Die Sicherungsverwahrung ist keine Freiheitsstrafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern, die auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe weiterhin als gefährlich eingestuft werden.
Die Sicherungsverwahrung wird getrennt vom regulären Strafvollzug vollzogen. Durch Therapie, Behandlung und Resozialisierung sollen die Betroffenen befähigt werden, künftig ein straffreies Leben in Freiheit zu führen.
Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung unterliegt sehr strengen gesetzlichen Voraussetzungen, da sie einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen darstellt. Ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen, muss regelmäßig gerichtlich überprüft werden.
Wurde gegen Sie oder einen Angehörigen Sicherungsverwahrung angeordnet oder steht eine solche Maßnahme im Raum, sollten Sie keine Zeit verlieren und sich frühzeitig an einen im Strafrecht und Maßregelrecht erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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Was ist Sicherungsverwahrung?
Wenn ein Straftäter auch nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe als besonders gefährlich eingestuft wird, kann gegen ihn die sogenannte Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern knüpft nicht an die Schuld des Täters, sondern an seine fortbestehende Gefährlichkeit an. Sie ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung und dient dem Schutz der Allgemeinheit. Gesetzlich geregelt ist die Sicherungsverwahrung in den §§ 66 ff. StGB.
Die Sicherungsverwahrung beginnt erst nach der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Sie kann bereits im Urteil angeordnet oder zunächst vorbehalten werden. Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kommt auch eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht. Dies ist allerdings nur möglich, wenn schwerwiegende Umstände erst später bekannt werden oder sich die Grundlagen der Gefährlichkeitsprognose des Betroffenen wesentlich verändert haben.
Die Sicherungsverwahrung wird in einer gesonderten Einrichtung oder in einem räumlich von den regulären Strafgefangenen getrennten Bereich einer Justizvollzugsanstalt vollzogen. Da es sich nicht mehr um eine Freiheitsstrafe, sondern um eine präventive Maßnahme handelt, muss sich dieser Unterschied auch in den Haftbedingungen widerspiegeln. Betroffene verfügen daher regelmäßig über weitergehende Freiheitsrechte, bessere Unterbringungsbedingungen, umfangreichere Besuchs- und Kommunikationsmöglichkeiten sowie einen erleichterten Zugang zu Freizeit-, Arbeits- und Ausbildungsangeboten.
Diese deutliche Unterscheidung zur Strafhaft beruht auf dem sogenannten Abstandsgebot. Die Unterbringung wird regelmäßig durch therapeutische Behandlungsangebote begleitet. Ziel der Sicherungsverwahrung ist es, die Betroffenen dabei zu unterstützen, künftig ein straffreies Leben in Freiheit führen zu können und das Risiko weiterer erheblicher Straftaten zu verringern.
Wann droht eine Sicherungsverwahrung?
Eine Sicherungsverwahrung darf nur angeordnet werden, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst eine aktuelle Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 1 StGB genannten Straftaten.
Hierzu zählen insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung. Darüber hinaus muss der Täter wegen einer solchen Tat bereits zweimal zu einer Freiheitsstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verurteilt worden sein.
§ 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB enthalten weitere alternative Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese knüpfen insbesondere an den Strafrahmen und die Anzahl einschlägiger Vorverurteilungen an.
Entscheidend ist außerdem, dass das Gericht eine Gefährlichkeitsprognose trifft. Es muss aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner bisherigen Straftaten zu der Überzeugung gelangen, dass dieser infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten auch zum Zeitpunkt der Verurteilung weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte und belastbare Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Gefahr besteht, dass der Täter künftig erneut erhebliche Straftaten begehen wird. Neben der Schwere der bisherigen Taten können dabei auch deren Häufigkeit, die Rückfallgeschwindigkeit sowie das Verhalten des Verurteilten während der Strafhaft berücksichtigt werden.
Der Hang zu erheblichen Straftaten muss sich auf Delikte beziehen, durch die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Unter einem Hang versteht die Rechtsprechung einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder erhebliche Straftaten begehen lässt. In der Praxis betrifft dies vor allem Wiederholungstäter, die wiederholt schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen.
Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist regelmäßig ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. In besonders komplexen Fällen werden häufig mehrere Sachverständige hinzugezogen.
Die Sicherungsverwahrung darf schließlich nur als letztes Mittel angeordnet werden. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn keine weniger einschneidenden Maßnahmen ausreichen, um die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit wirksam zu begrenzen.
Typische Deliktsbereiche bei Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung kommt insgesamt nur in wenigen Strafverfahren in Betracht. In der Praxis wird sie vor allem bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten angeordnet, wenn aufgrund einer Gefährlichkeitsprognose davon ausgegangen wird, dass der Täter auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe weiterhin erhebliche Straftaten begehen wird.
- Sexualstraftaten, insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern, schwerer sexueller Missbrauch, Vergewaltigung sowie andere schwere Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung.
- Tötungsdelikte, insbesondere Mord und Totschlag.
- Schwere Körperverletzungsdelikte, etwa gefährliche oder schwere Körperverletzung mit erheblicher Gewaltbereitschaft.
- Raub- und Erpressungsdelikte, insbesondere schwerer Raub oder räuberische Erpressung mit erheblicher Gewaltanwendung.
- Delikte gegen die persönliche Freiheit, beispielsweise schwere Formen der Geiselnahme oder des erpresserischen Menschenraubs.
Sicherungsverwahrung im Sexualstrafrecht
Gerade im Sexualstrafrecht spielt die Sicherungsverwahrung in der gerichtlichen Praxis eine besonders wichtige Rolle. Dies liegt daran, dass viele Sexualstraftaten zu den Delikten gehören, bei denen der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen von einer fortbestehenden erheblichen Gefährlichkeit des Täters ausgehen kann. Allerdings führt nicht jede Verurteilung wegen einer Sexualstraftat automatisch zur Sicherungsverwahrung. Auch in diesen Verfahren gelten die strengen gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 66 ff. StGB.
Entscheidend ist stets die individuelle Gefährlichkeitsprognose. Das Gericht muss prüfen, ob aufgrund der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner bisherigen Entwicklung und der konkreten Umstände der Tat eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass künftig erneut schwere Sexualstraftaten oder andere erhebliche Straftaten begangen werden. Allein die Schwere der abgeurteilten Tat genügt hierfür nicht.
Eine besonders große Bedeutung kommt dabei psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachten zu. Die Sachverständigen bewerten unter anderem, ob beim Betroffenen ein Hang zu erheblichen Straftaten, eine sexuelle Devianz, bestimmte Persönlichkeitsstörungen oder andere Risikofaktoren vorliegen, die auf eine erhöhte Rückfallgefahr schließen lassen. Gleichzeitig werden aber auch schutzmindernde Faktoren berücksichtigt, etwa eine erfolgreiche Therapie, Krankheitseinsicht, stabile soziale Bindungen oder eine positive Entwicklung während der Strafhaft.
Gerade bei Sexualstraftaten können deshalb bereits während des Ermittlungsverfahrens, der Hauptverhandlung und insbesondere während der Strafvollstreckung wichtige Weichen gestellt werden. Die Teilnahme an geeigneten Therapie- und Behandlungsmaßnahmen, eine kritische Auseinandersetzung mit der Tat sowie eine nachvollziehbare Zukunftsplanung können später eine erhebliche Rolle bei der Bewertung der Gefährlichkeit spielen.
Aus Sicht der Verteidigung kommt es deshalb nicht nur darauf an, den eigentlichen Tatvorwurf zu prüfen. Ebenso wichtig ist es, eine drohende Sicherungsverwahrung frühzeitig in den Blick zu nehmen und einer ungünstigen Gefährlichkeitsprognose entgegenzuwirken. Gerade im Sexualstrafrecht entscheidet häufig nicht allein die Verurteilung über die weitere Zukunft des Betroffenen, sondern die Frage, ob das Gericht auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe noch von einer fortbestehenden Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Wann endet die Sicherungsverwahrung?
Anders als bei einer Freiheitsstrafe ist für die Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine feste Höchstdauer vorgesehen. Sie wird zunächst auf unbestimmte Zeit angeordnet, weil sich bei ihrer Anordnung regelmäßig noch nicht abschließend beurteilen lässt, wie lange der Betroffene als gefährlich einzustufen ist. Gemäß § 67d Abs. 3 StGB erklärt das Gericht die Maßregel nach zehn Jahren für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Es ist daher grundsätzlich möglich, dass ein Betroffener für den Rest seines Lebens in der Sicherungsverwahrung verbleibt. Gleichzeitig ist das Gericht jedoch verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung weiterhin vorliegen. Die Unterbringung darf nur fortgesetzt werden, solange der Betroffene weiterhin als erheblich gefährlich eingestuft wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Da es keine absolute Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung gibt, hängt ihr Ende maßgeblich von der aktuellen Gefährlichkeitsprognose ab. Das Gericht muss in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Fortsetzung der Maßregel weiterhin gerechtfertigt ist.
Ergibt sich aufgrund eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen, dass künftig keine erheblichen Straftaten mehr zu erwarten sind und von ihm keine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht, wird die Sicherungsverwahrung beendet. Der Betroffene wird dann zur Bewährung entlassen, wobei regelmäßig Führungsaufsicht angeordnet wird. In diesem Zusammenhang können für einen bestimmten Zeitraum Weisungen und Auflagen gelten, um den Übergang in ein straffreies Leben zu begleiten.
Verteidigung gegen eine Sicherungsverwahrung: Wie kann ein Anwalt helfen?
Da die Anordnung einer Sicherungsverwahrung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit darstellt, unterliegt sie strengen gesetzlichen Voraussetzungen und muss insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Strafverteidiger wird daher sorgfältig prüfen, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung tatsächlich vorliegen.
Bereits im Rahmen der eigentlichen Strafverteidigung sollte bei bestimmten Delikten das Risiko einer möglichen Sicherungsverwahrung berücksichtigt werden. So kann es sinnvoll sein, schon im Ermittlungsverfahren oder spätestens im gerichtlichen Verfahren geeignete Sachverständigengutachten einzuholen oder gemeinsam mit dem Betroffenen einen Therapie- oder Behandlungsplan zu entwickeln. Ziel ist es, frühzeitig Argumente gegen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Betroffenen zu schaffen.
Im Mittelpunkt der Verteidigung steht regelmäßig die Widerlegung der Gefährlichkeitsprognose. Hierfür werden unter anderem frühere Verurteilungen, die aktuelle Anlasstat sowie die Persönlichkeit des Betroffenen sorgfältig geprüft. Entscheidend ist insbesondere die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Hanges zu erheblichen Straftaten und einer fortbestehenden Gefahr für die Allgemeinheit tatsächlich erfüllt sind oder ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre.
Da die Sicherungsverwahrung nur in vergleichsweise wenigen Verfahren eine Rolle spielt und hohe rechtliche sowie tatsächliche Anforderungen mit sich bringt, sollte bei der Wahl des Strafverteidigers darauf geachtet werden, dass dieser über Erfahrung im Maßregelrecht und Maßregelvollzug verfügt. Dies gilt insbesondere bei Verfahren aus dem Sexualstrafrecht, in denen Fragen der Gefährlichkeitsprognose und psychiatrischer Sachverständigengutachten häufig eine zentrale Rolle spielen.
Kontakt zum Anwalt bei drohender Sicherungsverwahrung
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Mandanten bundesweit. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger an unseren Standorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München verfügen wir über umfassende Erfahrung im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden, Gerichten sowie den besonderen Anforderungen komplexer Strafverfahren.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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