Was bedeutet Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB?
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist in einigen Ländern noch immer verbreitet. Durch Migration leben mittlerweile auch in Deutschland zahlreiche Betroffene.
Seit 2013 ist die Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB ausdrücklich strafbar. Auch im Ausland begangene Taten können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden.
§ 226a StGB sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor und stellt die Tat damit als Verbrechen unter Strafe.
Wird gegen Sie wegen § 226a StGB ermittelt, sollten Sie keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden.
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- Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) – worum geht es?
- § 226a StGB – ein vergleichsweise neuer und umstrittener Straftatbestand
- Was gilt nach § 226a StGB als Verstümmelung weiblicher Genitalien?
- Welche Strafen drohen nach § 226a StGB?
- Ermittlungen wegen § 226a StGB: Wie sollten Beschuldigte reagieren?
- Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 226a StGB helfen?
- Kontakt zum Anwalt bei einem Vorwurf nach § 226a StGB
Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) – worum geht es?
In vielen Kulturkreisen, insbesondere in Teilen Afrikas sowie Asiens, ist es auch heute noch verbreitet, dass Mädchen und Frauen einer Genitalverstümmelung unterzogen werden. Die Gründe hierfür sind vielfältig und reichen von traditionellen und kulturellen Vorstellungen bis hin zu religiös begründeten Überzeugungen. Durch Migration ist dieses Phänomen auch in Deutschland längst nicht mehr unbekannt. Nicht wenige Betroffene weiblicher Genitalverstümmelung leben mittlerweile hierzulande.
Die Praktiken unterscheiden sich je nach Region und kulturellem Hintergrund erheblich. Verbreitet sind unter anderem Einschnitte, Teil- oder Vollentfernungen von Genitalgewebe, Ätzungen sowie Verbrennungen. Bereits ohne nähere medizinische Kenntnisse wird deutlich, dass es sich hierbei um äußerst schmerzhafte und häufig traumatisierende Eingriffe handelt. Viele Betroffene leiden ihr gesamtes Leben unter den körperlichen und psychischen Folgen der Genitalverstümmelung.
§ 226a StGB – ein vergleichsweise neuer und umstrittener Straftatbestand
Um dieser Praxis wirksam entgegenzutreten, wurde die Verstümmelung weiblicher Genitalien im Jahr 2013 mit § 226a StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt. Viele Kritiker sehen in der Vorschrift allerdings eher ein symbolisches oder politisches Signal, da entsprechende Handlungen bereits zuvor regelmäßig den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung oder der schweren Körperverletzung erfüllt haben dürften.
Der Gesetzgeber entschied sich dennoch bewusst für einen eigenständigen Straftatbestand, der aufgrund seines Strafrahmens als Verbrechen eingestuft wird. Ziel der Vorschrift ist es, Betroffene nicht nur vor den schwerwiegenden körperlichen Verletzungen, sondern auch vor den häufig lebenslangen psychischen Folgen einer Genitalverstümmelung zu schützen. Geschützte Rechtsgüter des § 226a StGB sind insbesondere die körperliche Unversehrtheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung. Letztere wird vor allem deshalb besonders geschützt, weil die Verstümmelung regelmäßig mit erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Sexualität einhergeht.
Strafbarkeit auch bei im Ausland begangenen Taten
Ein weiterer Kritikpunkt bestand zunächst darin, dass ein Großteil der Taten außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafgesetzbuchs begangen wird. Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, wurde § 226a StGB in den § 5 StGB aufgenommen. Dadurch können bestimmte im Ausland begangene Taten unabhängig vom Recht des Tatorts nach deutschem Strafrecht verfolgt werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat Deutscher ist oder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat oder wenn sich die Tat gegen eine Person richtet, die zum Tatzeitpunkt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Kritik wegen der Beschränkung auf weibliche Betroffene
Kritisiert wurde außerdem, dass sich § 226a StGB ausschließlich auf weibliche Tatopfer bezieht, obwohl in einigen Kulturkreisen auch Beschneidungen von Jungen durchgeführt werden. Der Gesetzgeber begründete diese Differenzierung unter anderem mit der deutlich höheren Gefährdungslage und Schwere der Eingriffe bei Frauen und Mädchen. Darüber hinaus gab es erhebliche Proteste aus bestimmten Kulturkreisen und von Religionsvertretern gegen eine Einbeziehung männlicher Betroffener in den Straftatbestand.
Was gilt nach § 226a StGB als Verstümmelung weiblicher Genitalien?
Das Gesetz stellt ausdrücklich die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer weiblichen Person unter Strafe. Unter einer Verstümmelung versteht man die teilweise oder vollständige Beschädigung der weiblichen Geschlechtsorgane. Nach dem Duden, an dessen Begriffsverständnis sich auch die Gesetzesbegründung des Bundestags orientiert hat, bedeutet „verstümmeln“: „gewaltsam (um einen Teil, Teile) kürzen, schwer verletzen, entstellen, schlimm/übel zurichten, durch Abtrennung eines oder mehrerer Glieder schwer verletzen“.
In der Praxis handelt es sich häufig um die teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris und/oder der Schamlippen. Erfasst werden jedoch auch andere Formen der dauerhaften Verstümmelung oder erheblichen Schädigung der äußeren weiblichen Genitalien.
Nicht jeder Eingriff an den Genitalien ist strafbar
Von strafbaren Handlungen abzugrenzen sind Eingriffe aus ästhetischen Gründen, beispielsweise Intimpiercings oder kosmetische Operationen, sofern diese freiwillig erfolgen und keine anderen Straftatbestände erfüllen. Ebenso sind medizinisch notwendige Eingriffe an den äußeren Genitalien nicht von § 226a StGB erfasst.
Die Beschränkung auf die äußeren Genitalien führt dazu, dass Eingriffe an den inneren Geschlechtsorganen nicht unter den Tatbestand des § 226a StGB fallen. Je nach den konkreten Folgen können solche Handlungen jedoch den Straftatbestand der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) erfüllen, etwa wenn sie zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit führen.
Schließt eine Einwilligung die Strafbarkeit aus?
Grundsätzlich können bestimmte Körperverletzungen nach § 228 StGB straffrei bleiben, wenn das Opfer wirksam in den Eingriff eingewilligt hat. Für die Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB dürfte dies jedoch regelmäßig nicht gelten. Der Grund hierfür ist, dass eine rechtfertigende Einwilligung ausscheidet, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Nach überwiegender Auffassung ist dies bei einer Genitalverstümmelung regelmäßig der Fall.
Welche Strafen drohen nach § 226a StGB?
§ 226a StGB sieht für die Verstümmelung weiblicher Genitalien eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Eine ausdrückliche Obergrenze enthält die Vorschrift nicht. Nach den allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuchs kann daher im Höchstfall eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren verhängt werden.
Minder schwerer Fall nach § 226a Abs. 2 StGB
In minder schweren Fällen sieht § 226a Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ob ein solcher minder schwerer Fall angenommen wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Berücksichtigt werden insbesondere das Ausmaß der Verstümmelung, die körperlichen und psychischen Folgen für das Opfer sowie weitere strafzumessungsrelevante Umstände.
Verjährung der Tat
Grundsätzlich verjährt die Tat gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB nach 20 Jahren. Für Straftaten nach § 226a StGB gilt jedoch eine Besonderheit: Nach § 78b StGB ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
Da die Betroffenen häufig Mädchen oder junge Frauen sind, können entsprechende Taten noch viele Jahre oder sogar Jahrzehnte nach ihrer Begehung strafrechtlich verfolgt werden.
Ermittlungen wegen § 226a StGB: Wie sollten Beschuldigte reagieren?
Werden Sie durch eine polizeiliche Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder auf andere Weise mit dem Vorwurf der Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB konfrontiert, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren. Unbedachte Äußerungen können Ihre spätere Verteidigung erheblich erschweren. Deshalb empfehlen wir folgendes Vorgehen:
1. Keine Aussage machen
Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens steht Ihnen ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu. Von diesem Recht sollten Sie konsequent Gebrauch machen. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten, und Ihr Schweigen darf Ihnen rechtlich nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
2. Sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren
Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger mit Ihrer Verteidigung beauftragen, desto besser sind in der Regel die Erfolgsaussichten. Gerade zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens können häufig noch entscheidende Weichen gestellt werden. In geeigneten Fällen bestehen bereits in diesem frühen Stadium Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Ein Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht beantragen, um den konkreten Tatvorwurf und die Beweislage zu prüfen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Darüber hinaus übernimmt er die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, sodass Sie nicht Gefahr laufen, sich durch vorschnelle oder missverständliche Äußerungen selbst zu belasten.
Wie kann ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf nach § 226a StGB helfen?
Zunächst wird der Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen, um zu prüfen, welcher konkrete Tatvorwurf gegen Sie erhoben wird. Anschließend analysiert er die Beweislage und bewertet, ob die vorhandenen Beweise rechtlich oder tatsächlich angegriffen werden können. Auf dieser Grundlage entwickelt er gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf die Besonderheiten Ihres Falls zugeschnitten ist.
Da Verfahren wegen § 226a StGB häufig einen Auslandsbezug aufweisen, muss zudem sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des deutschen Strafrechts überhaupt vorliegen. Ebenso ist zu untersuchen, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und ob Verfahrens- oder Ermittlungsfehler vorliegen, die sich zugunsten der Verteidigung auswirken können.
Da sich die vorgeworfenen Taten häufig im familiären oder persönlichen Umfeld ereignen, sind diese Verfahren nicht selten emotional stark belastet und durch komplexe tatsächliche sowie rechtliche Fragestellungen geprägt. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, der über die notwendige Erfahrung und das erforderliche Fingerspitzengefühl verfügt.
Das Ziel jeder Verteidigung besteht darin, eine möglichst frühzeitige Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Sollte dennoch Anklage erhoben und eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, vertreten wir Sie selbstverständlich umfassend vor Gericht und setzen uns engagiert für die Wahrung Ihrer Rechte und eine bestmögliche Verteidigung ein.
Kontakt zum Anwalt bei einem Vorwurf nach § 226a StGB
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert und vertreten Beschuldigte bundesweit. Unsere Kanzlei verfügt über Standorte in [standorte-text]. Durch unsere langjährige Tätigkeit als Strafverteidiger verfügen wir über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung komplexer Strafverfahren.
Wenn Ihnen eine Verstümmelung weiblicher Genitalien gemäß § 226a StGB vorgeworfen wird oder bereits gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie keine vorschnellen Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Nutzen Sie stattdessen Ihr Aussageverweigerungsrecht und lassen Sie den Vorwurf zunächst anwaltlich prüfen.
Kontaktieren Sie uns und nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Gemeinsam besprechen wir Ihre rechtliche Situation und zeigen Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte für Ihre Verteidigung auf.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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