Sommer, Sonnenschein und Musik. Unzählige Feierlustige besuchen gerne große Festivals.
DNach jedem großen Festival erhalten wir wieder vermehrt Anrufe von Mandanten, bei denen dort Betäubungsmittel gefunden wurden und gegen die nun ein Strafverfahren nach dem BtMG läuft.
Wir erklären in diesem Artikel, was man als Besucher eines Festivals beachten sollte.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das BtMG?
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Polizeikontrollen bei Festivals: Vorsicht mit Drogen, Waffen und auch Alkohol
Bei Großveranstaltungen wie Konzerten oder Festivals muss man immer davon ausgehen, dass die Polizei ein besonderes Auge auf die Teilnehmer richtet. Es ist deshalb mit verstärkten Kontrollen im Umfeld zu rechnen. Hierbei finden auch regelmäßig verschärfte Drogenkontrollen statt, bei denen die Beamten mit Drogenspürhunden oder Schnelltests nach illegalen Betäubungsmitteln fahnden. Neben dem Verzicht auf Drogen sollte man auch strikt die Promillegrenze bei Anfahrt und Abfahrt einhalten. Falls es sogar zu Ausfallerscheinungen kommt, droht neben einer Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr der Verlust des Führerscheins.
Neben Problemen wegen Drogen und Alkohol kann es zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen, wenn Sie bei einer öffentlichen Veranstaltung Waffen mit sich führen. Die Bestimmungen des deutschen Waffenrechts sind streng. Bereits bei scheinbar harmlosen Gegenständen wie einem Butterflymesser handelt es sich um verbotene Waffen.
Checken Sie am besten vor der Hinfahrt nochmal ihr Gepäck sowie das komplette Fahrzeug, damit Sie hier auf der sicheren Seite sind. Vorsicht ist besser als Nachsicht.
Drogen bei Festivals – Was ist alles strafbar?
Auch wenn es sich beim Festivalgelände um ein Privatgrundstück handelt, sind die Strafgesetze einzuhalten. Dazu zählt neben dem Strafgesetzbuch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Neben dem Handel mit Drogen sind u. a. auch Erwerb und Besitz strafbar.
Der reine Konsum von Betäubungsmitteln wird in Deutschland zwar nicht strafrechtlich verfolgt, er ist aber in der Praxis kaum vom illegalen Besitz und Erwerb zu trennen. Außerdem wird Drogenkonsum von den Festivalveranstaltern regelmäßig untersagt. Ein Verstoß kann auf der Grundlage des Hausrechts zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
Zentrale Strafrechtsnorm im Betäubungsmittelrecht ist § 29 BtMG. Danach ist jeder Umgang mit illegalen Drogen (mit Ausnahme des reinen Konsums) verboten. Im Zusammenhang mit Festivals sind hier vor allem Besitz, Erwerb, Handel und das Veräußern von Betäubungsmitteln relevant.
Für all diese Delikte sieht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Selbstverständlich muss nicht gleich jeder, der mit Drogen erwischt wurde, in Haft. Das konkrete Strafmaß hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die meisten Fällen läuft es bei Ersttätern auf eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe hinaus.
Weitere Details finden Sie in unserem Artikel
Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 29 BtMG?
Drogen bei Festivals – Typische Tatbestände
Tatbestand: Besitz von illegalen Drogen bei öffentlichen Veranstaltungen
Beim Besitz geht es um die „tatsächliche Verfügungsmacht“ über das Betäubungsmittel. Der Zugriff darauf muss problemlos möglich sein. Die Drogen müssen dabei nicht zwingend am Körper getragen werden. Sie können auch an einem einfach zugänglichen Ort gebunkert sein.
Tatbestand: Erwerb von illegalen Drogen bei öffentlichen Veranstaltungen
Beim Erwerb kommt es auf die Übernahme der „tatsächlichen Sachherrschaft“ an. Mit Erwerb ist also nicht zwingend der Kauf von Drogen gemeint. Man erwirbt ein Betäubungsmittel auch dann, wenn man es geschenkt bekommt und es an sich nimmt.
Tatbestand: Handel mit illegalen Drogen bei öffentlichen Veranstaltungen
Neben den Delikten, die vor allem Drogenkonsumenten betreffen, ist auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG strafbar. Hier ist eine höhere Strafe als bei den konsumnahen Delikten zu erwarten. Sofern der Handel mit einer „nicht geringen Menge“ erfolgte, droht gemäß § 29a BtMG eine höhere Strafe: von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren Haft. Die Strafen erhöhen sich weiter, wenn der Drogenhandel gewerbsmäßig oder als Bande erfolgt.
Tatbestand: Veräußerung von illegalen Drogen bei öffentlichen Veranstaltungen
Nicht nur der Handel ist nach dem Betäubungsmittelgesetz verboten, sondern auch jede Veräußerung. Damit ist der uneigennützige Verkauf gemeint. Während man beim Handel von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeht, werden bei der Veräußerung die Drogen einfach zum Gegenwert abgegeben. Demzufolge handelt es sich um eine Veräußerung im rechtlichen Sinne, wenn man jemand ein Betäubungsmittel einem anderen zum Einkaufspreis überlässt.
Abgabe von Drogen an Minderjährige bei öffentlichen Veranstaltungen
Nach § 29a BtMG wird besonders bestraft, wer Drogen an Personen unter 18 Jahren abgibt. Damit ist jede Form der Abgabe gemeint, nicht nur der Handel. Es droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der Strafrahmen geht bis zu 15 Jahren Haft. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Selbst für minderschwere Fälle ist eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Wichtig:
Anders als bei der Abgabe an Erwachsene, kommt es bei der Abgabe an Minderjährige nicht auf die Menge der Drogen an. Damit kann schon die Überlassung von einem Joint an einen unter 18-Jährigen ein ernstes strafrechtliches Problem werden.
Wird Cannabis genauso bestraft wie andere Drogen?
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass für Cannabis generell andere rechtliche Regeln gelten als bei LSD, Crystal, Kokain oder Amphetaminen.
Ungeachtet von den Reformierungsabsichten der Bundesregierung ist auch der Umgang mit Cannabis derzeit (Stand Juni 2022) nach wie vor verboten. Für Haschisch und Marihuana gelten eigene Grenzwerte, die aber nicht dazu führen, dass kein Strafverfahren eingeleitet wird. Die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens wegen einer geringen Menge Cannabis schwankt zwischen 6 und 15 Gramm – je nach Bundesland. Details dazu finden Sie in unserem Artikel „Geringe Menge: Wann kann eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 31a BtMG erfolgen?“
Vorsicht: Gefahr für den Führerschein bei Konsum von BtM auf Festivals
Neben der Bestrafung für den Umgang mit Betäubungsmitteln droht auch Gefahr für den Führerschein, wenn man bei der Anreise oder Abreise zu einem Festival mit Drogen am Steuer erwischt wird. Hier gelten zwar für Cannabis im Vergleich zu Amphetamin oder Kokain andere Regeln. Doch wer mehrfach beim Fahren unter Cannabis-Einfluss auffällt, muss ebenfalls mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Daneben drohen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein zeitlich befristetes Fahrverbot.
Was tun wenn Drogen auf dem Festival gefunden werden?
Sollten bei Ihnen Betäubungsmittel festgestellt worden sein, müssen Sie mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen. In diesem Fall werden Sie eine Vorladung durch Polizei als Beschuldigter wegen § 29 BtMG erhalten. In diesem Fall haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Niemand muss sich selbst belasten. Die Verweigerung der Aussage darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Wichtige Hinweise zum richtigen Verhalten in dieser Situation finden Sie in unserem Ratgeber „Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter“.
Da es sich bei den Straftaten nach dem BtMG nicht um Kavaliersdelikte handelt und bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen eine Eintragung ins Führungszeugnis die Folge ist, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten. Ein Eintrag im Führungszeugnis kann mitunter negative Folgen bei einer Bewerbung haben.
Der Anwalt wird Akteneinsicht beantragen und kann so feststellen, über welche Beweismittel die Strafverfolgungsbehörden verfügen. Auf dieser Grundlage ist dann eine erfolgreiche individuelle Verteidigungsstrategie möglich. Soweit es die Sachlage zulässt, wird das erste Ziel die Einstellung des Strafverfahrens sein, andernfalls eine möglichst geringe Strafe.
Anwalt für BtMG nach Drogenfund auf Festival
Egal, ob nach dem Besuch eines Festivals ein Verstoß gegen das BtMG festgestellt wurde, eine Anzeige wegen verkehrsrechtlicher Delikte oder nach dem Waffengesetz vorliegt – Dr. Brauer Rechtsanwälte vertreten Sie gern als Strafverteidiger. Wir sind bundesweit tätig und haben Kanzleistandorte in Bonn, Hamburg, Berlin, Dresden, Frankfurt, Stuttgart, Nürnberg und München.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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