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Abgabe von Drogen an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Abgabe illegaler Drogen an Minderjährige

Zuletzt aktualisiert am 23. Februar 2022

Abgabe von Drogen an Jugendliche: Diese Strafen drohen

Jugendliche sollen nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem Umgang mit Betäubungsmitteln geschützt werden. Deshalb sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in § 29a Abs. Nr. 1 einen besonderen Strafrahmen für die Abgabe von Drogen an Minderjährige vor.




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Mit welcher Strafe muss man bei einer Abgabe von Drogen an Minderjährige rechnen?

23.02.2022

Strafmaß bei Drogendeal an Minderjährige:

Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt ein Jahr, in einem minder schweren Fall drei Monate. Weil es sich um einen Verbrechenstatbestand handelt. Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen ist ausgeschlossen, ebenso eine Geldstrafe. Die Freiheitsstrafe kann aber bei einer guten Verteidigungsstrategie möglicherweise zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Strafandrohung des BtMG verschärft sich auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bis zu 15 Jahren, wenn die Abgabe an Minderjährige gewerbsmäßig erfolgt ist (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Das schließt die kostenlose Abgabe mit ein, die das Ziel hat, den Minderjährigen zu einem späteren Zeitpunkt als Kunden zu gewinnen („Anfixen“).




Welche Tatbestände umfasst der § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG?

23.02.2022

Verfolgt werden die Abgabe und das Verabreichen von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie das Überlassen zum Verbrauch durch eine Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren. Die Vorschrift gilt demzufolge nicht für Personen zwischen 18 und 21 Jahren sowie für den Fall, dass derjenige, der die Drogen erhalten hat, bereits über 18 Jahre alt war. Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt.

Unter Abgabe versteht man die sogenannte „Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt“. Ein Kaufvertrag ist dafür nicht erforderlich. Gleiches gilt für eine Gegenleistung. Der Abgeber muss auch nicht eigennützig handeln, der Minderjährige muss nur die Verfügung über das Betäubungsmittel erhalten, also selbst entscheiden können, was er damit macht.

Unter Verabreichen versteht man das unmittelbare Anwenden eines Betäubungsmittels am Körper des Minderjährigen, ohne dass er selbst dabei mitwirkt. Klassischer Fall ist hier das Setzen einer Spritze, z. B. mit Heroin.

Das Überlassen zum Verbrauch meint den sofortigen Konsum der Drogen durch den Minderjährigen. Der Jugendliche selbst macht sich dabei nicht strafbar, weil der reine Konsum von Betäubungsmitteln straffrei ist. Bestraft wird nur derjenige, der sie ihm überlässt.




Anwalt bei Drogenstrafrecht und BtMG-Delikte

Welche Besonderheiten gibt es beim § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG?

23.02.2022

Anders als bei den anderen Straftatbeständen im BtMG kommt es in diesem Fall nicht auf die Menge an, die an den Minderjährigen abgegeben wurde. So kann schon der eine Joint, den ein 21-Jähriger seinem 17-jährigen Freund überlässt, zu einem sehr ernsten Problem werden.

Der Täter muss bei der Abgabe an den Minderjährigen vorsätzlich gehandelt haben. Es ist dabei nicht zwingend, dass er von der Minderjährigkeit genau wusste. Es reicht aus, dass er es hätte wissen können. Die Aussage des Beschuldigten, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht, kann deshalb zu einer Verurteilung führen. Auch aus diesem Grund sollten grundsätzlich keine Angaben zur Sache in einem Ermittlungsverfahren ohne Beistand durch einen Rechtsanwalt gemacht werden. Gerade beim Vorsatz kommt es auf die nachweisbaren subjektiven Kenntnisse des Beschuldigten über das Alter des Minderjährigen an. Daneben spielen natürlich auch objektive Faktoren wie das Aussehen und die Statur des Jugendlichen eine Rolle.




Weshalb sollte beim Vorwurf der Abgabe von Drogen an Minderjährige ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden?

23.02.2022

Wie bereits oben erwähnt wird die Abgabe von Drogen an Minderjährige als Verbrechen geahndet, was eine erhöhte Strafe nach sich zieht. Deshalb kommt es bei der Verteidigung gegen diesen Vorwurf auf das Herausarbeiten individueller Punkte an, die im Ergebnis dazu führen sollen, dass das Gericht einen minder schweren Fall annimmt.

Auf keinen Fall sollten bei einer Vernehmung durch die Polizei ohne anwaltlichen Beistand Aussagen zur Sache gemacht werden, vor allem nicht zu den eigenen Kenntnissen des Beschuldigten über den Minderjährigen, da diese später von großer Wichtigkeit bei der Festlegung des Strafmaßes sein können.

Die richtige Verteidigungsstrategie ist gerade bei diesem Tatvorwurf von ganz besonderer Bedeutung. Sie kann nur ein erfahrener Strafverteidiger festlegen.

Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich inzwischen auf viele BtM-Verfahren zurückblicken. Ich stehe Ihnen bundesweit als Strafverteidiger zur Verfügung. Nehmen Sie einfach über das Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer, gern auch über WhatsApp, Kontakt mit mir auf.


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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.

Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.

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Abgabe von Drogen an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) Zuletzt aktualisiert: 23.02.2022 von Dr. Matthias Brauer LL.M

2 Kommentare

  • Torben

    5. September 2021 - 14:10

    Was ist das fürn Schwachsinn? Ich werde krass härter bestraft, wenn ich meinem Kumpel Gras spendiere, der nur paar Monate jünger ist als ich?

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