§ 111 StGB stellt die öffentliche Aufforderung zu Straftaten unter Strafe. Der Vorwurf entsteht heute besonders häufig durch Beiträge, Kommentare oder geteilte Inhalte in sozialen Netzwerken wie Facebook, X, Instagram, TikTok oder Telegram.
Nicht jede wütende oder politisch zugespitzte Äußerung ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob aus Sicht der Ermittlungsbehörden eine konkrete Aufforderung zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat vorliegt.
Betroffene erfahren von dem Ermittlungsverfahren oft erst durch eine Vorladung der Polizei. In manchen Fällen kommt es auch zu einer Hausdurchsuchung und zur Beschlagnahme von Smartphone, Computer oder anderen Datenträgern.
Wenn Ihnen eine Straftat nach § 111 StGB vorgeworfen wird, sollten Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Aussage machen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich verlässlich prüfen, ob der Tatbestand wirklich erfüllt ist.
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Was regelt § 111 StGB - was bedeutet eine öffentliche Auffoderung zu Straftaten?
Nach § 111 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert. Gemeint ist also nicht nur die klassische Rede vor einer Menschenmenge. Der Tatbestand kann auch durch digitale Inhalte erfüllt werden, etwa durch Beiträge, Kommentare, Videos, Bilder, Memes oder weitergeleitete Nachrichten.
Gerade im Internet ist diese Vorschrift relevant. Ein Facebook-Kommentar, ein Telegram-Post, ein Beitrag auf X oder eine Äußerung in einer öffentlichen Kommentarspalte kann ein Ermittlungsverfahren auslösen, wenn darin nach Auffassung der Ermittlungsbehörden andere Personen zu einer Straftat aufgefordert werden.
Wichtig ist aber: Nicht jede aggressive Aussage erfüllt automatisch § 111 StGB. Nicht jede Wutrede, jede Übertreibung oder jede bloße Zustimmung zu einer Straftat ist auch wirklich strafbar. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich eine hinreichend konkrete Aufforderung zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat vorliegt.
Abzugrenzen ist § 111 StGB insbesondere von der Bedrohung gemäß § 241 StGB, der Billigung von Straftaten nach § 140 StGB, der Volksverhetzung, Beleidigung oder anderen Äußerungsdelikten.
Was bedeutet "öffentliches Auffordern"?
Entscheidend für das Vorliegen des Tatbestandes ist, dass die Aufforderung öffentlich geschieht und damit an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Darüber kann der Tatbestand auch erfüllt sein, wenn in einer Versammlung zu Straftaten aufgefordert wird oder ein entsprechender Inhalt verbreitet wird. Die Verbreitung von Inhalten ist gerade im Bereich des Internets von großer Bedeutung.
Unter einem „Inhalt“ versteht man nach § 11 Abs. 3 StGB alles, war in Schriften, auf Tonträgern oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen u. Ä. enthalten ist. Die Inhalte müssen nicht unbedingt gespeichert werden. Für eine Verletzung des Gesetzes reicht eine Übertragung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik.
Wann ist ein Kommentar auf Facebook, X oder Telegram strafbar?
Ein Kommentar in sozialen Netzwerken kann strafbar sein, wenn er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und andere Personen erkennbar zur Begehung einer Straftat auffordert. Das kann bei öffentlichen Facebook-Kommentaren, Telegram-Kanälen, X-Posts, Instagram-Kommentaren, TikTok-Kommentaren oder Beiträgen in Internetforen der Fall sein.
Typische Konstellationen sind etwa öffentliche Gewaltaufrufe gegen Politiker, Polizeibeamte, Journalisten, bestimmte Bevölkerungsgruppen oder einzelne Personen. Auch Aufrufe zu Sachbeschädigungen, Brandstiftungen, Körperverletzungen oder Angriffen auf Einrichtungen können unter § 111 StGB fallen.
In der Praxis kommt es dabei stark auf den Wortlaut, den Kontext und die Reichweite an. Eine Äußerung kann unterschiedlich zu bewerten sein, je nachdem, ob sie als ernst gemeinter Aufruf, als bloße Empörung, als Zitat, als Satire oder als missverständliche Zuspitzung erscheint.
Besonders problematisch sind Formulierungen, die nicht nur eine Straftat gutheißen, sondern andere Menschen aktiv dazu bringen sollen, diese Tat zu begehen. Gerade bei Formulierungen wie „geht hin und...“, „macht endlich...“ oder „man müsste jetzt...“ sehen Ermittlungsbehörden schnell Anlass für eine Strafanzeige.
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Wie konkret muss die Aufforderung zu Straftaten sein?
Für eine Strafbarkeit nach § 111 StGB reicht eine bloße Unmutsäußerung nicht aus. Auch allgemeine politische Empörung, Provokation oder besonders scharfe Kritik begründen nicht automatisch den Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten.
Erforderlich ist vielmehr, dass die Äußerung auf ein konkretes rechtswidriges Handeln gerichtet ist. Die angesprochene Straftat muss nicht immer bis ins letzte Detail bezeichnet werden. Es muss aber erkennbar sein, zu welcher Art von strafbarem Verhalten andere Personen aufgefordert werden sollen.
Nicht ausreichend ist meist die bloße Aussage, man finde eine Straftat richtig oder nachvollziehbar. In solchen Fällen kann unter Umständen eher eine Billigung von Straftaten nach § 140 StGB in Betracht kommen. § 111 StGB verlangt dagegen einen Aufrufcharakter.
Zudem muss die Tat, zu der aufgefordert wird, eine vorsätzlich begangene Straftat sein. Die Aufforderung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit reicht für § 111 StGB nicht aus. In solchen Fällen kann allerdings § 116 OWiG einschlägig sein.
Auch Ironie, Satire, Sarkasmus oder schwarzer Humor müssen im Einzelfall berücksichtigt werden. Sie schließen eine Strafbarkeit nicht automatisch aus, können aber ein wichtiger Verteidigungsansatz sein, wenn aus dem Gesamtzusammenhang gerade kein ernst gemeinter Aufruf zu einer Straftat folgt.
Reicht das Teilen, Liken oder Weiterleiten eines Beitrags?
Das bloße Teilen oder Weiterleiten eines fremden Beitrags erfüllt nicht automatisch den Tatbestand des § 111 StGB. Entscheidend ist, ob sich der Nutzer die fremde Aussage erkennbar zu eigen macht und dadurch selbst eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten verbreitet.
Besonders relevant ist der Begleittext. Wer einen fremden Beitrag kommentarlos teilt, kann anders zu bewerten sein als jemand, der dazu schreibt, dass genau so gehandelt werden solle. Auch Emojis, Hashtags, zustimmende Kommentare oder der bisherige Verlauf einer Diskussion können bei der Bewertung eine Rolle spielen.
Ein bloßer Like wird regelmäßig nicht ohne Weiteres als eigene Aufforderung zu einer Straftat zu verstehen sein. Trotzdem können Likes, Reposts oder geteilte Inhalte in Ermittlungsverfahren als Indizien auftauchen, wenn sie in ein Gesamtbild eingeordnet werden.
Gerade deshalb sollte man bei einer Vorladung wegen eines Social-Media-Beitrags nicht vorschnell erklären, „wie es gemeint war“. Solche Erklärungen können missverstanden oder unvollständig protokolliert werden. Besser ist es, zunächst über einen Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen zu lassen.
Welche Strafe droht nach § 111 StGB?
Beim Strafmaß kommt es darauf an, ob die Straftat, zu der aufgefordert wurde, tatsächlich begangen wurde oder nicht.
Wurde die Straftat aufgrund der Aufforderung begangen, wird der Aufrufende nach § 111 Abs. 1 StGB wie ein Anstifter bestraft. Das bedeutet: Die Strafe richtet sich grundsätzlich nach der Strafandrohung der Haupttat. Wer also etwa öffentlich zu einer schweren Gewalttat auffordert und diese Tat wird begangen, kann einem erheblichen Strafrahmen ausgesetzt sein.
Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, sieht § 111 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die Strafe darf jedoch nicht schwerer sein als die Strafe, die für den Fall angedroht wäre, dass die Aufforderung Erfolg gehabt hätte. Zudem gelten die Milderungsregeln des § 49 Abs. 1 StGB.
Bei Ersttätern und weniger schwerwiegenden Fällen kommt in der Praxis häufig eine Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. Das hängt aber stark vom Einzelfall ab, insbesondere von Inhalt, Reichweite, Zielrichtung, Vorbelastungen, der konkreten Beweislage und die Effektivität der Strafverteidigung.
Drohen Hausdurchsuchung und Handy-Auswertung wegen § 111 StGB?
Ja, bei Ermittlungen wegen § 111 StGB kann es zu einer Hausdurchsuchung kommen. Das gilt besonders dann, wenn der Vorwurf mit digitalen Inhalten zusammenhängt. Die Ermittlungsbehörden wollen in solchen Fällen häufig klären, wer den Beitrag verfasst hat, von welchem Gerät er stammt und ob weitere relevante Inhalte vorhanden sind.
Beschlagnahmt werden können insbesondere Smartphones, Computer, Tablets, externe Festplatten und andere Speichermedien. Auch Social-Media-Accounts, Chatverläufe, Browserdaten, Screenshots und gespeicherte Zugangsdaten können für die Ermittlungen von Bedeutung sein.
Wenn die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht, sollte kein Widerstand geleistet werden. Sie müssen aber nicht aktiv an Ihrer eigenen Belastung mitwirken. Insbesondere sollten Sie keine inhaltlichen Erklärungen zum Tatvorwurf abgeben und keine spontanen Rechtfertigungen versuchen.
Wichtig ist: Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Davon sollten Sie Gebrauch machen. Eine Stellungnahme sollte erst erfolgen, wenn ein Strafverteidiger die Ermittlungsakte geprüft hat.
Weiterführende Hinweise zum richtigen Verhalten finden Sie in unserem Ratgeber zur Hausdurchsuchung:
Was tun bei einer Vorladung wegen § 111 StGB?
Viele Betroffene erfahren erstmals durch eine polizeiliche Vorladung, dass gegen sie wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten ermittelt wird. Gerade wenn es um einen vermeintlich spontanen Facebook-Kommentar oder einen älteren Social-Media-Beitrag geht, ist die Verunsicherung groß.
Wichtig ist: Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht folgen. Vor allem sollten Sie keine Aussage zur Sache machen, ohne vorher anwaltlich beraten worden zu sein. Auch gut gemeinte Erklärungen können später gegen Sie verwendet werden.
Ein Strafverteidiger kann den Termin bei der Polizei für Sie absagen, Akteneinsicht beantragen und prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Erst danach lässt sich seriös entscheiden, ob eine schriftliche Stellungnahme sinnvoll ist oder ob weiter geschwiegen werden sollte.
Mehr zum richtigen Verhalten finden Sie in unserem Beitrag zur Vorladung bei der Polizei als Beschuldigter.
Welche Verteidigungsansätze gibt es bei § 111 StGB?
Bei einem Tatvorwurf nach § 111 StGB gibt es regelmäßig mehrere Verteidigungsansätze. Entscheidend ist immer die konkrete Formulierung, der Zusammenhang der Äußerung und die Beweislage.
Häufig ist zu prüfen, ob die Äußerung überhaupt öffentlich war, ob sie sich an einen unbestimmten Personenkreis richtete und ob tatsächlich zu einer konkreten Straftat aufgefordert wurde. Ebenso kann relevant sein, ob es sich nur um eine überspitzte Meinungsäußerung, Ironie, Satire, ein Zitat oder eine missverständliche Formulierung handelte.
In Social-Media-Verfahren spielt außerdem die Urheberschaft eine wichtige Rolle. Nicht immer ist ohne Weiteres klar, wer einen Beitrag tatsächlich verfasst, geteilt oder kommentiert hat. Auch Accountzugriffe durch Dritte, gemeinsame Gerätenutzung oder unklare technische Zuordnungen können für die Verteidigung bedeutsam sein.
Weitere Ansatzpunkte können ein fehlender Vorsatz, eine fehlende Ernstlichkeit der Aufforderung, ein unvollständiger Screenshot, aus dem Zusammenhang gerissene Beiträge oder Fehler bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Datenauswertung sein.
Ziel der Verteidigung ist es regelmäßig, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen oder zumindest die strafrechtlichen Folgen so gering wie möglich zu halten.
Häufige Fragen zu § 111 StGB
Ist ein Facebook-Kommentar nach § 111 StGB strafbar?
Ja, ein Facebook-Kommentar kann strafbar sein, wenn er öffentlich ist und andere Personen zu einer konkreten Straftat auffordert. Ob der Tatbestand erfüllt ist, hängt aber immer vom Wortlaut und Kontext ab.
Muss die Straftat wirklich begangen werden?
Nein. Auch eine erfolglose Aufforderung kann nach § 111 Abs. 2 StGB strafbar sein. Wird die Straftat tatsächlich begangen, kann der Aufrufende wie ein Anstifter bestraft werden.
Ist ein Aufruf zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 StGB strafbar?
Nein. § 111 StGB betrifft nur Straftaten. Die öffentliche Aufforderung zu einer Ordnungswidrigkeit kann aber nach § 116 OWiG selbst eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Kann ein gelöschter Beitrag noch verfolgt werden?
Ja. Das spätere Löschen eines Beitrags beseitigt eine mögliche Strafbarkeit nicht automatisch. Häufig liegen den Ermittlungsbehörden Screenshots, Meldungen anderer Nutzer oder Plattformdaten vor.
Droht bei § 111 StGB eine Hausdurchsuchung?
Ja, insbesondere bei Internet- und Social-Media-Vorwürfen kann eine Hausdurchsuchung angeordnet werden. Ziel ist meist die Sicherung digitaler Beweise, etwa von Smartphones, Computern oder Zugangsdaten.
Sollte ich bei der Polizei erklären, wie der Kommentar gemeint war?
Davon ist ohne anwaltliche Beratung abzuraten. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. Eine Erklärung sollte erst nach Akteneinsicht und rechtlicher Prüfung abgegeben werden.
Kontakt zum Anwalt bei Anzeige wegen § 111 StGB
Wenn Ihnen eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB vorgeworfen wird, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gilt besonders bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Facebook, Telegram, X, Instagram, TikTok oder anderen sozialen Netzwerken.
Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Beschuldigte bundesweit. Nach Mandatierung beantragen wir Akteneinsicht, prüfen die konkrete Beweislage und entwickeln eine Verteidigungsstrategie, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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