Die Einfuhrumsatzsteuer wird fällig, wenn Waren aus Nicht-EU-Staaten in die EU bzw. nach Deutschland eingeführt werden. Sie betrifft Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen.
Bereits vergleichsweise kleine Fehler bei der Anmeldung oder Entrichtung können die Zollbehörden auf den Plan rufen.
Eine Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Wird gegen Sie ermittelt, sollten Sie sich unverzüglich an einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden.
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- Was ist die Einfuhrumsatzsteuer und wann wird sie fällig?
- Höhe, Berechnung und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer
- Wann mache ich mich strafbar und welche Strafen drohen?
- Risiken und typische Fehlerquellen
- Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich?
- Ermittlungsverfahren wegen Einfuhrumsatzsteuer: Was sollten Sie jetzt tun?
- Wie kann mir ein Rechtsanwalt bei Einfuhrumsatzsteuer-Hinterziehung helfen?
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer und wann wird sie fällig?
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht immer dann, wenn Waren aus Nicht-EU-Staaten in die EU bzw. nach Deutschland eingeführt werden. Sobald die Ware zollrechtlich die Grenze überschreitet, wird die Steuer fällig – unabhängig davon, ob die Bestellung von einem Unternehmen oder einer Privatperson ausgeht. Steuerschuldner ist in der Regel derjenige, der die Einfuhr vornimmt, also der Importeur oder Anmelder im zollrechtlichen Sinne.
Für Privatpersonen wird die Einfuhrumsatzsteuer meist bei Online-Käufen aus dem Ausland relevant. Viele Händler sind jedoch im Rahmen des Import-One-Stop-Shop (IOSS) registriert. In diesen Fällen wird die Steuer bereits beim Kauf berechnet, sodass bei der Einfuhr keine zusätzliche Zahlung mehr erforderlich ist.
Auch bei Einreisen aus Nicht-EU-Staaten kann auf mitgebrachte Waren die Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden. Im Reiseverkehr gilt jedoch ein Freibetrag von 430 Euro pro Person.
Höhe, Berechnung und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer
Ähnlich wie die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Inland ist auch die Einfuhrumsatzsteuer eine Verbrauchsteuer, die von der Zollverwaltung erhoben wird.
Der Regelsteuersatz beträgt 19 %. Für bestimmte Warengruppen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 %, etwa für Lebensmittel, Bücher, Blumen, Zeitungen, Kunstgegenstände oder orthopädische Hilfsmittel. Maßgeblich ist jedoch nicht nur der reine Warenwert, sondern der sogenannte Zollwert. In diesen können zusätzlich Zollgebühren, Transportkosten, Versicherungen im Ausland sowie ausländische Steuern einfließen.
Ziel der Einfuhrumsatzsteuer ist es, eingeführte Waren steuerlich den im Inland hergestellten Produkten gleichzustellen und damit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Eine frühere Freigrenze von 22 Euro für Warensendungen wurde im Jahr 2021 abgeschafft. Hintergrund ist, dass ausländische Versandhändler nicht länger steuerlich begünstigt werden sollen, um faire Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten.
Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer: Wann mache ich mich strafbar und welche Strafen drohen?
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Nach § 370 AO macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Eine Steuerhinterziehung wird grundsätzlich mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen verlangt die Zollbehörde regelmäßig die Nachzahlung der hinterzogenen Beträge zuzüglich Säumniszuschlägen.
Weiterführende Informationen zur Steuerhinterziehung und zu möglichen Konsequenzen finden Sie hier:
§ 370 AO - Was droht bei Steuerhinterziehung?
Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer: Risiken und typische Fehlerquellen
Unrichtige, unvollständige oder verspätete Anmeldungen sowie die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer können steuer- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere Unternehmen, die regelmäßig und in größerem Umfang Waren aus Nicht-EU-Staaten einführen, sollten sich intensiv mit dem Zollrecht befassen. In diesem Bereich können schnell Fehler passieren – und die Grenze zur Steuerhinterziehung ist mitunter schneller überschritten, als vielen bewusst ist.
Unternehmer, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, können die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung oder der monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen und sich so erstatten lassen. Für Privatpersonen und Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG besteht diese Möglichkeit hingegen nicht.
Auch für Unternehmer gelten jedoch klare Voraussetzungen, um nicht in den Fokus der Finanzbehörden zu geraten. Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn die eingeführten Waren für das eigene Unternehmen bestimmt sind oder im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Die Feststellungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt stets der Unternehmer selbst. Daher ist es besonders wichtig, sämtliche Belege – etwa Rechnungen, Zollunterlagen und Zahlungsnachweise – sorgfältig aufzubewahren, um bei einer möglichen Nachprüfung rechtssicher reagieren zu können.
Darüber hinaus muss auch der Warenwert korrekt angegeben werden. Bereits die vorsätzliche Nichtanmeldung der Einfuhrumsatzsteuer kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen: Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich?
§ 371 AO eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Voranmeldung fehlerhaft war oder ein relevanter Posten vergessen wurde, können Sie dies berichtigen, bevor ein konkreter Tatvorwurf gegen Sie erhoben wird. Hierfür müssen Sie der zuständigen Behörde eine vollständige und korrigierte Erklärung übermitteln und darauf hinweisen, dass zuvor unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Eine solche Selbstanzeige führt zur Straffreiheit, sofern sie rechtzeitig, also vor Einleitung von Ermittlungen, bei der Behörde eingeht. Entscheidend ist daher, schnell und vor allem vollständig zu handeln.
Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen, die Selbstanzeige rechtssicher zu formulieren und formale Fehler zu vermeiden. Sobald jedoch bereits ein Anfangsverdacht gegen Sie besteht oder Ermittlungen eingeleitet wurden, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige regelmäßig zu spät.
Weiterführende Informationen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung finden Sie hier:
Selbstanzeige: Straffrei beim Vorwurf Steuerhinterziehung?
Ermittlungsverfahren wegen Einfuhrumsatzsteuer: Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie eine Anzeige erhalten haben oder der Zoll wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Einfuhrumsatzsteuer auf Sie aufmerksam geworden ist, ist es besonders wichtig, besonnen und rechtssicher zu reagieren. Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung kann im schlimmsten Fall sogar die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens gefährden.
Im Rahmen von Durchsuchungen von Geschäftsräumen werden häufig betriebliche Unterlagen beschlagnahmt, was die Fortführung des Unternehmens erheblich beeinträchtigen kann.
Auch wenn Sie im Rahmen von Betriebsprüfungen grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet sind, gelten sobald ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht die Rechte eines Beschuldigten. Daraus ergeben sich insbesondere folgende Verhaltensregeln:
- Aussage verweigern!
Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Versuche, den Sachverhalt zu erklären, Unwissen zu beteuern oder sich kooperativ zu zeigen, können sich nachteilig auswirken, da jede Äußerung gegen Sie verwendet werden kann. Nutzen Sie daher konsequent Ihr Aussageverweigerungsrecht. Daraus dürfen Ihnen keine Nachteile entstehen. Zu Vorladungen oder Anhörungen bei der Polizei müssen Sie in der Regel nicht erscheinen. - Anwalt einschalten!
Ziehen Sie so früh wie möglich einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt hinzu. Je früher eine professionelle Verteidigungsstrategie entwickelt wird, desto größer sind die Chancen, das Verfahren in eine für Sie günstige Richtung zu lenken. Zögern Sie daher nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Wie kann mir ein Rechtsanwalt bei Einfuhrumsatzsteuer-Hinterziehung helfen?
Um einschätzen zu können, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben und welche Vorwürfe konkret gegen Sie erhoben werden, benötigen Sie einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Dieser kann die Ermittlungsakte anfordern und sorgfältig auswerten.
Im Idealfall lässt sich das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium einstellen, gegebenenfalls gegen eine Auflage. Sollte dies nicht möglich sein, entwickelt Ihr Anwalt auf Grundlage der Aktenlage eine wirksame Verteidigungsstrategie, um die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten.
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Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und seit vielen Jahren im Steuerstrafrecht als Strafverteidiger tätig. Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München und vertritt Sie bundesweit.
Wenn Ihnen die Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer vorgeworfen wird, kontaktieren Sie uns frühzeitig und nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung, um einen schnellen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erhalten.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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