Gerade Reiseandenken aus exotischen Ländern enthalten häufig pflanzliche oder tierische Bestandteile und können daher unter das Bundesnaturschutzgesetz fallen.
Solche Waren können vom Zoll beschlagnahmt werden, was unter Umständen eine Strafanzeige nach sich zieht.
In den meisten Fällen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro, unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch auch Strafverfahren und Freiheitsstrafen möglich.
Beschuldigte in einem Strafverfahren sollten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und frühzeitig einen Anwalt einschalten.
Gegen Sie läuft ein Strafverfahren?
Keine Zeit verlieren
Jetzt Kontakt aufnehmen!
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Welche Souvenirs können vom Zoll beschlagnahmt werden?
- Gegen welches Gesetz verstößt die Einfuhr pflanzlicher oder tierischer Waren?
- Was passiert bei einem Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz?
- Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz?
- Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz ermittelt wird?
Welche Souvenirs können vom Zoll beschlagnahmt werden?
Nicht alle Waren dürfen nach Deutschland eingeführt werden. Dazu zählen beispielsweise Drogen oder Waffen. Andere Waren sind zumindest deklarationspflichtig, viele sind sogar grundsätzlich verboten.
In diesem Zusammenhang geht es jedoch speziell um Reiseandenken, die aus Pflanzen oder Tieren hergestellt wurden und daher möglicherweise gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen. Hierunter fallen unter anderem:
- Nahrungsergänzungsmittel mit Kaktusextrakten oder afrikanischen Hölzern
- Gebetsketten, Schnitzereien oder ähnliche Gegenstände aus Elfenbein
- Wildkatzenfelle
- Tierschädel, etwa von Pavianen
- Lederwaren aus Alligatorhaut
- Kleine Tierpräparate, beispielsweise von Schmetterlingen oder Seepferdchen
- Lebende Pflanzen wie Orchideen oder Kakteen
- Lebende Tiere wie Schildkröten, Geckos oder Warane
Allein im Jahr 2023 wurden vom Hauptzollamt Frankfurt rund 40.000 derartige Waren beschlagnahmt.
Gegen welches Gesetz verstößt die Einfuhr pflanzlicher oder tierischer Waren?
Der Schutz der Artenvielfalt von Tier- und Pflanzenwelt ist in Deutschland im Bundesnaturschutzgesetz (kurz: BNatSchG) geregelt. Dieses Gesetz ist äußerst komplex und stellt unter anderem das Töten, Erwerben, Verkaufen, das gewerbsmäßige Vorrätighalten sowie das Zurschaustellen bestimmter geschützter Tiere und Pflanzen unter Strafe.
Nicht nur die Unübersichtlichkeit, sondern auch die Strenge dieses Gesetzes stellt für Urlauber mit Sammlerleidenschaft ein erhebliches Problem dar. Denn nach dem BNatSchG schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, wenn sie aus Sicht des zuständigen Gerichts als „leichtfertig“ anzusehen ist.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz?
Werden Reiseandenken beispielsweise bei einer Zollkontrolle am Flughafen entdeckt und handelt es sich dabei um Waren, die möglicherweise gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen, werden diese zunächst beschlagnahmt und überprüft. Erhärtet sich der Verdacht, wird in der Regel eine Strafanzeige erstattet.
Handelt es sich lediglich um ein einzelnes Stück, das erkennbar als privates Souvenir eingeführt wurde, bleibt es häufig bei diesem Vorgehen. Geht es jedoch um eine größere Menge gleichartiger Waren, liegt der Verdacht nahe, dass eine Handelsabsicht besteht. In diesem Fall droht ein Ermittlungsverfahren und unter Umständen auch eine Hausdurchsuchung, bei der Beweise für den illegalen Handel mit geschützten Pflanzen und oder Tieren sichergestellt werden sollen.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz?
In den meisten Fällen geht es um unerhebliche Mengen, etwa um einen einzelnen der oben genannten Gegenstände. Dann liegt gemäß § 69 BNatSchG keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. In der Folge wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Je nach den Umständen des Einzelfalls können diese Bußgelder jedoch durchaus erheblich ausfallen.
Eine Strafbarkeit nach §§ 71, 71a BNatSchG kommt insbesondere bei einem gewerblichen Umgang mit geschützten Tier- und Pflanzenarten in Betracht. Hierfür genügt gemäß § 69 BNatSchG bereits Fahrlässigkeit. Anders als bei vielen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch ist es daher nicht ohne Weiteres möglich, sich durch fehlenden Vorsatz zu entlasten.
Für das Entnehmen geschützter wildlebender Tiere aus der Natur sowie für das Töten, Kaufen, Verkaufen, Vorrätighalten oder das kommerzielle Zurschaustellen dieser geschützten Arten drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um eine geschützte Art handelt, riskiert nach § 71 BNatSchG Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.
Die konkrete Höhe der Strafe hängt stets von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Dabei spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, insbesondere die Menge der eingeführten Waren sowie etwaige Vorstrafen des Betroffenen.
Was sollten Sie tun, wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz ermittelt wird?
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist es grundsätzlich nicht ratsam, zu versuchen, die Angelegenheit durch ein „gutes Gespräch aus der Welt zu schaffen“. Dies ist nicht Aufgabe der Ermittlungsbeamten. Vielmehr wird alles, was ein Beschuldigter zur Sache äußert, regelmäßig gegen ihn verwendet. Halten Sie sich daher an folgende Grundregeln:
- Aussage verweigern!
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Sie sollten das Risiko unbedingt vermeiden, sich durch eigene Angaben selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. - Anwalt einschalten!
Wenden Sie sich frühzeitig an einen Strafverteidiger. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen und eine für Sie sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Jetzt Kontakt zum Anwalt aufnehmen
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind eine auf Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei. Unsere erfahrenen Anwälte arbeiten von unseren Kanzleistandorten in Bonn, Köln, Hamburg, Lübeck, Berlin, Leipzig, Dresden, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Regensburg und München aus und vertreten Sie bundesweit.
Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung direkt durch einen Anwalt für Strafrecht.
Zur kostenlosen Ersteinschätzung
Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
Sie benötigen Hilfe von einem Anwalt für Strafrecht? Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung und nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Wichtiger Hinweis: Sämtliche Informationen auf unserer Website und in unserem Rechtsblog dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen. Bei jeglichen rechtlichen Angelegenheiten müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Auch wenn wir unsere Inhalte stets aktualisieren, kann sich die Rechtslage durch neue Urteile oder Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Wenn Sie eine rechtssichere Auskunft zu Ihrem speziellen Problem benötigen, kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.














