In einer Vorladung oder einem Anhörungsbogen des Zolls ist oft vom „Verdacht des Bannbruchs (§ 372 AO)“ die Rede.
Für Laien klingt das Wort „Bannbruch“ sehr nach Juristendeutsch, und das ist es auch. Meistens taucht der Begriff nach Bestellungen von illegalen Gegenständen im Internet auf, die bei einer Zollkontrolle beschlagnahmt wurden.
Beschuldigte fragen sich dann oft: Was kommt da auf mich zu? Wie hoch wird die Strafe für Bannbruch sein? Muss ich jetzt einen Anwalt einschalten?
Wenn auch Sie vom Zollfahndungsamt ein Schreiben erhalten haben, in dem der Vorwurf des Bannbruchs auftaucht, dann erfahren Sie in diesem Artikel, was das genau ist und wie Sie richtig darauf reagieren.
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Was ist Bannbruch genau?
Einen Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt – also den Bann des Gesetzgebers gegen diese Gegenstände bricht.
„Bannbruch“ ist ein Begriff aus dem Steuerstrafrecht. Er ist in § 372 der Abgabenordnung (AO) geregelt, einem elementaren Gesetz im Steuerrecht. Seine Strafvorschriften gelten auch für den Bereich des Zolls. Man spricht in diesem Fall vom Zollstrafrecht.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen Bannbruchs ab?
Zunächst wird der Zoll bei seinen routinemäßigen Kontrollen auf eine Sendung aufmerksam und stellt nach dem Öffnen fest, dass sich darin ein Gegenstand befindet, der nicht nach Deutschland eingeführt werden darf. (Gleiches gilt für die Ausfuhr und Durchfuhr solcher Gegenstände).
Daraufhin eröffnet das Hauptzollamt oder das Zollfahndungsamt gegen den Empfänger der Sendung ein Ermittlungsverfahren, bei dem es unter Umständen – je nach Art und Menge der verbotenen Gegenstände – auch zu einer Hausdurchsuchung nach einem richterlichen Beschluss kommen kann.
Informationen zum richtigen Verhalten bei einer Hausdurchsuchung finden Sie in dem Artikel „Was tun bei einer Hausdurchsuchung wegen Drogen?“
Diese und weiteren Maßnahmen im Rahmen der Strafprozessordnung stimmt das Zollfahndungsamt mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ab, die auch über den weiteren Fortgang des Verfahrens entscheidet und dem Beschuldigten in der Zwischenzeit auch die Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben wird.
Falls die Staatsanwaltschaft die Beweislage als ausreichend ansieht, wird sie beim zuständigen Gericht Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen, der im Ergebnis einem Urteil gleichgestellt ist.
Wie wird Bannbruch bestraft?
Zum Strafrahmen verweist der erwähnte § 372 auf den § 370 der AO. Er sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
In der Praxis kommt es aber nur selten vor, dass jemand wegen Bannbruchs verurteilt wird, weil andere Gesetze, die die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von bestimmten Gegenständen verbieten, Vorrang haben. Das Verhältnis des Bannbruchs zu anderen Straftaten wird in der Antwort auf die nächste Frage näher erläutert.
Für die Strafe ist am Ende entscheidend, welche illegalen Gegenstände eingeführt wurden, weil sich daraus ergibt, gegen welches andere Gesetz man möglicherweise verstoßen hat und welche Strafen dort dafür vorgesehen sind.
Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist z. B. die Strafe – wie bei Bannbruch – ebenfalls fünf Jahre Haft oder Geldstrafe. Das ist aber Zufall. Bei anderen Tatbeständen kann die Strafe also durchaus höher ausfallen.
Das Gleiche gilt, wenn bereits Vorstrafen vorhanden sind oder ein qualifizierter Tatbestand des jeweiligen Gesetzes vorliegt, gegen das neben dem Bannbruch verstoßen wurde, z. B. der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln.
Wie verhält sich der Vorwurf des Bannbruchs zu anderen Straftaten?
Der Bannbruch tritt als strafrechtlicher Vorwurf in der Praxis selten allein auf. Meistens stehen noch andere Vorwürfe mit im Raum.
Hier wird es nun etwas kompliziert: In § 372 Abs. 2 ist festgelegt, dass die Strafe für Bannbruch nur angewendet wird, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchführverbot bestraft wird.
Deshalb tritt in der Praxis der Bannbruch meistens hinter andere Vorwürfe zurück, z. B. das Verbot der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
Lesen Sie dazu auch den Artikel: „Welche Strafe droht bei Verstoß gegen § 29 BtMG?“
Der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hat hier Vorrang vor dem Bannbruch nach der Abgabenordnung. Juristen sprechen von der Subsidiaritätsklausel.
Wie verhalte ich mich während des Ermittlungsverfahrens richtig?
Sobald Sie von dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs und anderer Delikte erfahren haben, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch machen und gegenüber den Behörden auf Anforderung nur Ihre Personalien mitteilen.
Wichtige Informationen zum richtigen Verhalten bei einer Vorladung finden Sie in dem Artikel „Wie reagiere ich auf eine Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter wegen BtMG § 29?“
Als Nächstes ist die Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht unbedingt zu empfehlen.
Warum sollte ich einen Rechtsanwalt kontaktieren?
Bannbruch wird immerhin mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Es handelt sich also nicht um ein Kavaliersdelikt. Das gilt erst recht für jene Straftaten, die meistens gleichzeitig mit dem Bannbruch vorgeworfen werden.
Es gilt also zunächst, genau herauszufinden, was Ihnen konkret zur Last gelegt wird und welche Beweise den Ermittlungsbehörden schon vorliegen. Das gelingt durch die Einsicht in die Ermittlungsakte, die nur ein Rechtsanwalt für Sie vornehmen darf. Auf dieser Grundlage kann ein erfahrener Strafverteidiger einschätzen, wie Ihre Chancen stehen und ob vielleicht sogar die Einstellung des Ermittlungsverfahrens möglich ist, z. B. wegen Geringfügigkeit. Sofern das nicht möglich ist, wird er eine aussichtsreiche Verteidigungsstrategie entwickeln, damit die Strafe so gering wie möglich ausfällt.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Betäubungsmittelstrafrecht und Zollstrafrecht spezialisiert. Wir arbeiten bundesweit als Strafverteidiger. Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen des Verdachts des Bannbruchs erhalten haben, dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Die unverbindliche Ersteinschätzung ist kostenlos. Wir teilen Ihnen dabei auch die zu erwartenden Kosten des Verfahrens mit.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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