Eine negative Google-Bewertung ist schnell veröffentlicht. Nach einem Streit, einer enttäuschenden Erfahrung oder aus persönlichem Ärger werden dabei mitunter Aussagen getroffen, die über scharfe Kritik hinausgehen. Besonders problematisch wird es, wenn ein Unternehmen, eine Arztpraxis, ein Restaurant oder eine andere Person bewertet wird, obwohl es überhaupt keinen geschäftlichen Kontakt gab, oder wenn bewusst unwahre Vorwürfe erhoben werden.
Wer wegen einer angeblichen Fake-Bewertung eine Strafanzeige oder polizeiliche Vorladung erhält, sollte den Vorwurf ernst nehmen. Je nach Inhalt der Rezension kommen insbesondere Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung in Betracht. Eine Bewertung ohne echten Kundenkontakt ist allerdings nicht automatisch strafbar. Entscheidend sind der genaue Wortlaut, der Zusammenhang und die Frage, ob eine Meinung geäußert oder eine unwahre Tatsache behauptet wurde.
Wichtig zu wissen: Nicht jede falsche oder ungerechtfertigte Bewertung ist automatisch eine Straftat. Strafbar können vor allem Beleidigungen und unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen sein. Eine Löschung der Rezension beendet ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht. Beschuldigte sollten keine Aussage tätigen und zeitnah einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.
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- Was gilt als Fake-Bewertung?
- Ist eine Fake-Bewertung automatisch strafbar?
- Meinung oder Tatsachenbehauptung?
- Beleidigung nach § 185 StGB
- Üble Nachrede nach § 186 StGB
- Verleumdung nach § 187 StGB
- Weitere mögliche Straftaten
- Welche Strafe droht?
- Was passiert bei Ersttätern?
- Wie wird der Verfasser ermittelt?
- Drohen Hausdurchsuchung und Handy-Auswertung?
- Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
- Wie hilft ein Strafverteidiger?
- Häufige Fragen
Was gilt als Fake-Bewertung?
Der Begriff Fake-Bewertung ist kein eigener strafrechtlicher Fachbegriff. Gemeint sind meist Rezensionen, die nicht auf einer echten Erfahrung beruhen, unter einer erfundenen Identität abgegeben wurden oder bewusst falsche Angaben enthalten. Betroffen sind insbesondere Plattformen wie Google, Jameda, Kununu, Trustpilot, ProvenExpert oder Bewertungsfunktionen in Onlineshops.
Typische Fallgestaltungen sind Bewertungen eines Unternehmens, obwohl der Verfasser dort nie Kunde war, erfundene Vorwürfe über eine angebliche Behandlung oder Dienstleistung, negative Rezensionen durch Konkurrenten sowie mehrere Bewertungen über verschiedene Benutzerkonten. Auch Freunde oder Familienangehörige werden mitunter gebeten, einen Betrieb negativ zu bewerten, obwohl sie selbst keinen Kontakt zu ihm hatten.
Umgekehrt können auch gekaufte positive Bewertungen als Fake-Bewertungen bezeichnet werden. Diese können gerade wettbewerbsrechtliche Fragen aufwerfen. Für ein Ermittlungsverfahren gegen den einzelnen Verfasser einer negativen Rezension ist jedoch vor allem entscheidend, was konkret behauptet wurde.
Ist eine Fake-Bewertung automatisch strafbar?
Nein. Allein der Umstand, dass eine Person keinen nachweisbaren Kundenkontakt hatte oder eine Bewertung unter einem Pseudonym abgegeben wurde, begründet noch nicht automatisch eine Strafbarkeit. Eine solche Rezension kann gegen die Regeln der Plattform verstoßen und zivilrechtlich angreifbar sein. Strafrechtlich kommt es aber darauf an, ob der konkrete Inhalt einen Straftatbestand erfüllt.
Eine reine Ein-Sterne-Bewertung ohne Begleittext kann daher anders zu beurteilen sein als eine Rezension, in der dem Inhaber Betrug, unhygienische Zustände, Behandlungsfehler oder andere konkrete Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Je genauer und schwerwiegender ein Vorwurf ist, desto eher stellt sich die Frage, ob eine rufschädigende Tatsachenbehauptung vorliegt.
Auch scharfe und unangenehme Kritik ist nicht ohne Weiteres strafbar. Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich auch überspitzte oder emotionale Wertungen. Dieser Schutz endet jedoch insbesondere dort, wo bewusst unwahre Tatsachen verbreitet oder Personen ohne sachlichen Bezug herabgewürdigt werden.
Meinung oder Tatsachenbehauptung: Was ist bei Bewertungen entscheidend?
Bei der strafrechtlichen Bewertung kommt es häufig auf die Abgrenzung zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung an. Eine Meinung ist durch persönliche Einschätzungen und Wertungen geprägt. Ob eine Person den Service als unfreundlich, eine Beratung als enttäuschend oder einen Preis als unangemessen empfunden hat, lässt sich nicht objektiv beweisen.
Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich dagegen auf einen Vorgang, dessen Wahrheit grundsätzlich überprüft werden kann. Dazu gehören beispielsweise Aussagen, ein Arzt habe keine Untersuchung durchgeführt, ein Restaurant habe verdorbene Lebensmittel serviert oder eine Werkstatt habe nicht erbrachte Leistungen berechnet.
Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig. Viele Bewertungen enthalten sowohl Tatsachen als auch Wertungen. Maßgeblich ist dann nicht nur ein einzelnes Wort, sondern der Gesamtkontext der Rezension und die Frage, wie ein durchschnittlicher Leser die Aussage versteht. Genau hier bestehen häufig wichtige Verteidigungsansätze.
Selbst eine nachweislich wahre Tatsachenbehauptung ist allerdings kein Freibrief für jede Formulierung. Wird eine Person allein durch die Form oder den Zusammenhang unnötig herabgesetzt, kann im Ausnahmefall trotz eines wahren Tatsachenkerns eine Beleidigung in Betracht kommen.
Beleidigung durch eine Google-Bewertung nach § 185 StGB
Eine Beleidigung nach § 185 StGB kann vorliegen, wenn eine Bewertung die Missachtung oder Nichtachtung einer Person ausdrückt. Gemeint sind vor allem Beschimpfungen, persönliche Herabsetzungen und ehrverletzende Werturteile, die nicht mehr als sachbezogene Kritik erscheinen.
Ob Begriffe wie „Betrüger“, „Abzocker“, „Pfuscher“ oder „unfähig“ strafbar sind, lässt sich nicht allein anhand des verwendeten Wortes entscheiden. Es kommt darauf an, ob die Aussage als Tatsachenvorwurf oder als Werturteil verstanden wird, welchen Anlass die Bewertung hatte und ob noch ein sachlicher Bezug zu einer Auseinandersetzung besteht.
Da Online-Bewertungen regelmäßig öffentlich abrufbar sind, kann bei einer strafbaren Beleidigung der erhöhte Strafrahmen für eine öffentliche Begehung oder das Verbreiten eines Inhalts eine Rolle spielen. Dennoch führt auch eine grobe Formulierung nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung. Die Meinungsfreiheit und der konkrete Kommunikationszusammenhang müssen in die Bewertung einbezogen werden.
Üble Nachrede durch eine Fake-Bewertung nach § 186 StGB
Wird in einer Bewertung eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, kann eine üble Nachrede nach § 186 StGB vorliegen, wenn die behauptete Tatsache nicht erweislich wahr ist.
Ein typisches Beispiel ist der öffentliche Vorwurf, ein Unternehmen betrüge seine Kunden, ein Arzt rechne nicht erbrachte Behandlungen ab oder ein Restaurant verarbeite verdorbene Lebensmittel. Solche Aussagen sind geeignet, das Vertrauen potenzieller Kunden oder Patienten erheblich zu beeinträchtigen.
Im Ermittlungsverfahren muss genau geprüft werden, welchen Tatsachenkern die Formulierung enthält und welche Unterlagen, Nachrichten, Zeugen oder sonstigen Beweismittel vorhanden sind. Eine Bewertung kann auf einer realen Auseinandersetzung beruhen, auch wenn der betroffene Betrieb dies bestreitet. Beschuldigte sollten daher nicht vorschnell versuchen, den gesamten Ablauf selbst gegenüber der Polizei zu erklären. Eine unvorbereitete Aussage kann Widersprüche erzeugen oder den Ermittlungsbehörden erst Hinweise auf weitere Beweismittel geben.
Verleumdung durch eine Fake-Rezension nach § 187 StGB
Der Vorwurf der Verleumdung nach § 187 StGB wiegt schwerer. Voraussetzung ist, dass jemand wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen, in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Ansehen zu gefährden.
Die Staatsanwaltschaft muss daher nicht nur von einer unwahren Behauptung ausgehen. Sie muss dem Beschuldigten auch nachweisen, dass er die Unwahrheit kannte. Gerade dieses Wissen ist in vielen Verfahren der entscheidende Punkt. War der Verfasser aufgrund bestimmter Informationen von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt oder hat er einen Vorgang lediglich missverstanden, kann dies gegen eine Verleumdung sprechen.
Besonders kritisch sind vollständig erfundene Vorwürfe, die gezielt aus Rache oder zur geschäftlichen Schädigung veröffentlicht werden. Dazu kann etwa eine Rezension gehören, in der einem Arzt bewusst eine nie erfolgte Behandlung, einem Arbeitgeber eine frei erfundene Straftat oder einem Unternehmen ein nicht stattgefundener Betrug vorgeworfen wird.
Welche weiteren Straftaten können bei Fake-Bewertungen vorliegen?
Neben den Ehrdelikten können je nach Gestaltung des Falls weitere Straftatbestände geprüft werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Bewertung nicht nur veröffentlicht, sondern gezielt als Druckmittel eingesetzt wird.
Bewertung als Druckmittel: Nötigung oder Erpressung
Droht jemand damit, eine negative oder erfundene Bewertung zu veröffentlichen, falls er keine Zahlung, Erstattung oder sonstige Leistung erhält, können Nötigung oder Erpressung in Betracht kommen. Entscheidend sind der Inhalt der Forderung, das angedrohte Übel und die Frage, ob die Verknüpfung von Drohung und Forderung als verwerflich anzusehen ist.
Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB
Eine falsche Verdächtigung kann relevant werden, wenn eine Person wider besseres Wissen bei einer Behörde oder öffentlich einer rechtswidrigen Tat beschuldigt wird, um ein behördliches Verfahren oder andere staatliche Maßnahmen gegen sie herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Nicht jeder Vorwurf in einer Rezension erfüllt diese besonderen Voraussetzungen.
Betrug und gekaufte Bewertungen
Beim Verkauf oder organisierten Einsatz gekaufter positiver Bewertungen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Betrugsverdacht nach § 263 StGB entstehen. Dafür reichen irreführende Bewertungen allein jedoch nicht aus. Erforderlich sind insbesondere eine Täuschung, ein dadurch verursachter Irrtum, eine Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Welche rechtliche Einordnung zutrifft, darf daher nicht pauschal aus dem Begriff „Fake-Bewertung“ abgeleitet werden. Maßgeblich ist stets der konkrete Ablauf.
Welche Strafe droht für eine Fake-Bewertung?
Die mögliche Strafe richtet sich danach, welcher Tatbestand erfüllt ist. Bei einer öffentlich abgegebenen Online-Bewertung kommen insbesondere folgende Strafrahmen in Betracht:
- Eine Beleidigung kann bei öffentlicher Begehung oder Verbreiten eines Inhalts mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
- Bei einer öffentlich begangenen üblen Nachrede drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
- Eine öffentlich begangene Verleumdung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Die gesetzlichen Höchststrafen sagen noch wenig darüber aus, welche Sanktion im konkreten Fall tatsächlich zu erwarten ist. Von Bedeutung sind unter anderem der Inhalt und die Reichweite der Bewertung, die Dauer ihrer Abrufbarkeit, die Motivation, eine eventuelle Wiederholung, Vorstrafen und die Folgen für den Betroffenen.
Neben dem Strafverfahren können zivilrechtliche Ansprüche auf Löschung, Unterlassung, Ersatz von Rechtsanwaltskosten und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Geldentschädigung hinzukommen. Diese Folgen sind vom strafrechtlichen Vorwurf zu trennen, können aber parallel erheblichen Druck erzeugen.
Was passiert bei Ersttätern?
Wer bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und wegen einer einzelnen Bewertung beschuldigt wird, muss nicht automatisch mit einer Hauptverhandlung oder Freiheitsstrafe rechnen. Je nach Beweislage und Schwere des Vorwurfs kommen eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, eine Einstellung gegen Auflage oder bei hinreichendem Tatverdacht auch ein Strafbefehl mit Geldstrafe in Betracht.
Eine verlässliche Prognose ist erst nach Akteneinsicht möglich. Eine vermeintlich kleine Bewertung kann schwerer wiegen, wenn bewusst ein besonders rufschädigender Vorwurf erfunden, die Rezension mehrfach eingestellt oder gemeinsam mit anderen Personen eine Bewertungskampagne organisiert wurde. Umgekehrt kann sich zeigen, dass die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, der Beschuldigte nicht sicher als Verfasser identifiziert werden kann oder der erforderliche Vorsatz nicht nachweisbar ist.
Wie ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaft den Verfasser?
Eine Bewertung unter einem Fantasienamen ist nicht zwingend anonym. Nach einer Strafanzeige können Ermittlungsbehörden prüfen, welche Daten bei der Plattform, beim E-Mail-Anbieter oder bei weiteren Diensteanbietern vorhanden sind und auf welcher gesetzlichen Grundlage diese erhoben werden dürfen.
In der Praxis können unter anderem Benutzerkonten, hinterlegte E-Mail-Adressen, Zeitpunkte der Veröffentlichung, IP-bezogene Daten und andere digitale Spuren eine Rolle spielen. Ob die benötigten Daten noch gespeichert sind, herausgegeben werden müssen und eine eindeutige Zuordnung erlauben, hängt vom jeweiligen Anbieter, der Art der Daten, den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Zeitablauf ab.
Zusätzlich werden häufig die Umstände außerhalb der Plattform ausgewertet. Dazu gehören frühere Streitigkeiten, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Forderungsschreiben oder Formulierungen, die Rückschlüsse auf den Verfasser zulassen. Die bloße Zuordnung eines Internetanschlusses beweist jedoch nicht in jedem Fall, welche konkrete Person die Bewertung veröffentlicht hat.
Drohen wegen einer Fake-Bewertung Hausdurchsuchung und Handy-Auswertung?
Eine Hausdurchsuchung wegen einer einzelnen Fake-Bewertung ist nicht der typische Regelfall. Sie ist aber rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Durchsuchung beim Beschuldigten setzt voraus, dass der Verdacht einer Straftat besteht und zu vermuten ist, dass sie zum Auffinden von Beweismitteln führen wird. Außerdem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein.
Als Beweismittel können insbesondere Smartphones, Computer, Tablets und andere Speichermedien in Betracht kommen. Gegenstände, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Elektronische Speichermedien können anschließend durchgesehen und ausgewertet werden.
Das Risiko steigt, wenn mehrere Bewertungen, verschiedene Benutzerkonten, organisierte Absprachen, Drohnachrichten oder weitere Delikte im Raum stehen. Wurde bereits durchsucht oder ein Handy beschlagnahmt, sollten Betroffene keine Zugangsdaten oder Erklärungen vorschnell herausgeben, sondern unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Gegen die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme können je nach Lage Rechtsmittel und Anträge in Betracht kommen.
Anzeige oder Vorladung wegen Fake-Bewertung: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?
Viele Beschuldigte halten den Vorwurf zunächst für ein Missverständnis und möchten der Polizei sofort erklären, warum sie die Rezension veröffentlicht haben. Davon ist abzuraten. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen. Von diesem Aussageverweigerungsrecht sollten Sie Gebrauch machen, bis ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte eingesehen und die Beweislage geprüft hat.
Einer einfachen polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte grundsätzlich nicht folgen. Sie sind auch nicht verpflichtet, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Das Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Auch eigenständige Kontaktversuche mit dem Anzeigenerstatter oder der Plattform sollten gut überlegt sein. Nachrichten, Entschuldigungen oder Erklärungen können später als Beweismittel verwendet werden. Ob eine Bewertung gelöscht, eine Unterlassungserklärung abgegeben oder eine Kontaktaufnahme veranlasst werden sollte, muss mit Blick auf das Strafverfahren und mögliche zivilrechtliche Ansprüche abgestimmt werden.
Bewahren Sie vorhandene Unterlagen und Kommunikation auf. Dazu können Rechnungen, Terminbestätigungen, E-Mails, Chatverläufe, Fotos oder Zeugen gehören, die einen tatsächlichen Kontakt oder den Hintergrund der Bewertung belegen. Löschen oder verändern Sie keine beweiserheblichen Daten, um vermeintlich Spuren zu beseitigen.
Wie hilft ein Strafverteidiger bei einer Anzeige wegen Fake-Bewertung?
Die Grundlage einer sinnvollen Verteidigung ist die Akteneinsicht. Erst aus der Ermittlungsakte ergibt sich, welcher genaue Wortlaut gesichert wurde, wer Strafanzeige gestellt hat, welche Daten erhoben wurden und wie die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten mit der Bewertung in Verbindung bringen.
Danach kann geprüft werden, ob überhaupt eine strafbare Äußerung vorliegt. Mögliche Verteidigungsansätze betreffen insbesondere:
- die Abgrenzung zwischen geschützter Meinung und Tatsachenbehauptung,
- den Wahrheitsgehalt und den tatsächlichen Hintergrund der Bewertung,
- die sichere Identifizierung des Verfassers,
- den Nachweis von Vorsatz oder eines Handelns wider besseres Wissen,
- die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und weiterer Ermittlungsmaßnahmen,
- die Voraussetzungen eines Strafantrags sowie
- die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Ob eine schriftliche Einlassung sinnvoll ist, sollte erst nach dieser Prüfung entschieden werden. In manchen Verfahren ist konsequentes Schweigen die beste Strategie. In anderen Fällen kann eine gezielte Stellungnahme mit Belegen dazu beitragen, den Tatverdacht auszuräumen oder eine frühzeitige Verfahrensbeendigung zu erreichen.
Häufige Fragen zur Strafbarkeit von Fake-Bewertungen
Ist eine Ein-Sterne-Bewertung ohne Text strafbar?
Eine reine Sternebewertung ohne beleidigenden Text oder konkrete unwahre Tatsachenbehauptung ist in der Regel nicht strafbar. Zivilrechtliche Ansprüche oder eine Löschung durch die Plattform können dennoch möglich sein.
Kann ich angezeigt werden, obwohl ich wirklich Kunde war?
Ja. Eine Strafanzeige kann unabhängig davon gestellt werden, ob der Vorwurf später bewiesen werden kann. Ein echter Kundenkontakt bedeutet außerdem nicht, dass jede Behauptung zulässig ist. Er kann aber für die Einordnung und den Nachweis des Tatsachenkerns von großer Bedeutung sein.
Ist die Bewertung nach dem Löschen erledigt?
Nein. Die Löschung beseitigt eine möglicherweise bereits begangene Tat nicht. Screenshots oder andere Sicherungen können weiterhin als Beweismittel vorhanden sein. Das nachträgliche Verhalten kann bei der Verfahrensbeendigung oder Strafzumessung eine Rolle spielen, sollte aber nicht ohne Abstimmung mit einem Verteidiger gestaltet werden.
Muss der Betroffene einen Strafantrag stellen?
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden grundsätzlich auf Strafantrag verfolgt. Die reguläre Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt, sobald der Berechtigte von Tat und Täter Kenntnis erlangt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft bei einem besonderen öffentlichen Interesse auch ohne wirksamen Strafantrag einschreiten.
Sollte ich die Polizei anrufen und alles erklären?
Nein. Eine telefonische Erklärung ist eine Aussage zur Sache und kann in einem Vermerk festgehalten werden. Sinnvoller ist es, zunächst das Schweigerecht zu nutzen und über einen Strafverteidiger Akteneinsicht zu beantragen.
Strafanzeige wegen Fake-Bewertung erhalten? Dr. Brauer Rechtsanwälte hilft bundesweit
Wenn gegen Sie wegen einer Google-Bewertung, einer anderen Online-Rezension oder einer angeblich erfundenen Tatsachenbehauptung ermittelt wird, sollten Sie keine vorschnellen Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Auch eine aus Ihrer Sicht harmlose Erklärung kann die spätere Verteidigung erschweren.
Dr. Brauer Rechtsanwälte vertritt Beschuldigte bundesweit in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die vorhandenen digitalen Beweise und bewerten, ob die Äußerung strafbar ist oder noch von der Meinungsfreiheit erfasst wird. Anschließend entwickeln wir eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie und setzen uns nach Möglichkeit für eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens ein.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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