Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Sexualdelikten zur Bewährung ausgesetzt werden. Entscheidend ist insbesondere, ob das Gericht davon ausgeht, dass künftig keine weiteren Straftaten zu erwarten sind.
Während der Bewährungszeit werden häufig Bewährungsauflagen und Weisungen erteilt. Im Sexualstrafrecht spielen vor allem Therapieauflagen, Kontaktverbote, Meldepflichten und Maßnahmen zur Rückfallprävention eine wichtige Rolle.
Wer gegen Auflagen oder Weisungen verstößt, riskiert unter bestimmten Voraussetzungen einen Widerruf der Bewährung. Dann muss die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe möglicherweise doch noch verbüßt werden.
Droht ein Bewährungswiderruf, sollten Betroffene schnell handeln und einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten. In vielen Fällen bestehen Möglichkeiten, den Widerruf noch abzuwenden.
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Wann ist eine Bewährungsstrafe bei Sexualdelikten möglich?
Nicht jede Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Grundsätzlich kommt dies nur bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Betracht. Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass bereits die Verurteilung als Warnung für den Betroffenen ausreicht, kann die Strafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Gericht davon ausgeht, dass vom Verurteilten künftig keine weiteren Straftaten zu erwarten sind. In diesem Fall muss die Freiheitsstrafe nicht oder zumindest nicht vollständig verbüßt werden. Die Bewährungszeit beträgt gemäß § 56a StGB zwischen zwei und fünf Jahren.
Bei schwerwiegenden Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts ist eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung häufig eher unwahrscheinlich. Handelt es sich jedoch um weniger gravierende Tatvorwürfe und einen Ersttäter, kann eine Bewährungsstrafe durchaus in Betracht kommen.
Sozialprognose: Warum die persönlichen Umstände wichtig sind
Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte Sozialprognose. Faktoren wie ein fester Arbeitsplatz, stabile soziale Bindungen oder familiärer Rückhalt können dazu beitragen, dass das Gericht von einer positiven Zukunftsprognose ausgeht. Auch das Nachtatverhalten spielt bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle. Nachweisbare Reue, ernsthafte Therapiebemühungen und – je nach Einzelfall – auch ein Geständnis können sich strafmildernd auswirken. Dadurch kann dem Gericht vermittelt werden, dass sich der Betroffene ernsthaft mit dem Tatvorwurf auseinandersetzt und bereit ist, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen.
Bewährung als Ziel der Verteidigungsstrategie
Ist eine Verurteilung in einem konkreten Fall wahrscheinlich, wird ein erfahrener Strafverteidiger regelmäßig darauf hinwirken, ein möglichst geringes Strafmaß zu erreichen. Dabei spielt die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, häufig bereits frühzeitig eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der Verteidigungsstrategie. Um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, empfiehlt es sich daher, möglichst früh einen erfahrenen Strafverteidiger im Sexualstrafrecht einzuschalten.
Welche Bewährungsauflagen und Weisungen drohen bei Sexualstraftaten?
Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wird dem Verurteilten häufig ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Darüber hinaus erteilt das Gericht regelmäßig Auflagen und Weisungen, die über einen festgelegten Zeitraum eingehalten werden müssen. Diese werden in einem das Urteil ergänzenden Bewährungsbeschluss festgelegt. Die Bewährungshilfe dient dabei nicht nur als Ansprechpartner für den Verurteilten, sondern überwacht auch die Einhaltung der gerichtlichen Vorgaben.
Gemäß § 56c Abs. 4 StGB kann das Gericht jedoch von der Erteilung bestimmter Weisungen absehen, wenn der Verurteilte glaubhafte Zusagen für seine zukünftige Lebensführung macht und zu erwarten ist, dass diese eingehalten werden.
Auflagen zur Wiedergutmachung des begangenen Unrechts
Bewährungsauflagen dienen in erster Linie der Genugtuung für das begangene Unrecht. In Betracht kommen insbesondere die Wiedergutmachung entstandener Schäden, die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung, die Ableistung gemeinnütziger Arbeit oder eine Geldzahlung an die Staatskasse. Ziel ist es, einen Ausgleich für die Tatfolgen zu schaffen und die Verantwortungsübernahme des Verurteilten zu fördern.
Weisungen zur Vermeidung weiterer Straftaten
Von noch größerer praktischer Bedeutung sind bei Sexualstraftaten häufig die sogenannten Bewährungsweisungen. Sie sollen verhindern, dass der Verurteilte erneut straffällig wird. Gleichzeitig dienen sie einem gewissen Maß an Kontrolle und tragen zum Opferschutz bei.
Welche Weisungen im Einzelfall erteilt werden, hängt maßgeblich von der Art des Delikts und den konkreten Tatumständen ab. In vielen Verfahren aus dem Bereich des Sexualstrafrechts wird beispielsweise die Teilnahme an einer Therapie angeordnet. Das Gericht kann etwa die Weisung erteilen, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen oder an einem speziellen Täterprogramm zur Aufarbeitung der Tat teilzunehmen.
Kontaktverbote, Therapieauflagen und Internetbeschränkungen
Bei Delikten mit Bezug zu kinderpornografischen Inhalten oder vergleichbaren Tatvorwürfen können zudem Internetnutzungsauflagen in Betracht kommen. Diese können den Zugang zu bestimmten Plattformen beschränken oder stichprobenartige Kontrollen vorsehen. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere im Rahmen einer späteren Führungsaufsicht, können sogar technische Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden.
Bei Sexualstraftaten mit Bezug zu Minderjährigen werden außerdem häufig Kontakt- und Näherungsverbote ausgesprochen. So kann dem Verurteilten untersagt werden, Kontakt zu bestimmten Personen aufzunehmen oder sich an bestimmten Orten wie Schulen, Kindergärten oder Spielplätzen aufzuhalten. Ebenso kommen Umgangsverbote gegenüber konkreten Personen – insbesondere dem Tatopfer und dessen Umfeld – in Betracht.
Darüber hinaus können Gerichte Beschäftigungsverbote für Tätigkeiten mit Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen anordnen.
Meldepflichten während der Bewährungszeit
Ebenfalls häufig sind sogenannte Meldeauflagen. Diese verpflichten den Verurteilten dazu, regelmäßig beim Bewährungshelfer oder bei anderen zuständigen Stellen vorzusprechen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass Änderungen des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes unverzüglich mitgeteilt werden müssen.
Die konkreten Bewährungsauflagen und Weisungen unterscheiden sich von Fall zu Fall erheblich. Welche Maßnahmen angeordnet werden, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls, dem Tatvorwurf und der persönlichen Situation des Verurteilten ab. Deshalb sollte bereits im Strafverfahren geprüft werden, welche Auflagen im Falle einer Bewährung realistisch zu erwarten sind und wie hierauf im Rahmen der Verteidigungsstrategie Einfluss genommen werden kann.
Wann werden Therapieauflagen bei Sexualstraftaten angeordnet?
Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen einer Sexualstraftat werden häufig Therapieauflagen beziehungsweise Therapieweisungen erteilt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 56c Abs. 2 Nr. 6 StGB. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Verurteilte angewiesen werden kann, sich psychiatrisch, psychotherapeutisch oder sozialtherapeutisch behandeln und betreuen zu lassen.
Solche Therapieauflagen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht einen Behandlungsbedarf erkennt. Dies ist häufig der Fall, wenn angenommen wird, dass bestimmte persönliche, psychische oder soziale Probleme zur Tat beigetragen haben oder das Risiko weiterer Straftaten erhöhen könnten. Ziel der Therapie ist es, die Ursachen des strafrechtlich relevanten Verhaltens aufzuarbeiten und das Risiko erneuter Straftaten zu verringern.
Kann eine Therapie die Chancen auf Bewährung erhöhen?
Für Betroffene besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Therapie in vielen Fällen eine wesentliche Voraussetzung dafür sein kann, dass das Gericht eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung überhaupt in Betracht zieht. Gerade bei Sexualdelikten kommt der Frage der zukünftigen Legalbewährung eine erhebliche Bedeutung zu.
Deshalb kann es sinnvoll sein, sich bereits während des laufenden Strafverfahrens ernsthaft mit einer geeigneten Therapie auseinanderzusetzen oder – soweit möglich – sogar schon mit einer Behandlung zu beginnen. Nachweisbare Therapiebemühungen können sich positiv auf die vom Gericht zu treffende Sozialprognose auswirken und im Rahmen der Strafzumessung als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.
Ein erfahrener Strafverteidiger wird daher regelmäßig prüfen, ob und in welchem Umfang freiwillige Therapiebemühungen im konkreten Verfahren sinnvoll sind und wie diese im Rahmen der Verteidigung strategisch eingebracht werden können.
Welche Therapien gibt es bei Sexualdelikten?
Im Zusammenhang mit Sexualdelikten kommen verschiedene Therapieformen mit unterschiedlichen Zielsetzungen in Betracht. Welche Therapie im Einzelfall sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Art des Tatvorwurfs, den persönlichen Umständen des Betroffenen und den Feststellungen von Sachverständigen oder Therapeuten ab.
Forensische Therapie zur Rückfallprävention
Eine besonders wichtige Rolle spielt die forensische Therapie. Sie richtet sich speziell an Straftäter und verfolgt in erster Linie das Ziel der Rückfallprävention. Dabei kommen sowohl Einzeltherapien als auch Gruppentherapien zum Einsatz.
Wichtig ist, dass der ausgewählte Therapeut auf die Behandlung von Straftätern, die Aufarbeitung strafrechtlicher Delinquenz oder die Behandlung sexueller Devianz spezialisiert ist oder zumindest über entsprechende Erfahrung verfügt. Die Therapie erfolgt regelmäßig deliktspezifisch, sodass die individuellen Hintergründe und Risikofaktoren der Tat aufgearbeitet werden können. Häufig besteht dabei auch eine enge Zusammenarbeit mit Gerichten, Bewährungshilfe oder anderen Justizbehörden.
Psychotherapie und Sexualtherapie
Daneben kommen auch klassische psychotherapeutische Behandlungen in Betracht. Diese können beispielsweise dabei helfen, persönliche Konflikte, psychische Belastungen oder problematische Verhaltensmuster aufzuarbeiten, die im Zusammenhang mit der Tat stehen könnten.
Je nach Sachverhalt kann außerdem eine Sexualtherapie sinnvoll sein. Diese beschäftigt sich insbesondere mit sexuellen Verhaltensmustern, problematischen Fantasien, Beziehungsproblemen oder anderen sexualbezogenen Fragestellungen. Ziel ist es, einen verantwortungsvollen und rechtlich unbedenklichen Umgang mit der eigenen Sexualität zu fördern.
Spezialisierte Präventionsprogramme
Darüber hinaus existieren verschiedene spezialisierte Präventionsprogramme. Ein bekanntes Beispiel ist das Projekt „Kein Täter werden“, das bundesweit von der Charité Berlin initiiert wurde. Das Programm richtet sich an Personen, die sexuelle Interessen an Kindern feststellen und Hilfe suchen, bevor es zu Straftaten kommt.
Wichtig ist jedoch, dass dieses Angebot grundsätzlich der Prävention im Dunkelfeld dient und nicht als Therapie im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens oder einer Bewährungsauflage konzipiert wurde. Personen, gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder die unter Bewährungsaufsicht stehen, werden daher regelmäßig nicht in das Programm aufgenommen.
Die richtige Therapie kann für die Bewährung entscheidend sein
Welche Therapieform im konkreten Fall geeignet ist, sollte stets individuell geprüft werden. Gerade bei Sexualstraftaten kann die frühzeitige Aufnahme einer geeigneten Therapie einen erheblichen Einfluss auf die Sozialprognose, die Strafzumessung und die Frage haben, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Deshalb sollte die Auswahl einer Therapie möglichst frühzeitig gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger und qualifizierten Fachleuten abgestimmt werden.
Bewährung und Führungsaufsicht: Was ist der Unterschied?
Bei Sexualdelikten ist neben der Bewährung auch die Führungsaufsicht ein wichtiges Thema. Beide Institute verfolgen zwar auch Kontroll- und Sicherungszwecke, sind rechtlich aber voneinander zu unterscheiden. Die Bewährung betrifft die Frage, ob eine verhängte Freiheitsstrafe zunächst nicht vollstreckt wird. Die Führungsaufsicht ist dagegen eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die insbesondere nach bestimmten Verurteilungen, nach Haftentlassung oder im Zusammenhang mit gefährlichkeitsbezogenen Prognosen eine Rolle spielen kann.
In der Praxis können Bewährung und Führungsaufsicht für Betroffene ähnlich wirken, weil auch im Rahmen der Führungsaufsicht Weisungen erteilt werden können. Hierzu zählen etwa Kontaktverbote, Aufenthaltsverbote, Meldepflichten oder Vorgaben zu Therapie und Betreuung. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch darin, dass Verstöße gegen bestimmte Weisungen der Führungsaufsicht nach § 145a StGB selbst strafbar sein können.
Gerade im Sexualstrafrecht sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, welche Anordnungen tatsächlich gelten, welche Pflichten daraus folgen und welche Folgen bei einem Verstoß drohen. Missverständnisse können hier erhebliche Konsequenzen haben.
Kann eine Bewährung bei Sexualstraftaten widerrufen werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nachträglich widerrufen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür finden sich in § 56f StGB. Ein Bewährungswiderruf hat zur Folge, dass die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe doch noch vollstreckt werden muss und der Verurteilte die Haft antreten muss.
Führt jede neue Straftat automatisch zum Widerruf der Bewährung?
Ein häufiger Widerrufsgrund ist die erneute Begehung einer Straftat während der Bewährungszeit. Allerdings führt nicht jede neue Straffälligkeit automatisch zum Widerruf der Bewährung. Vielmehr muss geprüft werden, ob die neue Tat die dem Urteil zugrunde liegende Sozialprognose erschüttert.
Dabei spielen insbesondere die Art und Schwere der neuen Straftat, die Umstände ihrer Begehung sowie die Frage eine Rolle, ob ein Zusammenhang mit der ursprünglichen Verurteilung besteht. Gerade bei Sexualstraftaten wird das Gericht sorgfältig prüfen, ob die neue Tat darauf hindeutet, dass die positive Prognose im Zeitpunkt der Verurteilung unzutreffend war.
Auch der Zeitraum, der seit der Verurteilung vergangen ist, sowie die aktuelle persönliche und soziale Situation des Verurteilten können bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Nicht in jedem Fall muss daher ein Bewährungswiderruf erfolgen. Unter Umständen kann das Gericht stattdessen auch die Bewährungszeit verlängern oder zusätzliche Weisungen erteilen.
Verstoß gegen Bewährungsauflagen und Weisungen
In der Praxis besonders relevant ist der Widerrufsgrund, dass der Verurteilte gröblich oder beharrlich gegen Bewährungsweisungen verstößt. Auch hier gilt jedoch, dass nicht jeder Verstoß automatisch zum Widerruf der Bewährung führt.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Verstoß Rückschlüsse auf die zukünftige Legalbewährung zulässt. Das Gericht muss prüfen, ob erkennbar wird, dass die Warnwirkung der Bewährungsstrafe nicht ausgereicht hat. Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art und Schwere des Verstoßes sowie auf den Zweck der verletzten Weisung.
Gerade bei Sexualstraftaten können Verstöße gegen Therapieauflagen, Kontaktverbote, Näherungsverbote oder andere gerichtliche Weisungen erhebliche Bedeutung erlangen.
Welche Rolle spielt der Bewährungshelfer?
Ein weiterer gesetzlicher Widerrufsgrund liegt vor, wenn sich der Verurteilte beharrlich der Aufsicht und Betreuung durch den Bewährungshelfer entzieht. Wer vereinbarte Termine dauerhaft nicht wahrnimmt oder die Zusammenarbeit vollständig verweigert, riskiert daher ebenfalls Konsequenzen für die Bewährung.
Aus diesem Grund sollte der Bewährungshelfer nicht als Gegner betrachtet werden. Vielmehr ist eine offene und konstruktive Kommunikation häufig sinnvoll, um Schwierigkeiten frühzeitig anzusprechen und Missverständnisse zu vermeiden.
Verstöße während der Führungsaufsicht können selbst strafbar sein
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn nach der Verurteilung zusätzlich Führungsaufsicht angeordnet wurde. Verstößt der Betroffene während dieser Zeit gegen bestimmte Weisungen, kann dies nicht nur Auswirkungen auf die Führungsaufsicht haben, sondern unter Umständen sogar eine eigenständige Straftat darstellen.
Nach § 145a StGB kann sich strafbar machen, wer vorsätzlich gegen bestimmte Weisungen der Führungsaufsicht verstößt. Dies betrifft beispielsweise die Nichtteilnahme an angeordneten Therapiemaßnahmen oder andere wesentliche Verpflichtungen. In solchen Fällen drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.
Bewährungswiderruf droht: Was sollten Betroffene jetzt tun?
Haben Sie eine Anhörung wegen eines möglichen Bewährungswiderrufs erhalten? Oder wird Ihnen vorgeworfen, gegen eine Bewährungsauflage oder Bewährungsweisung verstoßen zu haben? Wurde die Bewährung möglicherweise bereits widerrufen? In einer solchen Situation sollten Sie keine Zeit verlieren und möglichst frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten.
Ein drohender Bewährungswiderruf bedeutet nicht automatisch, dass die ursprünglich ausgesetzte Freiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt werden muss. Vor einer entsprechenden Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen grundsätzlich anhören und die aktuelle Situation erneut bewerten. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die ursprüngliche Sozialprognose weiterhin Bestand hat oder ob tatsächlich davon auszugehen ist, dass künftig weitere Straftaten zu erwarten sind.
Wie kann ein Strafverteidiger helfen?
Ein im Strafrecht erfahrener Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf überhaupt vorliegen und welche Möglichkeiten bestehen, diesen abzuwenden. Häufig lassen sich Argumente vorbringen, die gegen einen Widerruf sprechen, etwa positive Entwicklungen in den persönlichen Lebensverhältnissen, erfolgreiche Therapiebemühungen oder besondere Umstände des vorgeworfenen Verstoßes.
Darüber hinaus kann der Verteidiger Sie gezielt auf die Anhörung vorbereiten und gemeinsam mit Ihnen eine Strategie entwickeln, um das Gericht davon zu überzeugen, von einem Widerruf der Bewährung abzusehen. In vielen Fällen kommen statt eines Widerrufs auch mildere Maßnahmen wie die Verlängerung der Bewährungszeit oder zusätzliche Weisungen in Betracht.
Gerne übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit dem Gericht und beziehen – soweit sinnvoll – auch die zuständige Bewährungshilfe in die Verteidigung ein.
Sofortige Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf
Wurde die Bewährung bereits widerrufen, ist ebenfalls schnelles Handeln erforderlich. Gegen einen Widerrufsbeschluss kommt regelmäßig die sofortige Beschwerde in Betracht. Dabei müssen Fristen beachtet werden. Ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den konkreten Gründen des Widerrufs und der Verfahrenslage ab. Eine anwaltliche Prüfung sollte deshalb unverzüglich erfolgen.
Häufige Fragen zu Bewährung bei Sexualdelikten
Bekommt man bei Sexualdelikten als Ersttäter Bewährung?
Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Bei weniger schwerwiegenden Vorwürfen, einer positiven Sozialprognose und fehlenden Vorstrafen kann eine Bewährung bei Ersttätern in Betracht kommen. Bei schweren Sexualdelikten oder hohen Freiheitsstrafen ist eine Strafaussetzung zur Bewährung dagegen häufig deutlich schwieriger.
Muss ich eine Therapieauflage akzeptieren?
Wird eine Therapie als gerichtliche Weisung angeordnet, muss diese grundsätzlich eingehalten werden. Ein Verstoß kann erhebliche Folgen haben und im schlimmsten Fall zu einem Widerruf der Bewährung führen. Ob die Weisung rechtmäßig, zumutbar und sinnvoll ausgestaltet ist, sollte im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Kann man Bewährungsauflagen nachträglich ändern lassen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auflagen und Weisungen angepasst werden, wenn sich die Lebensumstände verändern oder eine Vorgabe praktisch nicht erfüllbar ist. Wichtig ist, nicht eigenmächtig gegen Auflagen zu verstoßen, sondern frühzeitig eine rechtliche Klärung herbeizuführen.
Darf ich während der Bewährung Kontakt zum Tatopfer aufnehmen?
Das hängt von den konkreten gerichtlichen Weisungen ab. Besteht ein Kontaktverbot oder Näherungsverbot, darf kein Kontakt aufgenommen werden – auch nicht indirekt über Dritte oder digitale Medien. Verstöße können erhebliche Folgen für die Bewährung haben.
Was passiert nach erfolgreicher Bewährungszeit?
Wird die Bewährungszeit erfolgreich durchlaufen und kommt es zu keinem Widerruf, wird die ausgesetzte Strafe in der Regel erlassen. Dennoch können andere Folgen, etwa Eintragungen im Führungszeugnis oder berufliche Konsequenzen, je nach Fall weiterhin eine Rolle spielen.
Kontakt zum Anwalt für Sexualstrafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfassende Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten.
Ganz gleich, ob es um die Frage geht, ob eine Bewährungsstrafe bei einer Sexualstraftat möglich ist, welche Bewährungsauflagen und Weisungen drohen oder ob bereits ein Bewährungswiderruf im Raum steht – eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein.
Gerade bei Sexualdelikten lassen sich wichtige Weichen häufig bereits im Ermittlungsverfahren oder während des laufenden Strafverfahrens stellen. Dies betrifft insbesondere die Themen Sozialprognose, Therapiebemühungen, Bewährungsauflagen und die Vermeidung eines späteren Bewährungswiderrufs.
Wenn gegen Sie ermittelt wird oder Sie bereits verurteilt wurden, sollten Sie keine vorschnellen Entscheidungen treffen. Lassen Sie Ihren Fall zunächst rechtlich prüfen und sich zu den bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten beraten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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