Eine Mutter und ihr zwölfjähriger Sohn erhielten jeweils Post von Polizei und Staatsanwaltschaft.
Gegen den Sohn wurde der Vorwurf der Verbreitung, des Besitzes und Erwerbs kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB erhoben.
Er wurde nicht als Zeuge, sondern trotz der Strafunmündigkeit als Beschuldigter vorgeladen. Der Vorgang war ungewöhnlich und rechtlich nicht haltbar.
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Ermittlungen gegen einen Strafunmündigen wegen § 184b
Strafverfolgungsbehörden gingen gegen einen Minderjährigen vor wegen eines Verdachts des Umgangs mit Kinderpornografie nach § 184b. Der Junge war zum Zeitpunkt der Maßnahmen zwölf Jahre alt. Nach geltendem Strafrecht ist eine Strafverfolgung gemäß § 19 StGB jedoch erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Gleichwohl leiteten die Ermittlungsbehörden ein Verfahren ein und behandelten den Minderjährigen wie einen Täter. Eigentlich ist ein solches Vorgehen ganz offensichtlich rechtswidrig.
Für Mutter und Kind war das Verfahren psychisch belastend und mit erheblicher Verunsicherung verbunden. Unabhängig davon stellte sich früh die entscheidende Frage, ob ein solches Vorgehen rechtlich überhaupt zulässig war.
Einschreiten der Verteidigung gegen die strafrechtliche Verfolgung eines 12-jährigen
Nach Mandatierung unserer Kanzlei übernahm Fachanwalt Bass die Verteidigung. Er legte umgehend Rechtsmittel ein und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen. Aus Sicht der Verteidigung war die Rechtslage eindeutig:
Ein strafunmündiges Kind darf nicht als Beschuldigter verfolgt werden. Ermittlungsmaßnahmen mit Täterbezug entbehren in einem solchen Fall der gesetzlichen Grundlage.
Ermittlungsbehörden stellen sich quer
Polizei, Staatsanwaltschaft und auch das zuständige Amtsgericht folgten dieser Auffassung zunächst nicht. Die Ermittlungen wurden aufrechterhalten, eine Einstellung erfolgte nicht.
Der Fall zeigte damit, dass selbst grundlegende Prinzipien des Strafrechts im Ermittlungsverfahren nicht immer konsequent beachtet werden.
Klarstellung durch das Landgericht Leipzig: Strafunmündigkeit gilt!
Erst das Landgericht Leipzig (B. v. 29.12.2025 - 3 Qs 41/25 jug) gab der Beschwerde von Fachanwalt Bass vollumfänglich statt. Das Gericht stellte fest, dass die gegen den zwölfjährigen Jungen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig waren.
Hierzu führte es aus:
„Vorliegend überschritt die Vorladung des Beschwerdeführers den Rahmen einer zulässigen informatorischen Befragung und machte auch nach außen deutlich, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren geführt wird, obwohl die Strafverfolgungsbehörden seine Strafunmündigkeit gemäß § 19 StGB kannten.
...
Da es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als mögliche Auskunftspersonen nur die des Beschuldigten oder des Zeugen gibt, legt die Formulierung der Ladung des Beschwerdeführers - gerade im Vergleich zur Ladung der Mutter - nahe, dass er gerade nicht als Zeuge, sondern mangels anderer Rollen als Beschuldigter vernommen werden soll. Das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden lässt aus Sicht des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu, als dass gegen ihn Maßnahmen ergriffen werden, die erkennbar auf eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Straftat nach § 184b StGB gerichtet sind.“
Die Entscheidung stellt klar:
Auch bei schwerwiegenden Tatvorwürfen endet staatliche Strafverfolgung dort, wo die Strafmündigkeit fehlt. Diese Grenze gilt uneingeschränkt.
Was der Fall zeigt: Frühzeitige und engagierte Strafverteidigung schützt!
Der Fall verdeutlicht, wie wichtig eine sachkundige und frühzeitige Strafverteidigung ist. Sie sorgt dafür, dass Ermittlungsmaßnahmen rechtlich überprüft werden und gesetzliche Grenzen eingehalten bleiben.
Strafverteidigung bedeutet nicht, Vorwürfe zu relativieren. Sie bedeutet, rechtsstaatliche Standards durchzusetzen – gerade dann, wenn sie im Ermittlungsalltag aus dem Blick geraten.
Das Urteil des Landgerichts Leipzig bestätigt, dass die Verfolgung von Kindern als Täter auch weiterhin unzulässig bleibt.
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Über den Autor
Patrick Bass
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Patrick Bass verfügt vor allem im Strafrecht über eine große Praxiserfahrung. Er ist fester Bestandteil unseres Verteidigerteams und vertritt Mandanten bei allen strafrechtlichen Anschuldigungen.
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