Anwaltskosten im Strafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
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Als Beschuldigter in einem Strafverfahren stellt man sich die Frage „Lohnt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten?“ Schnell stellt sich auch die Folgefrage: „Was kostet ein Anwalt für Strafrecht?“
Die Kosten eines Rechtsanwalts und Strafverteidiger regelt das sogenannte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Umfang des Mandats spielt hierbei eine große Rolle.
Dr. Brauer Rechtsanwälte bieten in der Regel ein Pauschalangebot. In einer kostenlosen Ersteinschätzung erfahren Sie, welche Kosten bei Ihrem konkreten Fall anfallen.
Hier finden Sie einen Überblick über die Möglichkeiten der Abrechnung eines Rechtsanwalts bzw. Strafverteidigers. Zudem erläutern wir Ihnen, warum wir als Dr. Brauer Rechtsanwälte in den meisten Fällen ein Pauschalhonorar mit unseren Mandanten vereinbaren.
Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, sollten Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt nutzen. Hierbei erfahren Sie, welche konkreten strafrechtlichen Probleme auf Sie zukommen können, wie Sie sich in Ihren konkreten Fall nun am besten verhalten sollten und welche Kosten für Ihre Verteidigung durch uns anfallen. Anschließend liegt es Ihnen frei, ob Sie uns mit Ihrer Strafverteidigung beauftragen.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom zuständigen Anwalt sowie transparente Kosten. Am Ende entscheiden Sie, ob Sie uns für ein Pauschalangebot beauftragen.
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Pauschalpreis, Stundensatz und gesetzliche Gebühren im Strafrecht. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengefasst und beantworten die Frage: Was kostet ein Anwalt für Strafrecht.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Arbeit von Rechtsanwälten. Es besteht aber keine Pflicht, die dort aufgeführten Anwaltsgebühren zu verlangen. So sind auch die Vereinbarung von pauschalen Vergütungen und in einem gewissen Umfang auch höhere Gebühren möglich.
Das RVG kennt verschiedene Gebührenarten:
Für all diese Gebührenarten gibt es wiederum als Rahmengebühren die Mindestgebühr, Mittelgebühr und Höchstgebühr für Wahlverteidiger sowie Pflichtverteidigergebühren. Hinzu kommen noch Auslagen für die Akteneinsicht und eine Pauschale für Auslagen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 %.
Sie sehen: Die gesetzlichen Gebühren sind für den Normalbürger schwer zu überblicken und nicht sehr transparent. Deshalb schließen viele Anwaltskanzleien mit ihren Mandanten Vergütungsvereinbarungen ab. Das unübersichtliche Berechnen von einzelnen Gebühren entfällt damit. Vergütungsvereinbarungen enthalten einen Pauschalbetrag für konkret bezeichnete Leistungen. Das kann entweder das gesamte Verfahren sein oder (eher üblich) ein Verfahrensabschnitt.
Eine weitere Alternative ist die Abrechnung nach Zeitstunden zu einem vorher festgelegten Stundensatz. Wie hoch dieser ist, wird grundsätzlich von ähnlichen Faktoren wie das Pauschalhonorar beeinflusst, zum Beispiel ob sich ein Fachanwalt mit der Akte beschäftigt.
Ein guter Anwalt klärt seinen Mandanten bereits zu Beginn offen über die zu erwartenden Kosten auf. Er erläutert ihm, ob nach dem RVG abgerechnet wird oder ein Pauschalbetrag zu zahlen ist. Dabei muss auch klargestellt werden, was diese Pauschale alles umfasst.
Unsere Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte arbeitet in der Regel mit Pauschalhonoraren, die das Verfahren mit Ausnahme der gerichtlichen Hauptverhandlung umfassen. Der Grund: Durch den Prozess – die wir möglichst im Interesse des Mandanten vermeiden wollen – entstehen zusätzliche Kosten, etwa für die Anreise und Übernachtung, die wiederum vom Standort des zuständigen Gerichts abhängig sind.
In jedem Fall garantieren wir eine höchstmögliche Kostentransparenz für unsere Mandanten.
Viele Strafverfahren sind vergleichbar, aber trotzdem hat jeder Fall seine individuellen Seiten. Wichtige Faktoren sind der Umfang der Verfahrensakte und die Schwierigkeit der Rechtslage. Hinzu kommt der jeweilige Verfahrensstand, in dem das Mandat übernommen wird. Er bestimmt darüber, welche Tätigkeiten anstehen, ob schriftliche Anträge im Ermittlungsverfahren oder Zwischenverfahren gestellt werden müssen oder eine Gerichtsverhandlung ansteht. Daraus ergibt sich der jeweils notwendige Zeitaufwand.
Und schließlich spielen auch die Ziele des Mandanten in seinem Strafverfahren eine Rolle: Was will er erreichen? Eine Einstellung, einen Freispruch oder eine mildere Strafe bei einer Verurteilung? Nicht immer geht es um die Höhe einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Manchmal kann auch die Abwehr von Nebenfolgen ein wichtiges Ziel sein.
Alle genannten Faktoren sind von Bedeutung und fließen in das Angebot für das pauschale Honorar ein. Schildern Sie uns einfach Ihre Angelegenheit und wir machen Ihnen ein preisliches Angebot! Bereits die erste und unverbindliche Beratung unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.
Im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gemäß StPO trägt leider nicht die Staatskasse die Kosten des Beschuldigten für seinen Rechtsanwalt, sondern der Betreffende selbst. Nur die Gerichtskosten spart man dann. Aus Erfahrung wissen wir jedoch, dass die Einstellung eines Strafverfahrens und somit die Abwendung einer Strafe durchaus die Kosten für den Anwalt Wert sind.
Im Fall eines Freispruchs übernimmt die Staatskasse die Kosten bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ein darüber hinausgehender Betrag muss vom Freigesprochenen selbst getragen werden.
In Strafverfahren ist eine Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Beschuldigte müssen ihre Kosten selbst tragen.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen beinhalten keine Deckung für Kosten aus Strafverfahren, wenn es sich um vorsätzliche Taten handelt. Dagegen sind Verkehrsstrafsachen und fahrlässige Delikte in der Regel umfasst. Wir beraten Sie gern zur Frage der Erstattung der Kosten und prüfen Ihren Vertrag.
Kosten für einen Rechtsanwalt wegen eines Strafverfahrens sind nur in Ausnahmefällen steuerlich absetzbar. Das ist der Fall, wenn es sich um ein Verfahren im beruflichen oder betrieblichen Zusammenhang handelt. Übrigens selbst dann, wenn es sich um eine vorsätzliche Straftat handelt. In diesen Fällen sind die Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
Ein weiterer Fall ist der Abzug als außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinn. Das ist aber nur dann gegeben, wenn das Verfahren mit einem Freispruch endete, die Honorarvereinbarung mit dem Anwalt aber über dem gesetzlich vorgesehenen Betrag liegt. Diese Mehrkosten können gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden.
Die Kosten hängen wie in anderen Verfahren auch hier vom Umfang der notwendigen Tätigkeit ab. Die Erstellung der Begründung für eine Berufung und erst recht für eine Revision kann sehr zeitintensiv sein. Genau kann man das nur im konkreten Fall beurteilen.
Trotzdem sollte das für einen Beschuldigten kein Hindernis sein, sein Urteil überprüfen zu lassen. Unsere Dr. Brauer Rechtsanwälte verteidigen Mandanten sowohl in Berufungsverfahren als auch in Revisionsverfahren. Sprechen Sie uns einfach an und wir geben Ihnen eine Einschätzung der Kosten, die im Fall der Verurteilung auf Sie zukommen können.
Hierbei sei erwähnt, dass wir keine Berufungen oder Revisionen vertreten, die wir als völlig aussichtslos halten. Auch damit können Sie Geld sparen. Bei uns erhalten Sie bereits in einer Erstberatung unsere konkrete Einschätzung in Ihrem individuellen Fall.
Die Pflichtverteidigung hat nichts mit den Kosten für den Anwalt oder weiteren Verfahrenskosten zu tun. Pflichtverteidigung bedeutet nur, dass das Gericht einem Angeklagten einen Verteidiger an die Seite stellt, weil es sich um einen Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung handelt. Das ist etwa bei einer drohenden hohen Strafe, Untersuchungshaft oder bei komplizierten Rechtsmaterien der Fall.
Die Kosten des Pfichtverteidigers müssen also vom Beschuldigten getragen werden. Bezüglich der Höhe sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Grenzen vor, die sich von der Wahlverteidigung unterscheiden. Die Gebühren des Pflichtverteidigers liegen unter denen der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers, die meistens berechnet wird, wenn eine Abrechnung nach dem RVG erfolgt.
Die Auswahl seines Strafverteidigers sollte man nicht dem Gericht überlassen. Es ist zwar ein Missverständnis, dass ein Pflichtverteidiger für den Staat arbeitet und er ist auch kein Anwalt zweiter Klasse. Es gibt aber Richter, die wenig durchsetzungsstarke Anwälte auswählen. Eine solche Vertretung liegt selbstverständlich nicht im Interesse des Mandanten. Deshalb sollten Sie grundsätzlich selbst aktiv werden und sich einen Strafverteidiger aussuchen.
Der Unterschied der Bezahlung eines Pflichtverteidigers und eines Wahlverteidigers liegt im groben darin, von wem der Angeklagte die Rechnung bekommt. Ein Wahlverteidiger rechnet mit Ihnen direkt ab. Ein Pflichtverteidiger rechnet mit der Staatskasse ab. Die Staatskasse reicht Ihnen die Gebühren weiter, in der Regel geschieht dies im Zusammenspiel mit den Gerichtskosten.
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