Zuletzt aktualisiert am 18. Oktober 2021
Im Zeitalter des Darknet haben Bestellungen von Cannabis, Kokain, Amphetamin & Co. per Post stark zugenommen. Doch seit einiger Zeit gelingen der Polizei immer neue Schläge gegen die Betreiber der entsprechenden Plattformen oder auch von einschlägigen Gruppen bei Telegram und anderen Messengerdiensten.
Nicht immer liegt es an großangelegten Polizeiaktionen, wenn die bestellte Ware den Empfänger nicht erreicht. Es gibt unterschiedliche Wege, wie die Polizei von Drogen in der Post Wind bekommt und sie beschlagnahmt. Bei einer Bestellung im Ausland ist die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung durch den Zoll besonders hoch. Eher selten werden die Sendungen ganz gezielt abgefangen.
Hier finden Sie Antworten auf folgende Fragen:
- Kann ein Drogenpaket zufällig von der Post entdeckt werden?
- Was passiert, wenn die Polizei von meiner Drogen-Bestellung erfahren hat?
- Wie hoch ist die Strafe für eine Drogen-Bestellung per Post?
- Verurteilung und Strafe bei einer Drogenbestellung
- Richtiges Verhalten bei einem Ermittlungsverfahren
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Kann ein Drogenpaket zufällig von der Post entdeckt werden?
Oft werden Drogen in der Post gefunden, da die Sendung im Paketzentrum aus irgendeinem Grund aufgefallen ist, beispielsweise weil sie beim Transport beschädigt wurde oder Absender und Empfänger nicht mehr zu erkennen sind. Die Versanddienstleister wie DHL dürfen dann ausnahmsweise die Sendung öffnen. Das Postgeheimnis gilt insoweit nicht. Im Fall eines Drogenfundes sind die Unternehmen mittlerweile verpflichtet, unverzüglich die Polizei einzuschalten. Teilweise findet auch eine gezielte Suche durch Drogenspürhunde statt. Flächendeckend geschieht das aber aus Kapazitätsgründen bisher nicht.
Fest steht jedenfalls: Sendungen mit bestellten Drogen kommen inzwischen häufiger nicht mehr an. Betroffene fragen sich dann:
- Wurde auch meine Drogen-Bestellung bei der Post beschlagnahmt?
- Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Wenn auch Sie vergeblich auf eine Postsendung mit Drogen gewartet haben und nun die Befürchtung hegen, dass Sie ins Visier der Polizei geraten sind oder sogar schon eine Vorladung erhalten haben, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an Dr. Brauer Rechtsanwälte. Wir prüfen Ihren Fall bei einer Ersteinschätzung kostenlos und unverbindlich und sagen Ihnen, was voraussichtlich auf Sie zukommt.
Was passiert, wenn die Polizei von meiner Drogen-Bestellung erfahren hat?
Als Besteller von illegalen Betäubungsmitteln müssen Sie auf jeden Fall mit einem Ermittlungsverfahren rechnen. Möglich ist auch eine Hausdurchsuchung durch die Polizei, wenn man glaubt, auf diese Weise mehr Beweismittel erlangen zu können. In den meisten Fällen wird aber eine Vorladung erfolgen oder die Zusendung eines Anhörungsbogens. Ein wichtiges Kriterium ist dabei die Menge an Betäubungsmitteln, die in der Postsendung gefunden wurde. Je höher die Menge, um so wahrscheinlicher ist eine Hausdurchsuchung, weil dann schnell der Verdacht des Handeltreibens im Raum steht.
Aber auch im Fall einer Hausdurchsuchung besteht noch Hoffnung – zumindest auf eine geringe Strafe. Für den weiteren Fortgang des Strafverfahrens kommt es auch darauf an, welche Drogen gefunden wurde und wieder in welcher Menge. Zudem ist von Bedeutung, ob Sie Ersttäter sind oder schon mehrfach einschlägig vorbestraft. Und schließlich ist von Bedeutung, was bei der Hausdurchsuchung an möglichen Beweismitteln gefunden wurde. Verdächtige Chatverläufe auf dem Smartphone oder Bitcoin-Transaktionen sind da eher ungünstig.
Wie hoch ist die Strafe für eine Drogen-Bestellung per Post?
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sieht in § 29 Absatz 1 für die Fälle, um die es hier geht, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Das Strafmaß kann sich bis auf 15 Jahre erhöhen, wenn ein schwerer Fall vorliegt, etwa wenn mit einer nicht geringen Menge Handel getrieben wurde.
Weitere Details zum Strafrahmen bei BtM-Delikten erfahren Sie in dem Artikel „Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 29 BtMG?“
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), das ebenfalls einschlägig sein kann, sieht u. a. für Einfuhr und Besitz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Eine unangenehme Nebenfolge eines Strafverfahrens kann der Entzug des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg sein. Die Fahrerlaubnisbehörde muss nämlich prüfen, ob Sie als Konsument von Betäubungsmitteln zum Führen eines Kfz geeignet sind. Bei allen Betäubungsmitteln außer Cannabis geht man davon aus, dass das nicht der Fall ist! Das mag paradox erscheinen, weil der Konsum von Drogen im Gegensatz zu allen anderen Formen des Umgangs wie Erwerb, Besitz, Handel usw. nach dem BtMG nicht verboten ist. Doch das gilt nicht für das Straßenverkehrsrecht.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Artikel „Führerscheinentzug bei Kokainkonsum?“
Muss ich in jedem Fall mit einer Verurteilung wegen einer beschlagnahmten Drogen-Sendung per Post rechnen?
Nein, denn es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Ermittlungsbehörden arbeiten in vielen Fällen von bei der Post beschlagnahmten Drogen ungenau, was für die Verteidigung von Vorteil ist. Oftmals erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, obwohl keine ausreichenden Beweise vorhanden sind. So reicht die einmalige Bestellung von Drogen auf dem Postweg in der Regel nicht für eine Verurteilung aus, denn es könnte auch ein Dritter Ihre Adresse missbraucht haben. Solche Fälle kommen in der Praxis durchaus vor.
Auf jedem Fall ist es wichtig, sich bei einer Anzeige oder Vorladung durch die Polizei richtig zu verhalten. Lesen Sie dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Wie sollte man sich verhalten, wenn ich erfahren habe, dass mich die Polizei wegen der Bestellung von Drogen per Post im Visier hat?
Zunächst sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter (Aussageverweigerungsrecht) Gebrauch machen! Nur weil Sie eine Vorladung erhalten haben, ist noch nichts verloren. Schon gar nicht ist sie ein Grund für ein Geständnis, um die Sache vermeintlich schnell vom Tisch zu bekommen. In den meisten Fällen erweist sich das nämlich als Illusion. Viel wahrscheinlicher ist es, dass Sie sich selbst belasten und die Polizei durch Ihre Aussage Tatsachen erfährt, von denen sie bisher noch gar nichts wusste.
Polizei und Staatsanwaltschaft haben bei in der Post beschlagnahmten Drogen oft nicht ausreichend Beweise an der Hand. Deshalb versuchen sie mit allen – rechtlich durchaus erlaubten – Tricks, Beschuldigte zu einem Geständnis zu bewegen.
Mehr zum richtigen Verhalten bei einer Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz erfahren Sie in dem Artikel „Wie reagiere ich auf eine Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter wegen BtMG § 29?“
Wie die Beweislage wirklich aussieht, kann nur die Einsicht in die Ermittlungsakte zeigen, die wiederum nur ein Rechtsanwalt vornehmen kann. Deshalb sollten Sie so früh wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten, der aufgrund seiner beruflichen Erfahrung nach der Akteneinsicht die Lage realistisch einschätzen kann. Er wird danach eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln und im besten Fall sogar die Einstellung des Verfahrens erreichen.
Der Rat, einen Anwalt einzuschalten, gilt auch für den Fall einer Hausdurchsuchung. Bewahren Sie auch in dieser Stresssituation Ruhe! Behindern Sie die Polizei nicht bei ihrer Arbeit, aber machen Sie auch in diesem Fall von Ihrem umfassenden Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich auf keinen Fall zur Sache, auch nicht im scheinbar harmlosen Gespräch mit den Beamten vor Ort. Sie haben auch im Fall einer Hausdurchsuchung ein Aussageverweigerungsrecht, das Ihnen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht negativ ausgelegt werden darf. Niemand muss sich nach unserer Rechtsordnung selbst belasten.
Zum Thema Hausdurchsuchung lesen Sie bitte auch den Artikel „Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogen?“
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind als Strafverteidiger bundesweit tätig. Dr. Matthias Brauer ist Fachanwalt für Strafrecht und kann auf zahlreiche erfolgreiche BtMG- und Darknet-Verfahren zurückblicken.
Wenn Sie weitere Fragen wegen einer beschlagnahmten Postsendung mit Drogen haben und Ihnen jetzt ein Strafverfahren droht, dann nehmen Sie bitte zeitnah über das Kontaktformular, per E-Mail oder die angegebene Telefonnummer, gern auch über WhatsApp, Kontakt mit uns auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Matthias Brauer ist Kanzleiinhaber und verfügt vor allem im Strafrecht und Verkehrsrecht über eine große Praxiserfahrung.
Standorte der Kanzlei Dr. Brauer Rechtsanwälte sind in Bonn, Frankfurt am Main, Dresden, Hamburg, Stuttgart, Nürnberg, München und Berlin. Von dort aus vertreten die Anwälte und Strafverteidiger Mandanten aus und in ganz Deutschland.
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2 Kommentare
Anonymous
19. Juni 2021 - 19:56Danke für den hilfreichen Artikel. Wäre fast zur Polizei gegangen.
Dr. Matthias Brauer LL.M
20. Juni 2021 - 11:25Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Rückmeldung. Die meisten glauben, dass sie durch eine Aussage bei der Polizei Schaden abwenden können. Das ist leider nur sehr selten der Fall. Wenn Sie spezielle Fragen zu Ihrem Fall haben, können Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung kontaktieren.
Viele Grüße, Dr. Brauer Rechtsanwälte