Mit dem sogenannten „Sicherheitspaket“ wollte die Regierung im Jahr 2024 auf einen Anstieg der Messerkriminalität reagieren. Betroffen sind aber auch völlig rechtstreue Bürger, die nun wachsam sein müssen, sich nicht strafbar zu machen!
Springmesser werden gern bei ausländischen Anbietern im Internet bestellt. Wenn die Sendung vom deutschen Zoll entdeckt wird, droht oft ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz.
Springmesser waren bereits zuvor in vielen Fällen eine verbotene Waffe. Auch Einfuhr, Erwerb und Besitz wurden oft bestraft. Nun wurden die Ausnahmen noch weiter eingeschränkt.
Welche Ausnahmen es dennoch gibt, und was man im Umgang mit Springmessern in Deutschland beachten sollte, erfahren Sie in unserem Rechtstipp.
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- Wozu dient die erneute Verschärfung des Waffenrechts in Bezug auf Messer?
- Welche Springmesser sind in Deutschland verboten?
- Welche Springmesser sind in Deutschland erlaubt?
- Was tun wenn der Zoll ein Springmesser entdeckt?
- Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz?
- Richtiges Verhalten nach einer Anzeige - brauche ich einen Anwalt?
Wozu dient die erneute Verschärfung des Waffenrechts in Bezug auf Messer?
Vordergründig sollte die Verschärfung des Waffenrechts „unsere Sicherheitsbehörden noch besser in die Lage versetzen, den gewalttätigen Islamismus zu bekämpfen.“ So zumindest das Bundesinnenministerium nach dem Anschlag von Solingen im August 2024. Ferner ist es das Bestreben des Staates, die Öffentlichkeit möglichst „waffenfrei“ zu halten und Taschenmesser weitgehend zu verbannen.
Gerade Messer sind dabei zunehmend ins Visier geraten. Sie sind billig, leicht zu tragen und versteckbar, entfalten aber dennoch eine erhebliche Gefahr. Aus einfachen Konfliktsituationen entstehen rasch tödliche Stiche oder erhebliche Verletzungen.
Allerdings dürfte die neue Gesetzeslage insbesondere normale Bürger treffen, die aus redlichen Gründen ein Messer bei sich führen.
Welche Springmesser sind in Deutschland verboten?
Unter das deutsche Waffengesetz (WaffenG oder WaffG) fallen neben Schusswaffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) auch „tragbare Gegenstände, (...) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.“ Diese Gegenstände müssen zudem im WaffenG aufgeführt sein.
Das ist bei Springmessern in der Anlage 2 (Waffenliste) im Abschnitt 1 unter Punkt 1.4.1 der Fall in Verbindung mit Anlage 1 Unterabschnitt 2 Punkt 2.1.1. Springmesser werden dort als Messer definiert, „deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können“.
Nach § 2 Abs. 3 des WaffenG ist der Umgang mit solchen Waffen verboten.
Nach dem Gesetz ausnahmslos verboten sind schon seit langem Springmesser deren Klinge einhändig via Knopfdruck oder Hebel frontal aus dem Griff nach vorne in eine feststellbare Position schnellt. Ähnlich wie bei einem ebenfalls illegalen Fallmesser, bloß mit einem Federmechanismus. Diese sogenannten OTF-Messer (OTF = Out the front) sind nahezu immer verbotene Gegenstände (Ausnahmen sind Rettungsmesser mit Gurtschneider statt Spitze).
Pauschal verboten sind aber auch alle Automatikmesser mit seitlich herausspringender Klinge, wenn diese länger als 8,5 cm lang ist oder beidseitig scharf geschliffen ist (Wie beispielsweise ein italienisches Stiletto).
Seit der Gesetzesänderung sind alle anderen Springmesser faktisch nicht mehr legal außer es werden besondere Vorraussetzungen erfüllt.
Welche Springmesser sind in Deutschland erlaubt?
Galten zuvor gewisse Ausnahmen, sind diese nun so weit eingeschränkt, dass de facto von einem totalen Verbot von Springmessern gesprochen werden kann. Erlaubt war der Umgang mit einem Springmesser dann, wenn die seitlich aus dem Griff springende Klinge und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen war (s.o.).
Das gilt nun aber nur noch dann, wenn der Betroffene für den Umgang mit solch einem Springmesser ein „berechtigtes Interesse“ hat, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. Wichtig: Das gilt bereits für Erwerb und Besitz und der Vorwurf von illegalem Waffenbesitz ist schnell erhoben!
Was gilt als „berechtigtes Interesse“?
Was nun als „berechtigtes Interesse“ durchgeht, das wird in der Praxis oft schwer nachweisbar sein. Gefordert wird ein innerer Zusammenhang zu einer Tätigkeit, bei der es besonders auf die Nutzung eines einhändigen Messers ankommt. Das Bedürfnis muss dabei in jedem Fall im Zusammenhang mit dem Umgang „bestehen“, wobei die An- oder Abreise zu solch einer Bedürfnisausübung zum Glück auch als von diesem Interesse umfasst erachtet werden soll. Etwa bei Jagd- oder Segelausflügen oder einem Trip zum Bergsteigen.
Man darf das Springmesser also nicht „für alle Fälle“ dabeihaben, auch wenn es einen nachvollziehbaren Grund gibt oder gebe (z.B. zur Eigenrettung oder zur Selbstverteidigung)! Körperliche Einschränkungen können auch eine Rolle für das berechtigte Interesse spielen.
Wie weise ich das „berechtigte Interesse“ nach?
Empfohlen ist also dringend, beim Umgang mit einem Springmesser einen entsprechenden „Beweis“ mitzuführen, etwa einen Jagd- oder Segelschein oder andere Unterlagen, die glaubhaft machen können, dass man gegenwärtig tatsächlich auf den Gebrauch eines solchen Springmessers angewiesen ist. Gerade jüngere Erwachsene sollten zudem einen Ausweis oder Reisepass zum Nachweis der Volljährigkeit mitführen.
Es drängt sich auf: Rechtstreue Bürger werden in der Praxis viele lästige Diskussionen führen müssen, wenn sie z.B. von der Polizei mit einem Springmesser angetroffen werden und unerlaubter Besitz und Führen im Raum steht.
Aber Vorsicht: Versuchen Sie besser gar nicht erst, den Beamten zu erklären, warum sie beispielsweise zur Berufsausübung ausgerechnet ein Springmesser mitführen müssen und es eben nicht auch ein Klappmesser mit feststellbarer Klinge sein kann. Überlassen Sie das lieber dem Anwalt.
Allerdings sollte man trotz dieser Absurdität das alles nicht auf die leichte Schulter nehmen! Eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz kann auch jenseits der strafrechtlichen Konsequenzen erhebliche Nachteile mit sich bringen, die das ganze Leben erschweren können.
Besitzer von Springmessern sollten sich also umfassend und im Einzelfall informieren, wenn sie gedenken, mit einem solchen Messer das Haus zu verlassen. Im Falle einer Strafanzeige sollte umgehend ein Rechtsanwalt kontaktiert werden!
Womit muss man rechnen, wenn der Zoll in einer Sendung ein Springmesser entdeckt?
Soweit ein Springmesser nicht die im vorherigen Abstand genannten Ausnahmen (Klingenlänge höchstens 8,5 cm und nicht zweiseitig geschliffen) erfüllt, sind nach dem Waffengesetz u.a. auch Erwerb und Besitz verboten. Ein solches Messer darf nicht nach Deutschland eingeführt werden. Der Zoll wird deshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Bannbruchs und Verstoßes gegen das WaffenG gegen den Empfänger der Sendung einleiten. Zum „Bannbruch“ erfahren Sie mehr in dem Artikel „Strafanzeige vom Zoll wegen Bannbruchs (§ 372 AO)?“.
In der Regel erhält man als Beschuldigter durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei von der Anzeige Kenntnis. Eine Hausdurchsuchung ist nur bei der Bestellung von mehreren verbotenen Messern wahrscheinlich.
Im Polizeialltag werden verbotene Messer oft als Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen wegen anderen Straftaten festgestellt. Der Besitz eines verbotenen Messers kommt auch häufig bei einer Personen- oder Fahrzeugkontrolle ans Tageslicht.
Zudem wurden durch die Änderung des Waffengesetzes die Möglichkeiten zur Einrichtung sogenannter Messerverbotszonen bzw. Waffenverbotszonen geschaffen. In solchen Bereichen darf die Polizei auch ohne Anlass Personenkontrollen durchführen. Es steht anzunehmen, dass es auf diesem Wege vermehrt zur Einleitung von Strafverfahren kommen wird.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz?
§ 52 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen können bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe drohen.
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a in Verbindung mit § 42a Abs. 1 Nr. 3 des WaffenG kann das verbotene öffentliche Mitsichführen eines ausnahmeweise zulässigen Springmessers als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Für die strafrechtliche Einstufung in Deutschland ist es ohne Belang, dass man diese Messer teilweise im Ausland, z. B. in Österreich, ohne Einschränkungen erworben werden dürfen.
Ein rechtmäßig beschlagnahmtes Messer wird nach § 54 WaffenG eingezogen. Man erhält es auch bei einer Einstellung des Verfahrens nicht zurück.
Richtiges Verhalten nach einer Anzeige - brauche ich einen Anwalt?
Wenn Sie als Beschuldigter von dem Strafverfahren durch eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen der Polizei erfahren haben, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen, sondern nur die persönlichen Daten angeben. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht, das Ihnen vor Gericht nicht negativ ausgelegt werden darf.
Als Nächstes sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht eingeschalten, der sich auf dem komplizierten Gebiet des Waffenrechts gut auskennt. Höchste Eile ist geboten, wenn Ihnen sogar schon ein Strafbefehl zugegangen ist, weil die Einspruchsfrist hier nur zwei Wochen beträgt. Bedenken Sie dabei, dass ein rechtskräftiger Strafbefehl einem Urteil gleichsteht.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist auch deshalb sinnvoll, weil er im Gegensatz zu Ihnen Einblick in die Ermittlungsakte erhält und auf dieser Grundlage feststellen kann, über welche Beweise die Behörden gegen Sie verfügen. Falls Sie z. B. nur der Empfänger einer Sendung mit einem verbotenen Springmesser waren, steht nicht zweifelsfrei fest, dass sie dieses auch tatsächlich selbst bestellt haben (sofern keine weiteren Beweise dafür vorliegen).
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Strafverfahren wegen eines verbotenen Springmessers ohne Urteil zu beenden und die damit verbundenen Nebenfolgen zu vermeiden, z. B. die Eintragung der Strafe ins Bundeszentralregister.
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Dann zögern Sie nicht länger, sondern wenden Sie sich an Dr. Brauer Rechtsanwälte! Wir sind bundesweit als Strafverteidiger tätig und haben umfangreiche Erfahrungen auf dem Gebiet des Waffenrechts. Nutzen Sie für die Kontaktaufnahme das Formular oder treten Sie mit uns per E-Mail, Telefon oder WhatsApp in Verbindung!
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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