Änderung im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) seit 12.04.2026 in Kraft
Die am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossene Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ist seit dem 12. April 2026 in Kraft.
Ziel der Änderung ist es, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol („BDO“) einzuschränken.
Im Mittelpunkt steht dabei die Neuregelung des § 3 NpSG, der erstmals ausdrücklich auch den Umgang von Minderjährigen mit neuen psychoaktiven Stoffen erfasst.
Beschuldigte in einem Strafverfahren sollten keine Aussage tätigen und sofort einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren.
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- Hintergrund der Gesetzesänderung im NpSG
- Neue Regelung im § 3 NpSG – Konsum- und Abgabeverbot an Minderjährige
- Lachgas im Mittelpunkt – was nun durch die Gesetzesänderung verboten ist
- Strafbarkeit bei Verstößen gegen das NpSG
- Die Neuregelung des § 3 NpSG im Wortlaut
- Verstoß gegen § 3 NpSG – was ist zu beachten?
Hintergrund der Gesetzesänderung im NpSG
Die Reform ist unter anderem eine Reaktion auf den steigenden Konsum von Lachgas bei Jugendlichen, die einfache Verfügbarkeit von Distickstoffmonoxid (z. B. über Automaten und den Onlinehandel) sowie die zunehmende Verharmlosung des Lachgas-Konsums.
Unter „Gesetz zur Änderung des NpSG“ schreibt das Bundesgesundheitsministerium1:
„Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen, insbesondere von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor den häufig unkalkulierbaren und schwerwiegenden Gefahren, die mit dem Konsum von NPS verbunden sind, zu schützen.“
NPS bedeutet „neue psychoaktive Stoffe“. Gemeint sind damit synthetisch hergestellte Substanzen, die eine ähnliche Wirkung wie klassische Drogen (z. B. Cannabis, Kokain oder Ecstasy) entfalten, jedoch chemisch leicht verändert sind, um bestehende Verbote zu umgehen.
Die Gesetzesänderung wurde vom Bundestag am 13. November 2025 beschlossen2 und trat zum 12.04.2026 in Kraft3.
Neue Regelung im § 3 NpSG – Konsum- und Abgabeverbot an Minderjährige
Die zentrale Änderung betrifft den neu gefassten § 3 NpSG. Minderjährigen ist es nun verboten, neue psychoaktive Stoffe zu erwerben, zu besitzen oder zu konsumieren. Damit wird erstmals ein eigenständiges Verhaltensverbot für Minderjährige geschaffen.
Zudem ist es nun ausdrücklich untersagt, Minderjährigen NPS zu verkaufen, ihnen anzubieten oder zugänglich zu machen. Dies betrifft insbesondere Kioskbetreiber, Online-Shops, Automatenbetreiber, aber auch Privatpersonen.
Lachgas im Mittelpunkt – was nun durch die Gesetzesänderung verboten ist
Neben dem Jugendschutz enthält die Reform auch praktische Vertriebsbeschränkungen. Seit dem 12.04.2026 ist die Abgabe von großen Gebinden Lachgas (z. B. 2-kg-Kartuschen) ebenso untersagt wie der Verkauf über Selbstbedienungsautomaten.
Der Erwerb kleiner Mengen (z. B. einzelner Kapseln) durch Erwachsene zum Eigenkonsum ist weiterhin erlaubt. Somit stellt die Gesetzesänderung kein generelles Verbot von Lachgas dar, sondern verfolgt vielmehr eine gezielte Regulierung.
Strafbarkeit bei Verstößen gegen das NpSG
Verstöße gegen die Verbote des § 3 NpSG stellen regelmäßig Straftaten dar. Insbesondere die Abgabe von neuen psychoaktiven Stoffen an Minderjährige kann strafrechtlich verfolgt werden.
Auch gewerbsmäßiges Handeln oder der Vertrieb in größerem Umfang kann zu empfindlichen Strafen führen. Die Strafvorschriften sind in § 4 NpSG5 geregelt. Zusammengefasst gilt:
- Wer mit NPS handelt, sie herstellt, in den Verkehr bringt oder jemanden verabreicht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
- Bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande drohen Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren.
- Erwachsenen über 21 Jahren droht bei der Abgabe von psychoaktiven Stoffen an Personen unter 18 Jahren ebenfalls eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
- Wer durch die Abgabe oder das Verabreichen von NPS die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder andere der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung von Körper oder Gesundheit aussetzt, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Bereits der Versuch ist strafbar.
Die Neuregelung des § 3 NpSG im Wortlaut
Der neu gefasste § 3 NpSG4 enthält die zentralen Verbotsnormen des Gesetzes und bildet die Grundlage für die strafrechtliche Ahndung. Die Vorschrift unterscheidet insbesondere zwischen:
- umfassenden Verboten für bestimmte Stoffgruppen
- speziellen Vertriebsverboten (z. B. Automaten, Versandhandel)
- Jugendschutzregelungen
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) – § 3 Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
(1) Es ist verboten
- mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten neuen psychoaktiven Stoff oder mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff, der die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Eigenschaften aufweist, Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn herzustellen, ihn in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, ihn zu erwerben, ihn zu besitzen oder ihn einem anderen zu verabreichen,
- mit einem in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten Handel zu treiben, ihn in den Verkehr zu bringen, ihn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder ihn zu erwerben,
- einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff an Personen unter 18 Jahren abzugeben oder ihn Personen unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen oder
- als Person unter 18 Jahren einen in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten neuen psychoaktiven Stoff zu erwerben oder zu besitzen.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind
- nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken,
- Verwendungen eines neuen psychoaktiven Stoffes durch Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von neuen psychoaktiven Stoffen beauftragten Behörden und
- die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen, wenn sie in einer Form erfolgen, die eine Extraktion des jeweiligen neuen psychoaktiven Stoffes nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgen die Sicherstellung, die Verwahrung und die Vernichtung von neuen psychoaktiven Stoffen nach den §§ 47 bis 50 des Bundespolizeigesetzes und den Vorschriften der Polizeigesetze der Länder.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können die Zollbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um neue psychoaktive Stoffe handelt, die entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind oder verbracht werden sollen, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Verstoß gegen § 3 NpSG – was ist zu beachten?
Bei Verstößen gegen das NpSG kommt es regelmäßig zu Hausdurchsuchungen und zur Beschlagnahme vermeintlich unter das NpSG fallender Substanzen. Die Folge ist ein Strafverfahren, das zu empfindlichen Strafen führen kann.
Wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen § 3 NpSG ermittelt wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Keine Aussage tätigen!
Als Beschuldigter haben Sie ein umfangreiches Aussageverweigerungsrecht, welches Sie nutzen sollten. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden, wogegen jedes Wort den Verdacht gegen Sie erhärten kann. - Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren!
Ein erfahrener Rechtsanwalt wird sofort die Kommunikation mit den Behörden übernehmen, Akteneinsicht beantragen und aufgrund der Aktenlage eine individuelle Verteidigungsstrategie entwerfen. So kann unter Umständen eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden.
Wird gegen Sie ermittelt, nehmen Sie am besten umgehend Kontakt zu uns auf. Wir sind eine bundesweit tätige Strafrechtskanzlei mit langjähriger Erfahrung, insbesondere im Bereich des Drogenstrafrechts und bei Neuen psychoaktiven Substanzen.
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Über den Autor
Dr. Matthias Brauer LL.M.
Dr. Matthias Brauer ist Rechtsanwalt und ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Seit Jahren vertritt er mit seiner Kanzlei "Dr. Brauer Rechtsanwälte" bundesweit Mandanten bei strafrechtlichen Anschuldigungen.
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Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
- Bundestag: Missbrauch von Lachgas wird eingeschränkt
- Bundesregierung: Minderjährige vor Lachgas und K.O.-Tropfen schützen
- Gesetze im Internet § 3 - Unerlaubter Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen
- Gesetze im Internet § 4 - Strafvorschriften







