Neben Schusswaffen oder Kriegswaffen fallen viele weitere Gegenstände unter das Waffengesetz und sind mit empfindlichen Strafen belegt.
In Deutschland sind beispielsweise viele Messerarten (z. B. Butterflymesser) sowie auch Wurfsterne oder Elektroschocker ohne PTB-Siegel verboten.
Wer solche Gegenstände besitzt, überlässt, führt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit handelt, dem droht ein Strafverfahren.
Beschuldigte sollten unter keinen Umständen eine Aussage tätigen und sofort nach Bekanntwerden eines Straf- oder Ermittlungsverfahrens Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen.
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Was ist eigentlich eine Waffe?
Vom „illegalen Waffenbesitz“ ist meist in Krimis und Actionfilmen die Rede. Aber im wirklichen Leben ist es auf wesentlich unspektakuläreren Wegen schnell der Fall, dass ganz normale Bürger zum Besitzer unerlaubter Waffen werden. Im Rechtsstipp erläutern wir, was überhaupt als (illegale) Waffe gilt, welche Strafen drohen und welche Auswege es gibt, ohne einen Gegenstand im Fluss versenken zu müssen.
Klar, eigentlich weiß doch jeder, was eine Waffe ist, oder? Natürlich ist es auch Laien klar, dass ein scharfes Jagdgewehr eine Waffe ist. Aber der rechtliche Waffenbegriff geht viel weiter. Und er erfasst auch manchen Gegenstand, den die meisten womöglich nicht auf dem Schirm haben. Nicht wenige dieser Gegenstände sind generell verboten. Auch dann, wenn sie bloß im eigenen Haus aufbewahrt werden.
Allgemein gesprochen kann jeder Gegenstand eine Waffe sein, der zur Verletzung oder Tötung gefertigt wurde. Eine Waffe im rechtlichen Sinne muss also bei ihrer Herstellung dazu bestimmt sein, einem Lebewesen zumindest erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Was alles konkret als Waffe gilt, wird in der Anlage zum Waffengesetz bestimmt. Unter den dort normierten rechtlichen Waffenbegriff fallen also neben den Schusswaffen auch Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen. Über den Bestimmungszweck der Zufügung von Verletzungen unterfallen aber auch sogenannte Salut- oder Anscheinswaffen dem Waffengesetz.
Es kann ein Richter aber auch im Einzelfall solche Gegenstände als Waffe einstufen, die dort nicht gelistet sind. Andersherum sind zum Beispiel Messer immer von einer abstrakten Gefährlichkeit, aber längst nicht jedes Messer gilt direkt als Waffe. Es ist also, wie so oft, kompliziert.
Welche Waffen oder Gegenstände sind generell verboten?
Neben den Waffen und Gegenständen, die nur mit einer Erlaubnis legal zu besitzen sind oder bloß nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen existieren generell verbotene Waffen sowie die sogenannten „verbotenen Gegenstände“.
Zunächst grundsätzlich für Privatpersonen verboten sind Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Darunter fällt jedes Kriegsgerät, vom Panzer über Raketen bis zum vollautomatischen Gewehr. Dass der Besitz einer Panzerfaust nicht legal sein kann, dürfte allerdings einleuchten.
Wesentlich häufiger führen andere verbotene Gegenstände zu unvorhergesehenen, strafrechtlichen Problemen. Insbesondere bei solchen Gegenständen, die nicht zum Verschießen von Geschossen geeignet sind und auch sonst keinen Zusammenhang mit Schusswaffen haben (wie z.B. Schalldämpfer), ist der Schreck dann oft groß. Allerdings enthält auch die Anlage 2 zum Waffengesetz eine ausführliche Liste an Gegenständen, die verboten sind. Verboten heißt: bereits der Besitz ist strafbar!
Verboten sind etwa:
- Fall- und Faustmesser sowie sogenannte Butterfly-Messer;
- Springmesser mit einer Klingenlänge von über 8,5cm und/oder wenn die Klinge frontal aus dem Griff schnellt (sog. OTF-Messer);
- Wurfsterne;
- Schlagringe, Stahlruten und Totschläger (flexibler Schlagstock, dessen Ende mit einem Gewicht z.B. aus Blei beschwert ist);
- Affenfaustknoten mit Gewicht innen (gilt auch als Totschläger);
- Präzisionsschleudern mit einer Armstützvorrichtung;
- Drosselwaffen wie sogenannte „Nunchakus“ (bekannt aus Kung-Fu-Filmen);
- Diverse Gegenstände zum Versprühen von Reizstoffen ohne PTB-Siegel;
- Elektroimpulsgeber ohne PTB-Siegel, etwa besonders starke „Elektro-Schocker“;
Achtung: Bei einigen Gegenständen wie bestimmten Messern ist der Besitz nicht strafbar. Allerdings kann ein Verstoß gegen das Waffengesetz auch dann vorliegen, wenn in der Öffentlichkeit ein Messer getragen wird, also zugriffsbereit „am Mann“ hat, dessen Klingenlänge die erlaubte Länge (mehr als 12 Centimeter bei feststehender Klinge) überschreitet. Verboten ist ferner das Tragen und Führen von sogenannten Einhand-Messern, unabhängig der Klingenlänge!
Welche Strafen drohen beim unerlaubten Umgang mit Schusswaffen?
Grundsätzlich gilt: Unerlaubter Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt. Insbesondere wenn Schusswaffen im Spiel sind drohen harte Strafen. Welches Strafmaß bzw. welches Strafgesetz zur Anwendung kommt, richtet sich nach der Art der Waffe oder des Gegenstandes.
Im Bereich der Kriegswaffen ist der unerlaubte Umgang grundsätzlich ein Verbrechen und wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Gleichfalls mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer eine sonstige Schusswaffe unerlaubt besitzt. Also etwa derjenige, der eine der Erlaubnis zugängliche Jagdflinte oder eine Sportpistole besitzt, ohne aber die nötige Erlaubnis zu haben.
Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere sogenannte Erbwaffen.
Welche Strafe droht beim Umgang mit verbotenen Gegenständen?
Für den Normalbürger weitaus relevanter dürften die Strafen sein, die auf den Umgang mit verbotenen Gegenständen nach Anlage 2 des Waffengesetzes stehen. Insbesondere ältere Semester mögen sich erinnern, dass etwa Wurfsterne oder Nunchakus etwa in den 1990er Jahren von Erwachsenen frei erworben werden konnten. Liegt ein solcher Kung-Fu Kram noch auf Ihrem Dachboden herum, kann unter Umständen bereits dieser bloße Besitz strafbar sein.
Denn bei verbotenen Gegenständen ist nahezu jeder Umgang verboten. Strafbar macht sich, wer einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Konkret normiert ist der unerlaubte Umgang mit derartigen Gegenständen in § 52 des Waffengesetzes. Hier sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor, die allerdings bis zu einem Höchstmaß von fünf Jahren ausfallen kann. Die Strafe kann allerdings geringer ausfallen, wenn diese nur fahrlässig begangen wurde.
Wie hoch eine Strafe wegen unerlaubtem Umgang mit Waffen und verbotenen Gegenständen genau ausfällt, das kommt auf den Einzelfall an. Wird etwa ein vor Ewigkeiten gekauftes Nunchaku als Dekoration im Hause eines Kung-Fu-Fans gefunden, so dürfte die Strafe weitaus geringer ausfallen, als wenn die Polizei Sie mit einem Butterfly-Messer auf einem Volksfest antrifft.
Betroffene eines Strafverfahrens sollten sich allein schon aufgrund der hohen Strafandrohung besser an einen Strafverteidiger wenden.
Was soll ich tun, wenn mir unerlaubter Waffenbesitz vorgeworfen wird?
Wenn Ihnen ein Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes droht, sollten Sie unbedingt die folgenden beiden Hinweise beachten:
1. Aussage verweigern!
Als Beschuldigter eines Strafverfahrens haben Sie das Recht auf Aussageverweigerung, und sollten dieses unbedingt für sich in Anspruch nehmen, um sich nicht versehentlich und unnötig selbst durch eigene Aussagen zu belasten! So kann etwa das Verfahren eingestellt werden, wenn man Ihnen nicht nachweisen kann, dass Sie wissentlich gehandelt haben.
2. Umgehend Anwalt einschalten!
Je schneller Sie einen Anwalt beauftragen, der für sie die Kommunikation mit den Behörden übernimmt, umso besser. Ihr Anwalt wird die Ermittlungsakte anfordern und prüfen, was darin gegen Sie vorliegt. Anschließend wird er basierend auf der Aktenlage Ihre Verteidigung bernehmen.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und haben im Waffenstrafrecht schon zahlreiche Mandanten vertreten. Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen einer verbotenen Waffe oder einem verbotenen Gegenstand läuft, kontaktieren Sie uns. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung direkt vom Anwalt.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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