§ 184k StGB stellt verschiedene Tathandlungen unter Strafe, durch die der Intimbereich einer Person mittels Bildaufnahmen verletzt wird. Dazu zählen insbesondere das unbefugte Herstellen, Übertragen, Gebrauchen oder Zugänglichmachen von Foto- oder Videoaufnahmen.1
Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ist erst seit 2021 ein eigenständiger Straftatbestand. Ziel ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild sowie der sexuellen Selbstbestimmung.2
Bei Verstößen gegen § 184k StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.3
Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.4
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- Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) – Straftatbestand erklärt
- Wie wird der Intimbereich durch Bildaufnahmen verletzt? (§ 184k StGB)
- Gibt es Ausnahmen bei § 184k StGB?
- Was bedeutet „gegen Anblick geschützt“ bei § 184k StGB?
- Welche Strafen drohen bei § 184k StGB?
- Abgrenzung: § 184k StGB vs. § 201a StGB
- Ist auch die Weitergabe einvernehmlich erstellter Intimbilder strafbar?
- Gegen mich wird ermittelt: Was sollte ich tun?
- Wie kann mir ein Rechtsanwalt bei § 184k StGB helfen?
- Kontakt zum Strafverteidiger – Dr. Brauer Rechtsanwälte
Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB) – Straftatbestand erklärt
Der § 184k StGB dient nicht nur dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild, sondern auch der sexuellen Selbstbestimmung. Nach Auffassung des Gesetzgebers bestand in diesem Bereich lange eine Strafbarkeitslücke.5
Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen wurde daher erst im Jahr 2021 als eigener Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Ziel der Vorschrift ist es, insbesondere heimliche oder unbefugte Bildaufnahmen aus dem Intimbereich wirksam unter Strafe zu stellen.6
Wie wird der Intimbereich durch Bildaufnahmen verletzt? (§ 184k StGB)
Der § 184k StGB stellt mehrere Handlungsweisen unter Strafe. Der Tatbestand der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ist insbesondere dann erfüllt, wenn Bildaufnahmen von Genitalien (unabhängig vom Geschlecht), dem Gesäß, der weiblichen Brust oder von Unterwäsche, die diese Bereiche bedeckt, unbefugt hergestellt oder übertragen werden.7
Herstellung und Übertragung von intimen Bildaufnahmen
Unter der Herstellung versteht man jede Art der Anfertigung von Bildaufnahmen. Übertragen bedeutet die Weitergabe der Aufnahme in Echtzeit, etwa durch Webcams, wobei zumindest eine Zwischenspeicherung erfolgen muss.8
Gebrauchen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmen
Ebenfalls strafbar ist das Gebrauchen oder Zugänglichmachen dieser Bilder gegenüber einer anderen Person. Unter Gebrauchen fallen insbesondere das Abspeichern, Archivieren oder Kopieren entsprechender Bilddateien.9
Eine weitere strafbare Handlung ist das unbefugte Zugänglichmachen einer zunächst befugt hergestellten Bildaufnahme. Unter Zugänglichmachen versteht man vor allem das Veröffentlichen im Internet, wodurch die Bilder einem potenziell großen Personenkreis zugänglich werden. Dabei genügt bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme – ob tatsächlich jemand die Bildaufnahmen anschaut, ist rechtlich unerheblich.10
Wann sind Bildaufnahmen „gegen Anblick geschützt“?
Entscheidend ist, dass die betroffenen Körperbereiche gegen Anblick geschützt sind. Daraus folgt, dass die fotografierte Person erkennbar keine Bildaufnahmen wünscht und die entsprechenden Bereiche verborgen halten möchte.11
Einwilligung und fehlende Befugnis – wann ist es strafbar?
Ein zentrales Kriterium ist die fehlende Befugnis. Die Handlungen sind nur strafbar, wenn sie gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person erfolgen. Liegt hingegen ein Einverständnis vor, ist der Tatbestand grundsätzlich nicht erfüllt. Wichtig ist jedoch: Dieses Einverständnis muss bereits bei der Herstellung der Bildaufnahmen bestehen – eine nachträgliche Zustimmung genügt nicht.12
Zudem muss sich das Einverständnis auf jede einzelne Tathandlung beziehen. Das bedeutet: Auch wenn die Herstellung erlaubt war, kann das spätere Zugänglichmachen dennoch strafbar sein. Dies ergibt sich insbesondere aus § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB, der gerade das unbefugte Zugänglichmachen ursprünglich erlaubter Aufnahmen unter Strafe stellt.13
Ist ein sexueller Hintergrund erforderlich?
Obwohl § 184k StGB zu den Sexualstraftaten zählt, ist ein sexueller Hintergrund der Bildaufnahmen nicht erforderlich.14
Typische Beispiele: Upskirting und Downblousing
Typische Beispiele aus der Praxis sind das sogenannte „Upskirting“ (Fotografieren unter den Rock) sowie „Downblousing“ (Fotografieren in den Ausschnitt).15
Gibt es Ausnahmen bei § 184k StGB?
Der § 184k Abs. 3 StGB enthält eine sogenannte Sozialadäquanzklausel. Danach sind bestimmte Handlungen nicht strafbar, wenn sie in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen.16
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bildaufnahmen der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen. Auch die Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte kann eine solche Ausnahme rechtfertigen.16
Voraussetzung ist jedoch stets, dass die jeweiligen Interessen im konkreten Einzelfall überwiegen und die Handlung nicht missbräuchlich erfolgt.16
Was bedeutet „gegen Anblick geschützt“ bei § 184k StGB?
Ein zentrales Tatbestandsmerkmal des § 184k StGB ist, dass die betroffenen Körperbereiche „gegen Anblick geschützt“ sind. Gemeint sind damit insbesondere Körperstellen, die durch Kleidung oder andere Sichtbarrieren verdeckt sind und die eine Person erkennbar nicht öffentlich zeigen möchte.11
Typische Beispiele sind Bereiche unter der Kleidung, etwa bei Fällen des sogenannten Upskirting oder Downblousing. Entscheidend ist dabei nicht nur die objektive Bedeckung, sondern auch der erkennbare Wille der betroffenen Person, diese Bereiche verborgen zu halten.15
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn Körperbereiche zwar sichtbar, aber lediglich aus einem bestimmten Blickwinkel oder aus der Distanz schwer erkennbar sind. Hier kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.11
Welche Strafen drohen bei § 184k StGB?
Wer sich wegen einer Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen strafbar macht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.3
Zudem kann es zur Einziehung der verwendeten Aufnahmegeräte und Datenträger kommen. Dies ergibt sich aus § 184k Abs. 4 StGB.17
Die Tat wird grundsätzlich nur dann verfolgt, wenn die geschädigte Person einen entsprechenden Strafantrag stellt. In bestimmten Fällen kann die Strafverfolgung jedoch auch ohne Strafantrag erfolgen, wenn die Ermittlungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bejahen.18
Nicht zu unterschätzen sind außerdem die möglichen sozialen und beruflichen Folgen eines solchen Strafverfahrens. Es kann zu erheblichen Reputationsschäden und einer gesellschaftlichen Vorverurteilung kommen – selbst dann, wenn sich der Vorwurf später als unbegründet erweist.
Abgrenzung: § 184k StGB vs. § 201a StGB
In vielen Fällen ist es nicht leicht, den Tatvorwurf des § 184k StGB von der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) abzugrenzen.19
Eine Doppelverurteilung ist jedoch nicht zulässig, da unterschiedliche Schutzrichtungen und Tathandlungen erfasst werden.19
Während es bei § 201a StGB vor allem um Bildaufnahmen in geschützten Räumen oder besonders geschützten Situationen geht (z. B. in Wohnungen oder Umkleidekabinen), steht bei § 184k StGB die unbefugte Aufnahme des Intimbereichs im Fokus.19
Der wesentliche Unterschied liegt somit darin, dass § 184k StGB gezielt auf bestimmte Körperbereiche (etwa unter der Kleidung) abstellt, während § 201a StGB den räumlichen und situativen Schutz der Privatsphäre in den Vordergrund stellt.19
Ist auch die Weitergabe einvernehmlich erstellter Intimbilder strafbar?
Ja, auch die Weitergabe von ursprünglich einvernehmlich erstellten Intimbildern kann strafbar sein. Entscheidend ist, dass sich eine erteilte Einwilligung immer nur auf die konkrete Handlung bezieht.13
Das bedeutet: Selbst wenn die Herstellung der Bildaufnahmen erlaubt war, ist das spätere Zugänglichmachen oder Verbreiten ohne erneute Zustimmung der betroffenen Person in der Regel unbefugt und kann den Tatbestand des § 184k StGB erfüllen.13
Gerade in ehemaligen Beziehungen kommt es häufig zu solchen Konstellationen. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da die Weitergabe intimer Aufnahmen ohne Einwilligung regelmäßig strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.13
Gegen mich wird ermittelt: Was sollte ich tun?
Wie bereits dargestellt, kommt es für die Frage, ob ein strafbares Verhalten vorliegt, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Sollten Sie etwa durch eine polizeiliche Vorladung oder sogar eine Hausdurchsuchung von einem gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahren erfahren, ist es entscheidend, Ruhe zu bewahren. Unüberlegte Handlungen können erhebliche negative Folgen haben.
Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf Ihnen rechtlich nicht nachteilig ausgelegt werden.4
Daher gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Jedes unbedachte Wort kann die spätere Verteidigung erschweren.4
Frühzeitig einen Strafverteidiger einschalten
Es ist ratsam, so früh wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren. Je früher ein Anwalt eingebunden ist, desto besser kann er den Verfahrensverlauf in Ihrem Sinne beeinflussen.20
Ein Verteidiger übernimmt die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, prüft die Beweislage und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. So vermeiden Sie das Risiko, sich ungewollt selbst zu belasten.20
Wie kann mir ein Rechtsanwalt bei § 184k StGB helfen?
Der § 184k StGB ist ein komplexes und sehr spezifisches Strafdelikt, bei dem die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle spielen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher nach Mandatserteilung zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um genau zu prüfen, welche Vorwürfe erhoben werden und welche Beweise vorliegen.20
Auf dieser Grundlage entwickelt der Anwalt eine individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie, die auf Ihre persönliche Situation abgestimmt ist.
In vielen Fällen besteht bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, eine frühzeitige Einstellung zu erreichen – etwa dann, wenn sich der Tatverdacht nicht erhärtet oder die Beweislage unzureichend ist. So kann eine belastende öffentliche Hauptverhandlung häufig vermieden werden.20
Kommt es dennoch zu einem Gerichtsverfahren, übernimmt der Rechtsanwalt Ihre Verteidigung vor Gericht und sorgt dafür, dass Ihre Rechte konsequent gewahrt bleiben. Auch in diesem Stadium bestehen weiterhin realistische Chancen auf einen Freispruch.
Kontakt zum Strafverteidiger – Dr. Brauer Rechtsanwälte
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit. Durch ihre langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger verfügen sie über umfassende Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden und Gerichten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- gesetze-im-internet.de, § 184k StGB ↑
- BMFSFJ, Dritter Gleichstellungsbericht 2021, Hinweis auf Inkrafttreten des § 184k StGB zum 01.01.2021 ↑
- gesetze-im-internet.de, Strafrahmen des § 184k StGB ↑
- gesetze-im-internet.de, § 136 StPO ↑
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/17795, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen ↑
- BMFSFJ, Dritter Gleichstellungsbericht 2021, Upskirting und Downblousing durch § 184k StGB ↑
- gesetze-im-internet.de, geschützte Körperbereiche nach § 184k StGB ↑
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/17795, Erläuterungen zu Herstellung und Übertragung von Bildaufnahmen ↑
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/17795, Erläuterungen zum Gebrauchen von Bildaufnahmen ↑
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/17795, Erläuterungen zum Zugänglichmachen von Bildaufnahmen ↑
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/17795, Tatbestandsmerkmal „gegen Anblick geschützt“ ↑
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/17795, fehlende Befugnis und Einwilligung ↑
- gesetze-im-internet.de, § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB ↑
- Deutscher Bundestag, BT-Drs. 19/17795, sexueller Hintergrund der Bildaufnahme ↑
- Polizei NRW, Upskirting und Downblousing ist strafbar ↑
- gesetze-im-internet.de, § 184k Abs. 3 StGB ↑
- gesetze-im-internet.de, § 184k Abs. 4 StGB ↑
- gesetze-im-internet.de, Strafantrag und öffentliches Interesse bei § 184k StGB ↑
- gesetze-im-internet.de, § 201a StGB; gesetze-im-internet.de, § 184k StGB ↑
- gesetze-im-internet.de, § 147 StPO; gesetze-im-internet.de, § 170 Abs. 2 StPO ↑















