Zugespitzte Äußerungen in sozialen Medien führen immer wieder zu strafrechtlichen Ermittlungen.
§ 188 StGB stellt Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens unter Strafe – mehrjährige Freiheitsstrafen sind möglich.
Die Grenzen zwischen Meinungsfreiheit und strafbarer Äußerung sind häufig fließend – oft kommt es auf kleinste Details an.
Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie sich schnellstmöglich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden..
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- „Pinocchio“-Vergleich bei Friedrich Merz: Wann wird Kritik zur strafbaren Beleidigung?
- § 188 StGB: Beleidigung von Personen des politischen Lebens verständlich erklärt
- Wann sind Beleidigungen gegenüber Politikern strafbar?
- Welche Strafen drohen bei einer Beleidigung von Politikern (§ 188 StGB)?
- Ermittlungsverfahren wegen Politiker-Beleidigung: Wie sollten Sie reagieren?
- Was kann ein Strafverteidiger bei einer Politiker-Beleidigung für Sie tun?
„Pinocchio“-Vergleich bei Friedrich Merz: Wann wird Kritik zur strafbaren Beleidigung?
Die Fälle häufen sich: Regelmäßig liest man in den Medien von strafrechtlichen Ermittlungen, weil Politiker in sozialen Netzwerken beleidigt worden sein sollen. Die Grenzen zwischen zulässiger Kritik und strafbarer Beleidigung sind dabei nicht immer klar erkennbar. Zahlreiche Kommentare, Memes oder Fotomontagen haben bereits zu Strafverfahren und Verurteilungen geführt.
Im jüngsten Fall wurde Bundeskanzler Friedrich Merz mit Pinocchio verglichen. Jeder kennt die Kinderbuchfigur, deren Nase immer länger wird, wenn sie lügt. Man könnte also auch sagen: Friedrich Merz wurde hier indirekt als Lügner bezeichnet.
Aufsehen erregten auch die Ermittlungen wegen eines bearbeiteten Bildes, in dem der frühere Wirtschaftsminister Robert Habeck als „Schwachkopf“ bezeichnet wurde. Es ließen sich noch zahlreiche weitere Beispiele finden, doch letztlich geht es immer um dieselbe Frage: Handelt es sich um eine strafbare Politiker-Beleidigung im Sinne des § 188 StGB?
Im „Pinocchio“-Fall wurden die Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft jedoch sehr schnell eingestellt. Es handele sich bei dem Post „um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte und damit zulässige Machtkritik“. Satirische und kritische Äußerungen gegenüber Politikern genießen in Deutschland – so die Mitteilung der Staatsanwaltschaft – einen weiten Schutz durch die Meinungsfreiheit, insbesondere dann, wenn sie sich als Kritik an politischen Machtträgern einordnen lassen.
Doch was hat es mit dem § 188 StGB eigentlich auf sich?
§ 188 StGB: Beleidigung von Personen des politischen Lebens verständlich erklärt
Der § 188 StGB soll Personen des politischen Lebens vor ehrverletzenden Angriffen schützen, wenn diese dazu geeignet sind, das Wirken der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine Vergiftung des politischen Klimas im Land zu verhindern.
Es liegt auf der Hand, dass sich eine solche Strafvorschrift im Spannungsfeld zwischen dem Schutz der persönlichen Ehre und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit bewegt. Die Grenze zwischen stark zugespitzter Kritik an einer Person des öffentlichen politischen Lebens und einer rechtlich nicht hinnehmbaren Verletzung der persönlichen Ehre kann in solchen Fällen fließend sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt: Auch überzogene und polemische Kritik ist im politischen Meinungskampf grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Eine Strafbarkeit kann erst dann angenommen werden, wenn kein sachlicher Bezug mehr erkennbar ist und die Äußerung ausschließlich der Diffamierung, Herabwürdigung oder Schmähung der betroffenen Person dient.
Wann sind Beleidigungen gegenüber Politikern strafbar?
Voraussetzung: Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung
Zunächst muss überhaupt eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung einer Person des politischen Lebens vorliegen. § 188 StGB ist ein Spezialfall dieser drei Straftaten, die auch außerhalb politischer Zusammenhänge relevant sein können.
Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person, die deren Ehre verletzt. Von einer üblen Nachrede spricht man, wenn in Bezug auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die diese Person verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt. Eine Verleumdung liegt vor, wenn wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache über eine andere Person behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen, herabzuwürdigen oder ihren Kredit zu gefährden.
Öffentliche Äußerung als notwendige Voraussetzung
Außerdem muss die Äußerung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts erfolgen. Öffentlichkeit liegt vor, wenn die Äußerung von einem größeren, nicht individualisierbaren Personenkreis wahrgenommen werden kann, der in keiner näheren Beziehung zueinander steht. Der Täter kann den Adressatenkreis also nicht überblicken oder eingrenzen. Auch Beiträge in sozialen Medien fallen hierunter.
Schutzbereich: Wer ist eine „Person des politischen Lebens“?
Die strafbare Äußerung muss sich gegen eine bestimmte Person richten und nicht gegen das Amt, das diese Person bekleidet. Doch wann gilt jemand als Person des politischen Lebens? Grundsätzlich ist nicht jede Person erfasst, die sich nur kurzfristig politisch engagiert. Vielmehr muss sich die betroffene Person für eine gewisse Dauer mit staatlichen Angelegenheiten befassen, etwa mit Gesetzgebung, Verwaltung, Verfassung oder internationalen Beziehungen.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die politische Position durch Wahlen erlangt wurde oder eine repräsentative Rolle ausgeübt wird. Geschützt sind Personen auf allen Ebenen, von der Bundespolitik bis hin zur Kommunalpolitik. § 188 Abs. 1 Satz 2 StGB stellt ausdrücklich klar, dass das politische Leben des Volkes bis auf die kommunale Ebene reicht. Folglich fallen auch Bürgermeister, Stadtverordnete oder Gemeinderäte in den Schutzbereich.
Politischer Bezug und Zielrichtung der Äußerung
Darüber hinaus muss die Äußerung geeignet sein, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Es muss also möglich erscheinen, dass durch die Aussage das öffentliche Vertrauen in die betroffene Person geschädigt wird. Damit setzt das Gesetz die Schwelle für eine Strafbarkeit bewusst hoch an, um auch zugespitzte Meinungsäußerungen zu schützen. In der Folge müssen Personen des politischen Lebens mehr Kritik aushalten als „normale“ Bürger.
Beispiel: Der „Pinocchio“-Fall
Im sogenannten „Pinocchio“-Fall war eine Strafbarkeit zu verneinen. Die Aussage, ein Politiker sage nicht die Wahrheit, stellt eine wertende Kritik dar, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine massive Ehrverletzung oder gar Schmähkritik kann bei einer satirischen Bezugnahme auf eine Kinderbuchfigur nicht angenommen werden. Zudem war nicht ersichtlich, wie durch einen solchen Beitrag das öffentliche Wirken des Bundeskanzlers erheblich beeinträchtigt worden sein sollte.
Weiterführende Informationen zum § 188 StGB finden Sie hier:
Welche Strafen drohen bei einer Beleidigung von Politikern (§ 188 StGB)?
Das mögliche Strafmaß ist höher als bei einer „normalen“ Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung.
Die konkrete Strafe richtet sich nach der Art der Äußerung:
- Eine Beleidigung gegen eine Person des politischen Lebens wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
- Bei der üblen Nachrede reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
- Im Falle einer Verleumdung sind sogar Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Das konkrete Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von einschlägigen Vorstrafen, der Schwere der Äußerung und den Umständen des Einzelfalls.
Anders als bei einer „normalen“ Beleidigung kann es zudem auch ohne Strafantrag der betroffenen Person zu Ermittlungen kommen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird – was bei Politikern regelmäßig der Fall ist.
Ermittlungsverfahren wegen Politiker-Beleidigung: Wie sollten Sie reagieren?
Von strafrechtlichen Ermittlungen erfahren Sie meist durch eine polizeiliche Vorladung – oder im schlimmsten Fall durch eine Hausdurchsuchung. Letztere kommt insbesondere bei Fällen mit Bezug zu sozialen Medien in Betracht, wenn digitale Beweismittel gesichert werden sollen.
Wenn gegen Sie wegen einer Politiker-Beleidigung ermittelt wird, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keine vorschnellen Entscheidungen treffen, die später nicht mehr korrigiert werden können. Unsere Empfehlungen:
- Machen Sie keine Aussage!
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht. Davon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, um sich nicht versehentlich selbst zu belasten. Ihr Schweigen darf nicht negativ gewertet werden. Gerade bei möglichen Äußerungen im Internet sollten Sie zudem keine rechtfertigenden Stellungnahmen veröffentlichen. Jedes unbedachte Wort kann eine spätere Verteidigungsstrategie erschweren oder sogar verbauen. - Wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt mit Erfahrung bei politischen Strafrechtsprozessen!
Je früher ein spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite ist, desto größer sind in der Regel Ihre Erfolgschancen. Gerade in der Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens bestehen häufig wichtige Handlungsspielräume, um das Verfahren in eine für Sie günstige Richtung zu lenken.
Was kann ein Strafverteidiger bei einer Politiker-Beleidigung für Sie tun?
Nach Erteilung des Mandats wird der Rechtsanwalt zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um zu prüfen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und welche Beweise gegen Sie vorliegen. Auf dieser Grundlage kann er analysieren, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und ob sich der Vorwurf tatsächlich nachweisen lässt. Darauf aufbauend entwickelt er gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Häufig ist es möglich, ein Ermittlungsverfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen, sodass Ihnen eine öffentliche Hauptverhandlung erspart bleibt. Doch selbst wenn eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint, bestehen oftmals noch gute Chancen, zumindest positiv auf das Strafmaß einzuwirken.
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Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und verfügen über umfassende Erfahrung im politischen Strafrecht. Nutzen Sie gerne die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihres individuellen Falls.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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