Anwälte für politisches Strafrecht
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Dr. Brauer Rechtsanwälte
Als spezialisierte Anwaltskanzlei verteidigen bundesweit Mandanten bei jeglichen Vorwürfen von politisch motivierten Straftaten.
Wird Ihnen eine extremistische Straftat oder ein sog. Staatsschutzdelikt vorgeworfen, sollten Sie keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Anwalt für politisches Strafrecht kontaktieren.
Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Strafverteidiger bei politischen Strafdelikten.
Wir helfen schnell, kompetent und unkompliziert.
Unsere Kanzlei ist stets für Sie erreichbar und durch die Nutzung modernster und sicherer Kommunikationsmittel gewährleisten wir eine bundesweite Beratung und Vertretung.
Wir sorgen für Schutz und Verteidigung und bieten eine langjährige Erfahrung.
Ihnen wird ein Delikt mit politischem Hintergrund vorgeworfen? Sie benötigen einen erfahrenen Anwalt? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen schnell, diskret und unkompliziert.
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Das sollten Sie beachten.
Bei politischen Strafdelikten erfahren Beschuldigte meist durch eine polizeiliche Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder einer Festnahme von den Anschuldigungen. Danach stellen sich viele Fragen:
Bei Straftaten mit politischem Hintergrund oder sogar Terrorismus droht eine harte und drastische Verfolgung. Nicht selten werden hierbei Strafen im oberen Bereich des möglichen Strafmaß von Richtern ausgesprochen. Deshalb sollten Sie besonnen handeln und folgende Punkte beachten.
Als erfahrene Anwälte für politisches Strafrecht raten wir Ihnen:
Versuchen Sie nicht die Tat auszuräumen. Jedes Wort, dass Sie sagen, wird gegen Sie verwendet. Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten und als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht.
Wichtig ist, dass Sie einen Verteidiger an Ihrer Seite haben, der bereits Erfahrungen bei politisch motivierten Straftaten gesammelt hat. Ein kompetenter Anwalt wird sofort Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufnehmen und dafür Sorgen, dass Sie nicht weiter belästigt werden. Außerdem wird er Akteneinsicht beantragen und die Beweise und Indizien genauestens prüfen. Daraufhin kann eine zielgerichtete Verteidigung aufgebaut werden.
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Spätestens seitdem “Hate Speech” ein gängiger Begriff ist, nehmen auch die strafrechtichen Verfahren aufgrund von Meinungsäußerungen zu. Am häufigsten werden Kritiker wegen Meinungsdelikten wie Volksverhetzung, verhetzender Beleidigung oder dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen angeklagt. Dabei kommen nicht nur “Holocaustleugner” oder “Neonazis” mit dem Gesetz in Konflikt. Gerade auch Einwanderungskritiker oder Kritiker der Flüchtlingspolitik werden oftmals verfolgt, obwohl sie sich zuvor überhaupt nicht im Klaren darüber waren, dass sie mit ihrem Kommentar in den sozialen Medien eine Straftat begehen.
Meistens erfahren die Beschuldigten durch eine Vorladung der Polizei oder durch eine Hausdurchsuchung von den Vorwürfen. Sobald solche Maßnahmen durchgeführt wurden, sollten Sie einen erfahrenen Anwalt kontaktieren, der sich mit Verfahren in diesem speziellen Bereich auskennt. Bedenken Sie: Es drohen empfindliche Strafen.
Wir verteidigen bei Meinungsdelikten, Propagandadelikten sowie bei Gewalt mit politischem Hintergrund.
Ziel unserer Strafverteidigung ist stets die Einstellung des Strafverfahrens oder die Verhinderung einer Hauptverhandlung mit Zuschauern. Kommt es dennoch zu einem Gerichtsverfahren, entwickeln wir in Absprache mit unseren Mandanten eine starke und richtungsführende Verteidigungsstrategie.
Unsere Kanzlei verfügt über Räumlichkeiten in Bonn, Köln, Essen, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München. Als erfahrene Anwälte bei Meinungs-, Propaganda- und Politdelikten sind wir bundesweit in ganz Deutschland tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten und in jeder Instanz des Verfahrens.
Ihre Ansprechpartner
Wir sind ein spezialisiertes Team von jungen und erfahrenen Anwälten. Dabei verbindet uns die Leidenschaft zur Strafverteidigung und der energische Einsatz für unsere Mandanten.
Sie erhalten bei uns einen direkten Ansprechpartner, der für Sie und Ihren Fall zuständig ist. Dennoch tauschen sich unsere Anwälte aus, so dass jeder einzelne Mandant von der Erfahrung der gesamten Kanzlei profitieren kann.
Dr. Matthias Brauer
Max Bartusch
Philipp Neumann
Mattis Mayer
Olaf Beismann
Patrick Bass
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen einer politisch motivierten Straftat? Dann sollten Sie keine Zeit verlieren! Nehmen Sie jetzt Kontakt auf. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung direkt von einem erfahrenen Anwalt für politisches Strafrecht.
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Eine Auswahl anonymisierter Verfahren aus dem Bereich Politisches Strafrecht, die wir für unsere Mandanten erfolgreich abgeschlossen haben.
Politisches Strafrecht · Staatsanwaltschaft · 2026
Ausgangslage
Unserem Mandanten wurde das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB sowie eine Beleidigung nach § 185 StGB vorgeworfen. § 86a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, § 185 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Ergebnis
Wir haben in einer Verteidigungsschrift aufgezeigt, dass die Voraussetzungen beider Tatbestände nicht tragfähig belegt sind. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zu einer Anklage kam es nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Brandenburg · Max Bartusch LL.M.
Politisches Strafrecht · Staatsanwaltschaft · 2026
Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten wurde nach einer Anzeige wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB ermittelt. Die Ermittlungsbehörden beschlagnahmten dabei sein Mobiltelefon als mögliches Beweismittel. Zu einer Anklage kam es nicht.
Ergebnis
Wir haben nach Akteneinsicht aufgezeigt, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zugleich wurde die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons verfügt. Eine Verurteilung ist nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.
Brandenburg · Max Bartusch LL.M.
Politisches Strafrecht · Generalstaatsanwaltschaft · 2026
Ausgangslage
Gegen unseren Mandanten wurde wegen Belohnung und Billigung von Straftaten nach § 140 StGB ermittelt. Die Polizei hatte den Vorgang zunächst auch unter dem Gesichtspunkt der Volksverhetzung nach § 130 StGB geführt. Eine Anklage wurde nicht erhoben.
Ergebnis
Wir haben aufgezeigt, dass die beanstandete Äußerung den Tatbestand nicht erfüllt. Die Ermittlungsbehörde hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Verurteilung ist damit nicht erfolgt, ein Eintrag in das Führungszeugnis unterbleibt.
Bayern · Olaf Beismann LL.M.
Politisches Strafrecht · Amtsgericht · 2026
Ausgangslage
Die Anklage legte unserem Mandanten zur Last, mit einem öffentlich sichtbaren Kommentar in einem sozialen Netzwerk gegen eine durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufgestachelt und deren Menschenwürde angegriffen zu haben. Zugleich sollte er eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung öffentlich gebilligt haben. Vorgeworfen wurden damit Vergehen der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3 StGB, jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB). Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe.
Ergebnis
Wir haben dargelegt, dass die Äußerung die Tatbestandsmerkmale der Volksverhetzung nicht erfüllt. Das Amtsgericht sah den Kommentar weder als geeignet an, den öffentlichen Frieden zu stören, noch als Aufstacheln zum Hass gegen eine inländische Bevölkerungsgruppe. Auch eine Billigung nationalsozialistischer Verbrechen stellte es nicht fest. Unser Mandant wurde aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Brandenburg · Max Bartusch LL.M.
Politisches Strafrecht · Amtsgericht · 2025
Ausgangslage
Die Anklage legte unserem Mandanten zur Last, in mehreren Fällen den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB verwirklicht zu haben. Gegenstand waren öffentlich einsehbare Kommentare und Bildbeiträge zu politischen Ereignissen, die als geeignet angesehen wurden, den öffentlichen Frieden zu stören und zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln. Die Strafandrohung reicht je nach Absatz bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ergebnis
Wir konnten aufzeigen, dass die Beiträge auch als politische Kritik zu verstehen sind und sich im Rahmen der Meinungsfreiheit halten. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Äußerungen und Bildbeiträge den Straftatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllen, und stützte sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit im Rahmen politischer Willensbildung. Unser Mandant wurde in allen angeklagten Fällen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Nordrhein-Westfalen · Philipp Neumann
Politisches Strafrecht · Amtsgericht · 2019
Ausgangslage
Die Anklage legte unserem Mandanten zur Last, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet zu haben (§ 86 Abs. 1 StGB, § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Geprüft wurde, ob er entsprechende Symbole oder Propagandamittel verwendet oder verbreitet hatte. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Ergebnis
Wir haben die Beweislage in der Hauptverhandlung im Einzelnen hinterfragt. Das Amtsgericht hat den Vorwurf nach durchgeführter Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen und unseren Mandanten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Rheinland-Pfalz · Dr. Matthias Brauer LL.M.
Alle Angaben sind anonymisiert. Jeder Fall ist individuell. Aus den dargestellten Ergebnissen lässt sich kein Anspruch auf einen vergleichbaren Ausgang ableiten.
Wie oben beschrieben, ist das Rechtsgebiet äußerst vielfältig, und manche Delikte sind sehr kleinteilig im Strafgesetzbuch geregelt. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind ständig im Fluss. Im Jahr 2021 sind viele Strafnormen des Strafgesetzbuches aus diesem Bereich verschärft worden.
Ob bei ein bestimmtes Verhalten oder eine Äußerung tatsächlich strafbar ist, kann man als juristischer Laie kaum noch überblicken. Deshalb sollte immer der fachkundige Rat eines erfahrenen Rechtsbeistandes eingeholt werden. Der Anwalt wird nach der Übertragung des Mandats die Ermittlungsakte anfordern und auf dieser Grundlage eine fundierte Einschätzung des Falles geben sowie eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.
Bevor Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufgenommen haben, sollten Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keinerlei Angaben zur Sache machen. Dieses Recht steht nach der Strafprozessordnung jedem Beschuldigtem zu und darf vor Gericht nicht gegen ihn verwendet werden.
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte haben schon viele Mandanten wegen des Vorwurfs von politisch motivierter Kriminalität verteidigt und haben dadurch große Erfahrung auf diesem Gebiet gesammelt.
Die Strafandrohungen im StGB ist so unterschiedlich wie die Art der Delikte. Sie reichen von Geldstrafe bis zu langen Freiheitsstrafen. An dieser Stelle kann man dazu keine pauschalen Aussagen machen.
Da die Bekämpfung des Rechtsextremismus seitens des Gesetzgebers als besonders wichtig angesehen wird, ist hier mit einer höheren Intensität der Strafverfolgung zu rechnen. In der Folge kommt es häufig auch zu härteren Urteilen. So sieht § 46 Abs. 2 StGB, der die Grundsätze der Strafzumessung regelt, eine rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Motivation des Täters ausdrücklich als strafschärfend an. Im Jahr 2021 wurde der Antisemitismus als strafverschärfendes Tatmotiv ausdrücklich mit in den Paragraphen aufgenommen.
Zweck ist insbesondere die Bekämpfung der Verbreitung von Parolen, die als Hass und Hetze eingestuft werden können. Im Fokus steht dabei gegenwärtig vor allem sogenannte Hasskriminalität rechtsextremistischer Täter. Aber auch die Bekämpfung von islamistisch motivierten Gewalttaten hat in den letzten Jahren zugenommen.
Wie hoch die Strafe im Fall einer Verurteilung letztendlich sein wird, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Abgrenzung einer noch zulässigen Meinungsäußerung von einer rechtlich verbotenen Tatsachenbehauptung ist selbst für Juristen in manchen Fällen schwierig. Im Laufe der Zeit hat die Rechtsprechung, vor allem der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht, Kriterien dafür entwickelt. So ist nicht jede Äußerung, die in den Augen der Staatsanwaltschaft eine Störung des öffentlichen Friedens darstellt, nach Meinung der Gerichte tatsächlich strafbar. Nur wegen seiner Weltanschauung oder religiösen Überzeugung darf niemand verfolgt werden.
Die Meinungsfreiheit ist grundsätzlich weit auszulegen. Deshalb lohnt es sich, bei Ermittlungsverfahren einen Anwalt einzuschalten.
Für das Verständnis von Gesetzgebung und Rechtsprechung der Bundesrepublik spielt die historische Entwicklung in Deutschland eine wichtige Rolle. Deshalb sind die Verherrlichung des Nationalsozialismus, von Willkürmaßnahmen in dieser Zeit, die Verwendung nationalsozialistischer Propagandamittel, aber auch die Leugnung des Holocaust, unter Strafe gestellt worden. Angriffe auf die Menschenwürde oder den Gedanken der Völkerverständigung werden unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verfolgt.
Viele Tatbestände, die zur politisch motivierten Kriminalität gezählt werden (z. B. Volksverhetzung gemäß § 130 StGB), gelten als schwere Straftaten. Deshalb darf nach § 100a Absatz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eine Überwachung der Telekommunikation erfolgen. Ebenso dürfen die für den Staatsschutz zuständigen Beamten bei diesen sogenannten Katalogstraftaten nach § 100g Absatz 1 Nr. 1 die Verkehrsdaten der Telekommunikation erhoben werden, wenn das für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Tatverdächtigen erforderlich ist.
Zulässig ist unter bestimmten Voraussetzungen auch noch:
Zulässig ist unter bestimmten Voraussetzungen auch noch:
Unter “politisch motivierter Kriminalität” (PMK) versteht man zunächst alle Straftaten, die Straftatbestände der klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen. Diese werden in einer Statistik erfasst.
Die Masse der Verfahren dreht sich um Straftaten wegen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 bis 91 StGB) und bestimmte Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.
Dazu kommen in der Praxis zudem eher seltene Delikte wie Friedensverrat und Hochverrat, Straftaten gegen ausländische Staaten, Verfassungsorgane oder die Landesverteidigung. Relevanter ist dagegen noch der Vorwurf des Landesverrats, der in Spionagefällen einschlägig ist.
Darüber hinaus werden auch noch § 234a (Verschleppung) und § 241a (Politische Verdächtigung) zu diesem Deliktsbereich gerechnet.
Im weiteren Sinne werden alle Straftaten zur PMK gerechnet, die aus einem politischen Motiv begangen wurden. Dazu zählen Beleidigungen, Bedrohungen, Gewaltdelikte, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und auch Kapitaldelikte wie Mord und Totschlag.
Erfasst wird die PMK als besonderer Teil der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), die jährlich vom Bundeskriminalamt veröffentlicht wird. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Eingangsstatistik. Was als links- oder rechtsextremistische oder islamistische Tat eingestuft wird, obliegt der Einschätzung der Polizei. Die Zahlen zu den einzelnen Phänomenbereichen in der PKS sind deshalb nicht mit tatsächlichen Verurteilungen gleichzusetzen, da spätere Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche nicht berücksichtigt werden.
Diese Tatbestände sind in den §§ 84 bis 91 StGB geregelt. Sie gefährden nach Auffassung des Gesetzgebers die freiheitliche demokratische Grundordnung.
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