Unter dem Begriff der Sexualdelikte versteht das Strafgesetzbuch vor allem Tatbestände wie sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Allesamt sind in § 177 StGB geregelt[1]. Die Voraussetzungen der einzelnen Delikte sind unterschiedlich und je nach Schwere der Tat kann das Strafmaß erheblich variieren.
Strafverfahren wegen sexueller Belästigung oder Missbrauch werden oftmals nicht nur von der Justiz und ihren Ermittlungsbehörden in den Fokus genommen, sie finden nicht selten ein ebenso starkes Echo in den Medien, regional wie überregional. Sollte der Vorwurf eines Sexualdelikts im Raum stehen, ist es wichtig, informiert zu sein und die richtigen Schritte umgehend einzuleiten.
Wir wollen Ihnen in unserem Beitrag eine Übersicht zu den verschiedenen Sexualdelikten im Sinne des § 177 StGB geben und Ihnen aufzeigen, was man nach der Gesetzgebung unter einem sexuellen Übergriff versteht. Ebenso gehen wir auf die jeweiligen drohenden Strafen für den Beschuldigten im Verfahren ein und zeigen auf, wie ein Strafverteidiger aktiv für Ihre Interessen eintreten kann.
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Unterschied zwischen sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung
Am 10. November 2016 wurde der § 177 StGB reformiert[4]. Damit wurde die Hürde bei Sexualstraftaten gesenkt. Dazugekommen ist der Tatbestand des sexuellen Übergriffs.
Wichtig: Liegt der Tatzeitpunkt vor dem 10.11.2016, findet grundsätzlich die alte Rechtslage Anwendung.
In der folgenden Tabelle werden die Unterschiede und Voraussetzungen der einzelnen Tatbestände zusammengefasst:
| Tatbestand | Voraussetzung | Verjährungsfrist | Strafmaß |
|---|---|---|---|
| Sexueller Übergriff | Sexuelle Handlung bei entgegenstehendem Willen des Opfers | 5 Jahre[2] | Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren[1] |
| Sexueller Übergriff unter Ausnutzung sonstiger Umstände | Sexuelle Handlung bei Ausnutzung, dass das Opfer keinen klaren entgegenstehenden Willen bilden kann | 5 Jahre[2] | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 5 Jahren[1] |
| Sexuelle Nötigung | Sexueller Übergriff oder sexuelles Ausnutzen sonstiger Umstände mit Nötigung (z. B. Gewaltandrohung) | 20 Jahre[2] | Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren[1] |
| Vergewaltigung | Sexueller Übergriff/sonstige Umstände mit Eindringen in den Körper | 20 Jahre[2] | Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren[1] |
Was ist ein sexueller Übergriff?
§ 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung. Erfasst sind auch gleichgeschlechtliche Konstellationen[1].
Der Tatbestand umfasst sexuelle Handlungen[3], bei denen sich der Täter über den erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt. Eine ausdrückliche Nötigung ist hierfür nicht erforderlich.
Sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände
Ein sexueller Übergriff ist auch strafbar, wenn das Opfer keinen Willen bilden/äußern kann (z. B. Bewusstlosigkeit, erheblicher Rausch, geistige Beeinträchtigung) und dies ausgenutzt wird[1].
Was ist sexuelle Nötigung?
Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) setzt ein erzwingendes Nötigungsmittel (Gewalt, Drohung, Ausnutzen schutzloser Lage) voraus[1].
Was ist eine Vergewaltigung?
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB) liegt insbesondere vor, wenn die Tat mit körperlichem Eindringen verbunden ist; erfasst sind auch Gegenstände/andere Körperteile[5].
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?
Was kann ein Strafverteidiger tun?
Betroffene sollten ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen und sofort Akteneinsicht durch einen Fachanwalt veranlassen, um eine passende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- § 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
- § 78 StGB – Verjährung ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎ ↩︎
- § 184h StGB – Begriffsbestimmungen (z. B. „sexuelle Handlung“) ↩︎
- BGBl. I 2016, S. 2460 – Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung (Reform § 177 StGB) ↩︎
- dejure.org – § 177 StGB Sexueller Übergriff u. a. ↩︎















