfahrung im professionellen Umgang mit Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten.
Gerade bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht ist eine frühzeitige und strategische Verteidigung besonders wichtig. Häufig geht es nicht nur um die eigentliche Strafe, sondern auch um die langfristigen Folgen für Beruf, Karriere und persönliche Zukunft. Deshalb behalten wir bei der Verteidigung stets auch mögliche Eintragungen im Führungszeugnis sowie deren berufliche Konsequenzen im Blick.
Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung und lassen Sie Ihren Fall frühzeitig durch einen erfahrenen Strafverteidiger prüfen. Gemeinsam kann geklärt werden, welche Verteidigungsansätze in Ihrer individuellen Situation bestehen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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