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§ 130 StGB Absatz 5 – Gesetzesänderung bei Volksverhetzung

130 StGB Absatz 5 – Gesetzesänderung im Dezember 2022

Zuletzt aktualisiert am 15. Dezember 2022

Öffentliche Verharmlosung von Kriegsverbrechen -
Umstrittene Gesetzesänderung bei Volksverhetzung tritt in Kraft

Die Ergänzung des § 130 StGB (Volksverhetzung) durch den Absatz 5 wurde nun im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ab 9. Dezember 2022 in Kraft.

Der Volksverhetzungs-Paragraf wurde somit um folgenden Wortlaut erweitert:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

Die in dem Absatz erwähnten Paragrafen im Völkerstrafgesetzbuch sind:

Die erwähnten „Personenmehrheiten“ umfassen nach § 130 Absatz 1 Nr. 1 StGB eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe. Ebenso umfasst sind Teile der Bevölkerung und Äußerungen gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer der erwähnten Gruppen.



Was bedeutet die Änderung in der Praxis?

Künftig sollen die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung von Völkermorden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weitere Kriegsverbrechen ausdrücklich strafbar sein.

Hintergrund der Gesetzesänderung ist ein von der EU-Kommission im Dezember 2021 eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren. Ihrer Meinung nach soll die Bundesrepublik Deutschland einen Rahmenbeschluss des Europäischen Rates (das Gremium der Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten) vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit insbesondere bezüglich des öffentlichen Leugnens und gröblichen Verharmlosens nur unzureichend umgesetzt haben.

Aktueller Anlass für die Gesetzänderung im Eilverfahren durch den Bundestag dürfte aber der militärische Konflikt zwischen Russland und der Ukraine sowie die politischen Auseinandersetzungen darum in Deutschland (insbesondere bei Demonstrationen) sein.



Kritik in Inhalt und Form

Von ganz unterschiedlicher Seite wurden Inhalt und Form der Gesetzesänderung um Teil heftig kritisiert. Vor allem die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie etwa der „gröblichen Verharmlosung“ stieß bei vielen Juristen auf Kritik. Eine Prognose zu den Folgen der Änderung von § 130 StGB lässt sich derzeit noch nicht stellen. Man wird die Rechtsprechung der Gerichte dazu abwarten müssen. Um so wichtiger ist die Vertretung eines Beschuldigten durch einen Strafverteidiger, der sich auf dem Gebiet des politischen Strafrechts gut auskennt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
Strafverfahren wegen Volksverhetzung.



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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

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