Nicht jeder Verstoß gegen steuerliche Pflichten ist eine Straftat – in manchen Fällen liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor.
Eine solche Ordnungswidrigkeit ist die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO), die insbesondere bei leichtfertigen Pflichtverstößen greift.
Betroffenen droht ein Bußgeldverfahren mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro.
Wichtig: Machen Sie keine vorschnellen Aussagen – nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht und wenden Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt um das Bußgeld abzuschwächen.
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- Was ist Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO)?
- Unter welchen Voraussetzungen greift § 381 AO?
- Was bedeutet „Leichtfertigkeit“ im Sinne des § 381 AO?
- Wann macht man sich wegen Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) schuldig?
- Typische Praxisfälle der Verbrauchsteuergefährdung
- Wer ist typischerweise betroffen?
- Wann verjährt die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO)?
- Wie wird Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) geahndet?
- Wie sollten sich Beschuldigte bei Verbrauchsteuergefährdung verhalten?
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Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) liegt vor, wenn jemand leichtfertig gegen Verbrauchsteuervorschriften verstößt und dadurch die ordnungsgemäße Erhebung der Steuer gefährdet – ohne dass bereits eine Steuerhinterziehung vorliegt.
Um den Tatbestand der Verbrauchsteuergefährdung genau zu verstehen, müssen zunächst einige grundlegende Voraussetzungen geklärt werden.
Was ist eine Verbrauchsteuer?
Die Verbrauchsteuer wird auf bestimmte Güter wie Genussmittel, Waffen oder Kraftstoffe erhoben, wenn diese hergestellt, verkauft oder konsumiert werden. Sie dient dazu, den Konsum dieser Produkte zu regulieren, sozialpolitische Ziele zu erreichen und gleichzeitig staatliche Einnahmen zu generieren.
In der Praxis wird die Verbrauchsteuer meist direkt beim Hersteller oder Importeur erhoben. Sie kann jedoch entlang der Lieferkette an Händler und letztlich an den Endverbraucher weitergegeben werden.
Wann liegt eine Verbrauchsteuergefährdung vor?
Nach § 381 AO liegt eine Verbrauchsteuergefährdung vor, wenn jemand leichtfertig gegen Verbrauchsteuergesetze verstößt.
Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen, die im weiteren Verlauf näher erläutert werden. Entscheidend ist jedoch, dass § 381 AO nur unter bestimmten Voraussetzungen greift, die im Folgenden genauer betrachtet werden.
Unter welchen Voraussetzungen greift § 381 AO?
Der § 381 AO ist Teil der Abgabenordnung und regelt bestimmte Steuerordnungswidrigkeiten. Viele Tatbestände innerhalb der Abgabenordnung sind in ihrer Bedeutung eng miteinander verzahnt und folgen dem Prinzip der Subsidiarität. Das bedeutet, dass ein bestimmter Paragraph nur dann zur Anwendung kommt, wenn die im konkreten Fall begangene Handlung nicht bereits durch eine vorrangige Norm erfasst wird.
Dies gilt auch für die Verbrauchsteuergefährdung: Vorrangig ist stets der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier: Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO
Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Voraussetzung für eine Verurteilung ist jedoch, dass zumindest ein bedingter Vorsatz vorliegt.
Wird eine der in § 370 AO genannten Tathandlungen hingegen lediglich leichtfertig begangen, kommt stattdessen § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) zur Anwendung. Dabei handelt es sich nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Erst wenn es sich bei der Tat um einen Verstoß gegen Verbrauchsteuergesetze oder entsprechende Rechtsverordnungen handelt und eine Ahndung nach § 378 AO nicht in Betracht kommt, greift schließlich § 381 AO.
Was bedeutet „Leichtfertigkeit“ im Sinne des § 381 AO?
Der Begriff der Leichtfertigkeit ist rechtlich nicht eindeutig definiert und bewegt sich zwischen einfacher Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz.
Im allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich Leichtfertigkeit am ehesten mit einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber rechtlichen Pflichten beschreiben.
Wann macht man sich wegen Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) schuldig?
Eine Verbrauchsteuergefährdung liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden drei Konstellationen erfüllt ist:
- Pflichten, die der Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung dienen, werden verletzt.
- Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden nicht ordnungsgemäß verpackt oder gekennzeichnet oder es werden Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen missachtet.
- Unversteuerte Waren werden in Freihäfen verbraucht.
Ein Bußgeldverfahren nach § 381 AO kann allerdings nur eingeleitet werden, wenn die konkret verletzten Vorschriften ihrerseits ausdrücklich auf § 381 AO verweisen. Die Schwelle für ein entsprechendes Verfahren ist daher vergleichsweise hoch.
Typische Praxisfälle der Verbrauchsteuergefährdung
Konkret ist beispielsweise mit einem Verfahren wegen Verbrauchsteuergefährdung zu rechnen, wenn etwa Kaffee nicht rechtzeitig in ein Steuerlager aufgenommen, nicht ordnungsgemäß verbucht oder nicht fristgerecht geliefert wurde.
Auch Verstöße gegen Dokumentationspflichten können relevant sein, etwa wenn Aufzeichnungen, Lagerbücher oder Steuerunterlagen nach der Kaffeesteuerverordnung, Biersteuerverordnung oder der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung nicht ordnungsgemäß geführt oder mitgeführt werden.
Wer ist typischerweise betroffen?
Beschuldigte sind in der Praxis überwiegend Unternehmen, die mit der Herstellung, Lagerung oder dem Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren befasst sind.
Ein Verfahren nach § 381 AO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zwar Pflichtverstöße vorliegen, jedoch weder eine Steuerverkürzung (§ 378 AO) noch eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) nachgewiesen werden kann.
Wann verjährt die Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO)?
Die Verjährungsfrist für die Verbrauchsteuergefährdung richtet sich nach § 31 OWiG und bemisst sich nach der Höhe der zu erwartenden Geldbuße.
In der Regel beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.
Wie wird Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO) geahndet?
Bei der Verbrauchsteuergefährdung handelt es sich – ebenso wie bei der leichtfertigen Steuerverkürzung – um eine Ordnungswidrigkeit. Daher wird kein Strafverfahren, sondern ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Die mögliche Geldbuße beträgt bis zu 5.000 Euro.
Die konkrete Höhe der Geldbuße richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im Ermessen der zuständigen Behörde bzw. des Gerichts.
Wie sollten sich Beschuldigte bei Verbrauchsteuergefährdung verhalten?
Steuerordnungswidrigkeiten werden in der Regel nicht von der Zoll- oder Steuerfahndung, sondern von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) verfolgt. Erst in bestimmten Fällen wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Gegenüber der BuStra besteht – anders als bei polizeilichen Vernehmungen im Strafverfahren – grundsätzlich eine Pflicht zum Erscheinen. Zudem treffen Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten im Rahmen der Ermittlungen.
Aussage verweigern und frühzeitig anwaltliche Hilfe sichern
Ungeachtet dessen haben Sie als Beschuldigter ein Recht auf Aussageverweigerung. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen.
Sobald Sie erfahren, dass gegen Sie in einer steuerlichen Angelegenheit ermittelt wird, empfiehlt es sich dringend, einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Ein Anwalt kann die Kommunikation mit den Behörden für Sie übernehmen und Akteneinsicht beantragen, um die gegen Sie erhobenen Vorwürfe rechtlich zu prüfen. Auf diese Weise lässt sich unter Umständen verhindern, dass aus einer Ordnungswidrigkeit ein Strafverfahren wird – etwa dann, wenn tatsächlich nur Leichtfertigkeit und kein Vorsatz vorliegt.
Wichtig ist dabei: Unüberlegte Aussagen können später gegen Sie verwendet werden, insbesondere wenn daraus ein vorsätzliches Handeln konstruiert wird.
Unterstützung durch erfahrene Strafverteidiger im Steuerstrafrecht
Die Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht, insbesondere auf Steuerstrafrecht, spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung in der bundesweiten Verteidigung. Die Kanzlei ist an mehreren Standorten in ganze Deutschland vertreten (Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Greifswald, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München).
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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